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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1818
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
9
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1818
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die in Verfolg der Pariser Friedens- und der Wiener Kongreß-Akte mit mehreren auswärtigen Höfen abgeschlossenen Traktate [imgleichen die Deutsche Bundes-Akte].
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Law

Title:
(No. 7.) Traktat mit dem Großherzogthum Hessen. Vom 10ten Juni 1815.
Volume count:
7
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

1034 Zweckverbände 
4 "Q n, bei denen die Voraus- 
Verbände zwischen Rittergitern und Landge- seiche Perionen di de Wess 
meinden finden die Vorschriften er“ d Be- meindevorsteher (in Hessen-Nassau als Bürger- 
B. kel 9 Awend eh nicht haben. meister) oder Gutsvorsteher vorliegen. Die Ge- 
fugnisse, die e "—b "Q nur durch solche Per- 
kann, können von ihm auch nicht d davurch l msr. 3#t in dorch Gemeinden 
lungt werden, daß ., t Muglied uket an= zu Gemeindeverordneten gewählt werden lonnen. 
aher ko . Besitzer des Guts 
ch Gutsbezirke werden durch den Bes 
gehört, die Festsebung von Fluchtlinien na " sbesitzer ) oder dessen Stellvertreter 
Mangabe des G. vom 2. Juli 175, die in Gut · * bersieh Pnr Gut-vorsteher vertreten. 
be Wx““ 1 i nicht übertragen wer Ist der Seclvertreter deshalb ernannt, weil 
(OL. 5 der Gutsbesitzer nicht seinen beständigen Auf- 
höllnodee- Lalung goerke uach bin dekpal Furheo wi soder zin din unmittel- 
barer Nähe hat, so erfolgt die Vertretung de 
besitzer (s. d.) entweder freiwillig oder zwangs . - lä und 
4 i Gutsbezirks im 3. in den östlichen Provinze 
weise erfolgen. Sind die Beteiligten mit der! SchieswigHoistein durch den Stellvertreter 
Bildung einverstanden, so erfolgt sic durch Be= in Schleswig-Hols . # den Guts- 
4 s nur dann, wenn dieser nicht durch den 
schluß des KrA. Ist ein solches Einverständni seibst sondern durch den Landrat ernautt 
nicht zu erzielen, so kann die Bildung des Z. durch euuter e s. d. ö. Pr. und für Schl Polst. § 133 
den Oberpräsidenten bewirkt werden, wenn das ist ( teher bedarf 
1 Abs. 3). Die Wahl der Verbandsvorstoher bede 
öffentliche Interesse dies erheischt und die Zu 1 den Landrat in gleicher 
1 q . hundkerstatsgungdutchen » . 
stimmung der Beteiligten im Beschlußverfa 5 ise wie die der Gemeindevorsteher und mit 
durch den Kr ersetzt worden ist. In derselben beise wo in Golgen bei chrer Versahetnn, godoch 
Weise kann auch die Veränderung eines Z. in den gleichen Folg icht zugleich 
; - « — dann, wenn der Gewählte nicht zuglei 
seiner Zusammensetzung und seine Auflösung Ger einde, Guts= oder Amtsvorsteher (in Hessen- 
erfolgen. Über die infolgedessen notwendig een ister oder Gutsvorstehn) in. 
werdende Auseinandersetzung (s. d.) beschließt Nassau Bürgermeister or Z„ ines Ver- 
uk « .«« i-» »gen die Gültigkeit der Wahl eines Ver 
der KrA. vorbehaltlich der den Beteiligten gegen= Wird gegen Suuln en, der hiernach 
« ... « s - dsvorstehers Einspruch erhoben, der hiern 
einander zustehenden Klage im Verwaltungs= ban Bestätigung ni so entschridet 
...».. 2). Ge % r stätigung nicht bedarf, so entsche 
streitverfahren (§ 130 bzw. § 102). Geht ein Z., über 5 Einspruch die Versammlung der Ver- 
der aus einer Gemeinde und einem Gutsbezirke über den i p enen iten Beschluß ist die 
