Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1819
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819.
Bandzählung:
10
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1819
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 22.
Bandzählung:
22
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 570.) Zolltarif für die Weichsel-Schiffbrücke bei Kurzebrak. Vom 3ten November 1819.
Bandzählung:
570
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • (No. 567.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7ten Mai 1818., die Beurlaubungen von Offizieren des stehenden Heeres betreffend. (567)
  • (No. 568.) Verordnung wegen der Anwendung der Preußischen Gesetze in den ehemaligen Schwarzburg-Rudolstädtschen Aemtern Heringen und Kelbra. Vom 20sten Oktober 1819. (568)
  • (No. 569.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29sten Oktober 1819., daß der vom 1sten Juli 1814. bis zum letzten März 1816. gestellte Vorspann, als eine vom Staate zu vergütende Kriegsleistung nicht angesehen werden soll. (569)
  • (No. 570.) Zolltarif für die Weichsel-Schiffbrücke bei Kurzebrak. Vom 3ten November 1819. (570)
  • (No. 571.) Verordnung wegen Anwendung des Edikts vom 14ten September 1811., die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend, auf den Cottbusser Kreis. Vom 18ten November 1819, (571)
  • (No. 572.) Verordnung wegen Aufhebung des §. 247. Tit. 15. Th. II. des Allgemeinen Landrechts, in Rücksicht neuer Windmühlen-Anlagen. Vom 18ten November 1819. (572)
  • (No. 573.) Verordnung wegen Zulassung und Einrichtung einer dritten Instanz in den gutsherrlichen und bäuerlichen Prozessen, aus dem Edikt vom 14ten September 1811. De dato den 29sten November 1819. (573)
  • Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.

Volltext

(No. 570.) Jolltarif föe die Weichsek-Schiffbrücke bel Kurzebrak. Bom Iten No- 
vember 1819. 
A. Für die Passage üöber die Weichfel-Schiffbräcke bei Kur- 
zebrak zahlt: 
1) Jeder Mensch, ohne Unterschied, ob er zu Fuß, zu Pferde oder im 
Wagen iit: . . . .. Einen Groschen Pr. 
2) jedes Pferd, mit Ausnahme der Bestimmung unter Nr. 3, 
es mag los gefuͤhrt werden oder angespannt seyn... ... Drei Groschen Pr. 
3) jedes Pferd, welches vor einem mit Kaufmannsguͤtern 
beladenen Wagen eines Frachtfuhrmanns, oder vor einem 
Enrapostwagen, der Reisende transportirt, angespannt 
..................................... Sechs Groschen Pr. 
4) sedes Stück Rindvri Drei Groschen Pr. 
5) jedes Fohlen, Kalb oder Schwen. Einen Groschen Pr. 
6) jedes Schaaf, Lamm oder Ziegge ..... ... Neun Pfennige Pr. 
Befreiet von dem Brückengelde sind blos: 
1) Militairkommandos, Militairtransporte, Lieferungsfuhren, gegen Vorzei- 
gung der Marschrouten, Pässe oder Lieferungsordern; 
2) Kbniglicher Vorspann, gegen Vorzeigung des Vorspannpasses, auch Pferde 
und Leure, die zum Vorspann gehen oder davon zurückkommen, gegen 
Vorzeigung der Amtsorder; 
3) Kreis= und Kommunalhölfen bei öffentlichen Anlagen, Feuer= und Wassers- 
noth, auch Ausreuter und Bolen, in öffentlichen Kreis= und Kommu- 
nalangelegenheiten, letztere gegen Vorzeigung einer Polizeiorder; 
4) Die ordinairen Posten und Beiwagen, wie auch die von Führung derselben 
leer zurückgehenden Pferde und Leute. 
B. Für den Durchlaß zahle: 
1) a. Ein heladenes Gefäß von 10 Last und darüber stromab. Einen Rehlr. 
b 
. ein dergleichen stromauf .......... ... Fuͤnf und Vierzig Groschen Pr. 
c. ein unbeladenes von derselben Groͤße strom- 
auf oder stromab. .. ......... ..... Dreißig Groschen Pr. 
2) a. ein beladenes Gefaͤß unter 10 Last und bis 
incl. „ Last stromllllll Fünfund Vierzig Groschen Pr. 
b. ein dergleichen tromaff Achtzehn Groschen Pr. 
#e. ein unbeladenes stromubbe... . Vierund zwanzig Groschen Pr. 
d. ein dergleichen stromaleff .. Funfzehn Groschen Pr. 
3) a. ein beladenes oder unbeladenes Gefäß unter 
2 Last stromab .... ... . ... . . .. ... Funfzehn Groschen Pr. 
b. ein dergleichen stromauf ............. Zwoͤlf Groschen Pr.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der fünfte Monat des Jahres?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.