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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1821
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821.
Bandzählung:
12
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1821
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 8.
Bandzählung:
8
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 653.) Gesetz wegen Untersuchung und Bestrafung des Holzdiebstahls. Vom 7ten Juni 1821.
Bandzählung:
653
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Anzeige.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • (No. 653.) Gesetz wegen Untersuchung und Bestrafung des Holzdiebstahls. Vom 7ten Juni 1821. (653)
  • (No. 654.) Gesetz wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter sächsischer Kammer-Kredit-Kassen-Scheine, und Steuer-Kredit-Kassen-Obligationen; imgleichen wegen Verjährung der Zinsen von diesen Staatspapieren. Vom 7ten Juni 1821. (654)
  • (No. 655.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7ten Juni 1821., über die öffentliche Ausstellung inländischer Fabrikate. (655)
  • (No. 656.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7ten Juni 1821., betreffend die Ernennung des vormaligen Ober-Bürgermeisters Deetz als Mitglied der Hauptverwaltung der Staatsschulden an die Stelle des ausgeschiedenen Banquier David Schickler. (656)
  • (No. 657.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 9ten Juni 1821., betreffend die Vergütungen für die von den wiedervereinigten Theilen des vormaligen Großherzogthums Warschau in den Jahren 1805. 1806. und 1812. geleisteten Lieferungen. (657)
  • (No. 658.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 9ten Juni 1821., betreffend die Fälle, bei welchen es der Bestätigung der Kriminal-Erkenntnisse durch das Justiz-Ministerium nicht bedarf. (658)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Drittes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1818., 1819., 1820 und 1821.

Volltext

— 89 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
——. Jo. 8. 5 
  
(No. 053.) Gesetz wegen Untersuchung und Bestrafung des Holzdiebstahls. Vom 7ten 
Juni 1821. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. 1. 
Die bisherigen Gesetze wider die Holzdiebstaͤhle haben theils wegen ihrer 
Verschiedenheit und Unbestimmtheit, theils auch wegen des in Anwendung ge- 
brachten gewoͤhnlichen gerichtlichen Verfahrens, welches weder mit der Natur 
noch mit der großen Menge der zur Untersuchung kommenden Vergehen dieser 
Art in angemessener Beziehung steht, die beabsichtigte Wirkung nicht erreicht. 
Um von dieser Seite die neuerlich zur Befoͤrderung eines regelmaͤßigen Forst- 
haushalts, und zur Sicherung eines nachhaltigen Ertrages der Forsten getrof- 
fenen Anordnungen zu ergänzen, verordnen Wir daher, nach erfordertem Gut- 
achten Unsers Staatsraths, für den gesammten Umfang Unserer Monarchie, 
auch diejenigen Provinzen und Landestheile nicht ausgenommen, in welchen 
das Allgemeine Landrecht noch keine gesetzliche Kraft hat, mit Aufhebung aller 
früheren, über diesen Gegenstand ergangenen Bestimmungen, sowohl über- 
haupt, als auch der in den Forstordnungen deshalb enthaltenen Vorschriften 
insonderheit, wie folgt: 
g. 1 
Die Strafe des einfachen, mit keinen erschwerenden Umständen beglei- 
teten Holzdiebstahls besteht, neben dem Ersatz des taxmaͤßigen Werths des 
entwendeten Holzes und neben den Pfandgeldern, wo solche observanzmaͤßig 
hergebracht sind, in der Erlegung des vierfachen Betrages jenes Werths, 
welcher dem Waldeigenthümer anheim fllt. 
g. 2. 
Wenn der Diebstahl zur Nachtzeit veruͤbt worden ist, tritt die Strafe 
des sechsfachen Werths ein. 
Jahrgang 1821. O K. 3. 
(Ausgegeben zu Berlin den 2 8sten Juni 1821.)
	        

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