Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1821
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821.
Bandzählung:
12
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1821
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Titel:
Chronologische Uebersicht
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)
  • Titelseite
  • 1. Stück vom Jahre 1906. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1906. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1906. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1906. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1906. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1906. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1906. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1906. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1906. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1906. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1906. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1906. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1906. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1906. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1906. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1906. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1906. (17)
  • No. XXXV. Bekanntmachung des Textes des Gerichtskostengesetzes für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. (35)
  • Gerichtskostengesetz für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • 18.. Stück vom Jahre 1906. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1906. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1906. (20)
  • 21. Stück vom Jahre 1906. (21)
  • 22. Stück vom Jahre 1906. (22)
  • Druckfehler- Berichtigung zu dem Gerichtskostengesetz S. 151ff.
  • Sach-Register.
  • Inhalts-Verzeichnis.

Volltext

1906 eu 
8 101. 
Für den Beschluß, durch welchen in dem Verfahren der Zwangsversteigerung 
der Zuschlag erteilt wird, wird in allen Fällen die volle Gebühr des Tarifs C 
erhoben. 
Ist im Falle der Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft 
ein Miteigentümer der Ersteher, so ist von dem der Gebührenberechnung zugrunde 
zu legenden Betrage sein Anteil abzuziehen. 
Wird der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt ist, aufgehoben, so 
werden Gebühren nicht erhoben und bereits gezahlte Gebühren zurückerstattet. 
§ 192. 
Die im § 190 bestimmten Gebühren werden nach der in der Terminsbe- 
stimmung angegebenen Schäpungssumme des Grundstücks berechnet, welches den 
Gegenstand des Verfahrens bildet unter Hinzurechnung des Werts der Gegen- 
stände, auf die das Verfahren sich mit erstreckt. 
Der Berechnung der im § 191 bestimmten Gebühr ist das Gebot zugrunde 
zu legen, für welches der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechuung des Werts 
der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben. Ist der sich 
hiernach ergebende Betrag unverhältnismäßig niedrig, so hat das Gericht einen 
angemessenen Betrag zu bestimmen, der der Gebührenberechnung zugrunde zu legen 
ist. Der Betrag darf die in den Versteigerungsbedingungen angegebene Schätungs- 
summe nicht übersteigen. Vor der Entscheidung ist der Kostenschuldner zu hören. 
§ 193. 
Werden mehrere Grundstücke in demselben Verfahren versteigert, so werden 
die in den §§ 190 und 191 bestimmten Gebühren nach der Summe der für die 
einzelnen Grundstücke maßgebenden Beträge berechnet. Werden die Grundstücke 
verschiedenen Erstehern zugeschlagen, so werden die im § 191 bestimmten Gebühren 
für jeden Ersteher gesondert berechuet. 
8 194. 
Die im 8 190 bestimmten Gebühren werden, wenn der Zuschlag erteilt ist, 
und ein Verteilungstermin abgehalten wird, in dem Verteilungstermine fällig. 
Wird nach § 155 oder 156 des Gesetzes vom 11. Dezember 1899 über die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen oder nach § 143 oder 144
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

METS (Gesamtwerk)
TOC

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet die vierte Ziffer in der Zahlenreihe 987654321?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.