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Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1823
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
14
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1823
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 804.) Allerhöchste Bestätigung der zu Berlin errichteten Gesellschaft zur Beförderung des Christenthums unter den Juden. Vom 9ten Februar 1822.
Volume count:
804
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Gesellschaft zur Beförderung des Christenthums unter den Juden. 1. Vorwort. 2. Grundverfassung. 3. Komité.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)
  • Stück Nummer 1-4. (1-4)
  • Stück Nummer 5-8. (5-8)
  • Amtlicher Teil.
  • Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen und Unterstützungen für Schäden in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß des Krieges.
  • Bekanntmachung des Reichskolonialministers, betr. Sitz und Geschäftsbereich der Spruchkommissionen zur Entscheidung über die Anträge auf Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen und Unterstützungen für Schäden in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß des Krieges.
  • Verfügung des Reichskolonialministers, betr. Tagegelder und Reisekosten der Beisitzer von Spruchkommissionen zur Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Vorschüssen usw. für Schäden in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß des Krieges.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 9-12 (9-12)

Full text

Deutsches Kolonialblatt 
Amtsblatt des Reichskolonialministeriums. 
  
31. Jahrgang. Berlin, den 28. April 1920. nummer 5—8. 
Diese Leittchrift getangt in der NRegel am 1. und 15. ledes Ments zur Ausgabe. Derselben werden als pvanglos GLcheinende Belbe#te 
belgesüg! I ein«-Hi du«-IN hen Schnutauchiet Hernurg#geben von Dr. Marquarcsen. Der vierteljöhrliche 
4 ch die Post und die Suchbantnn ungen 4K 4.—. direkt unter Sneisband — Ver Ke#l * 
duchbandlung: al . fur Den durch einschl. der deutschen Schusgchiete und Osferreich. Ungarns. b) 4 6.— für dle Lan er 
des ord n- — unlsr ue. und Jutacen ½ an die Buchbandlung von i Grnsi eleafreed Mittler und Sohn 
Berlin SWög. Kochstraße 68—71. zu richter 
Inhalt: Amtlicher Teil: Richtlinien für die Gewahrung von Vorschusien, Beihilfen und Untersüühungen für 
Schäden in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß des RKrieges. NAom 15. Januor 1920 S. 17. — Bekanntmachung 
des Reichskolonialministers, betr. Sitz und Geschäftsbereich der Spruchkommissionen zur Entscheidung über die Anträge 
auf Gewahrung von Vorschusien, Beihilfen und Umerstatungen fur Schaden in den deutschen Schurgebieten aus 
Anlaß des Krieges. Vom 10. Februar 1920 S. 20. — Verfugung des Reich-kolonialministers, beir. Tagegelder 
und Reisekosten der Beisitzer von rinroissionen zur Emtscheidung über Anträge auf Gewährung von Vor- 
schüssen usw. für Schaden in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß des Krieges. Vom 28. Februar 1920 S. 21.— 
Personalien S. 22. 
Nichtamtlicher Teil: Die Nevision der Kongo= und der Antisklavereiakte S. 239. — Das Wasfenstillstands. 
Angebot des Generals Tombeur April 1916 (Ostafrikanischer Kricgsschauplatz) S. 35. 
Literatur--Bericht S. 37. — Neue Literatur (II.) S 
Heresccchhn Amtlicher LeilEcrcb 
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen, Beihilken und Unterstützungen 
kür Schäden in den deutschen Schutzgebieten aus Knlaß des Krieges. 
Vom 15. Inmnar 1920. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 01.) 
Für Schäden, welche aus Anlaß des - in den deutschen Schutzgebieten entstanden 
sind, können vorbehaltlich späterer gesetzlicher Regelung Vorschüsse, Beihilfen und Unterstützungen 
nach Maßgabe folgender Bestimmungen gewährt werden. 
I. Doraussetgzungen für die Gewährung von orschüssen, Beihilsen und Unterstützungen. 
A. Vorschüsse auf Entschädigungen für Liquidationsschäden. 
§ 1. Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus 
Anlaß des Friedensvertrags vom 31. Angust 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1527) können Vorschüsse 
gewährt werden für die Eutziehung oder Beeinträchtigung von Gegenständen zugunsten der alliierten 
und assoziierten Regierungen oder einer von ihnen oder zugunsten eines Angehörigen der alliierten 
und assoziierten Mächte, soweit sie in dem Friedensvertrage selbst ausgesprochen oder als wirksam 
anerkannt ist oder auf Grund des Friedensvertrags durch die alliierten und assoziierten Regierungen 
oder eine von ihnen erfolgt. 
§* 2. Die Gewährung eines Vorschusses ist auch dann zulässig, wenn die Entziehung oder 
Beeinträchtigung des Gegenstandes zwar noch nicht erfolgt ist, aber auf Grund der Bestimmungen des 
Friedensvertrags und von Gesetzen bisher feindlicher Mächte zu erwarten ist. 
Die Gewährung von Vorschüssen unterbleibt, sofern damit zu rechnen ist, daß dem Be- 
troffenen der Erlös aus der Entziehung seines Eigentums oder eine anderweitige Entschädigung von 
einer bisher feindlichen Regierung unmittelbar zur Verfügung gestellt wird. Ist gleichwohl ein 
Vorschuß gewährt worden, so ist der Empfänger zur Rückzahlung des Vorschusses oder eines nach 
Lage der Verhältnisse angemessenen Teilbetrags verpflichtet. 
§5 3. Für Schäden, die Eigentümern deutscher Kauffahrteischiffe aus Anlaß des Krieges 
erwachsen sind, werden nach diesen Bestimmungen keine Vorschüsse gezahlt.
	        

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