besteht, dadurch unter, daß der Gutsbezirt "— u ugemits deer " ihi zwei Wochen zu- 
dem Hemeindebert vereligt wird, so fundet lasage dei dem arir Innerhate u 
keine Auflösung des 3. und daher auf seine en 618 In welcher Weise jede Gemeinde ihren 
ze hant Antrin 8 tͤl !7 Anteil an den gemeinsamen Ausgaben auf- 
. können an b . · — .«-s:«- 
« ss·s s - en hat, der auf sie nach dem im Ste 
gung die Rechte affentlichen Korberlchaften ben zbriugen hat aeauboste ech bestimmt sich 
Serene werden 6n ihren Anchg gemäß § 56 nach der Gemeindeverfaffung' (8.135 bwe § 58 
des. b sgesetze die zum Verbande gehörigen Gutsbezirke 
des-Volksschulunterhaltungsgesctzes vom 28. Juli Für Anteil ihres Guts- 
I TRAO “ « ben die Gutsbesitzer den Anteil ihres 
1806 (GS. 335) zu Gesamtschulverbänden l ha u tragen, sofern nicht unter ve- 
e nr heneng an rder ne 
I. ind verchtigk, resie liegen- auf de sitzer oder die Einwohner des 
vo e egemelischal ben Aterese kt gen. Gult wenueorundeerlter opeka dis Kunlvothoor n 
den Mahnahmen und Veran « .««« Auf Beschwerden und Einsprüche, 
meinsame, K Men du b eichliehen- 8 Mechie- wellicben. Neuf ef Mitbenutung der öffent- 
verhältnisse werden dur * #sr .. Anstalten des Ver- 
lichen Einrichtungen und Anstalten 
regelt, das von den Beteiligten zu vereinbaren bandes oder die Heranziehung der einzelnen Ge- 
it und der Bestätigung des Kr. unterliegt. bandes ode d baberi irke zu den Verbandsbei- 
Das Statut muß folgende Angaben und Be= meinden un z bandsvorsteher 
, . s,.tmgcnbctrchen, beschließt der Verband eher. 
stimmungen enthalten: 1. die Bezeichnung der — Drhalb zwei Wochen 
zirke, gegen dessen Beschluß inner z 
jenigen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke, t (§ 136 bzw. 
welche den Verband bilden; 2. die Bezeichnung die 1ago cbe hen r. zulässig in E# 18. Juni 
der von dem Verbande wahrzunehmenden un - FWI —1010-091stdcrEwipmchancmeemst 
gelegenheiten; 3. die Benennung des Verbande wei Wochen gebunden. —. 
und die Angabe des Se wo voben zerm s von, nu Für den Fall, daß ein Statut durch freie 
gesührt wird: 4 die Festsetung der iten V barung der Beteiligten nicht zustande 
in welcher über die gemeinsamen Angelegenheiten) Vereinbarung der Be- 
4 d ein solches nach Anhörung der Be 
des Verbandes Beschluß gesaßt wird; 5. eine kommt, wir 7 Welche Be- 
über die teiligten durch den KrA. festgesetzt. Welche B 
Bestimmung über die Wahl oder die sonstige Art- r solches Zwangsstatut hinsichtlich 
der Berufung des Verbandsvorstehers sowie über stimmungen ei n hen und 
. - . ,- is- strctungdcsVerbandcsnachmlljt, 
dic Vertretung des Verbandes nach außen; der Der N Gemeinden und Gutsbezirke im 
6. die Bestimmung des Maßstabes für die Ver- der einzelnen Geme er Vernituame dr 
. .... . . * bande, sowic hinsichtlich der Verteilung de 
teilung der Beiträge zu den gemeinsamen Aus-= Ver en enthalten soll, ist in den 
t#gemeinsamen Ausgaben enthalten so si 
gaben auf die Verbandsmitglieder. Das Statu O. besonders sestgesetzt (8 137 bzw. § 107. 
muß durch das Regierungsamtsblatt und das L# ese on " stg „ Befoldunge- und Pen- 
Kreisblatt, darf aber von dem Verband 8 Hordl. 2 znimitelhunge del * esnr der 3., 
nachenderem nnts- werden (88 sowie die Ansprüche der Hinterbliebenen dieser 
"1 "6 
IV. 9 bandsvorsteher können nur Beamten auf Witwen- und Waisengeld können 
  
  
 
	        

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