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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1823
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
14
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1823
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 18.
Volume count:
18
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 830.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge zu Sachsen-Weimar und Eisenach, wegen der Verbrauchsteuern, welche an der äußern Grense des Königlich-Preußischen Gebiets von dem Verkehre der darin eingeschlossenen souverainen Großherzoglichen Aemter Allstedt und Oldisleben erhoben werden. Vom 27sten Juni und ratifizirt am 15ten August 1823.
Volume count:
830
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Berichtigung eines in mehreren Exemplaren sich eingeschlichenen Druckfehlers.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • (No. 830.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge zu Sachsen-Weimar und Eisenach, wegen der Verbrauchsteuern, welche an der äußern Grense des Königlich-Preußischen Gebiets von dem Verkehre der darin eingeschlossenen souverainen Großherzoglichen Aemter Allstedt und Oldisleben erhoben werden. Vom 27sten Juni und ratifizirt am 15ten August 1823. (830)
  • (No. 831.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1sten Oktober 1823., wegen Anwendung des Rayon-Gesetzes vom 24sten August 1814., auf sämmtliche neu erworbene und neu anzulegende Festungen. (831)
  • (No. 832.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 12ten November 1823., wegen eines Präklusiv-Termins zur Anmeldung der an den Staat habenden Forderungen aus Westphälischen Reichs-Obligationen, Bordereaux, Kassen-Quittungen und zinslosen Kassen-Scheinen. (832)
  • (No. 833.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24sten November 1823. wegen Zensur aller militairischen Druckschriften. (833)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

— 172 — 
nicht Preußischen Auslande bestimmt ist, eine Ihnen beliebi Ftruer Berzürzung 
zu bewilligen; die Königlich-Preußische Regierung wird der Durchfuhr solchen dur 
das Preußische Gebiet nach dem Auslande gehenden, mit einer Steuer-Vergütung 
begünstigten, Branntweins kein Hinderniß in den Weg legen und von demselben 
weder beim Eingange, Durchgange noch Ausgange irgend eine Abgabe erheben, 
unter der Bedingung: 
I) daß der Branntwein nicht unter 40 Grade Alkohol-Stärke, nach dem Alko- 
holometer von Tralles, habe, und das auszuführende Quantum mindestens 
sedesmal ein Eymer sey; 
2) daß die betreffende Großherzogliche Behörde dem Exportanten vierteljährig 
einen Zusage= oder Bewilligungsschein zur Ausfuhr ertheile, und dieser oder 
beglaubigte Abschrift desselben jeden Transport begleite; 
3) daß die betreffende Großherzogliche Behörde die deklarirte Zahl und den In- 
halt der zur Ausfuhr bestimmten Gebinde nebst Alkohol-Stärke auf dem Zu- 
sage-Schein vermerke, auf Spund und Zapfen jedes Gebindes Siegel lege, und 
die Richtung des Transports nach einem Königlichen Grenz-Zollamte bestimme. 
Da beiden Regierungen ebenmäßig daran gelegen ist, daß mit dem unter 
Steuervergütung nach dem Auslande gehenden Brannrwein kein Unterschleif ge- 
trieben werde; so wird die Königlich-Preußische ihre Grenz-Zollämter anweisen, 
nach Visirung der Gebinde und Untersuchung der Stärke des Branntweins die 
Ergebnisse auf den Eroyherzoglichen Zusagescheinen ganz speziell zu vermerken, 
letztere aber sodann unverweilt an die Großhergogliche Ausstellungsbehörde zurück- 
zusenden, die Großherzogliche Regierung wird dagegen die Stenervergütung nicht 
eher und nur in sofern gewähren, als die Ergebnisse des Ausgangs mit dem In- 
halte gedachter Zusagescheine übereinstimmen. 
Artikel 0 
In Rücksicht auf die in den Artikeln I. 2. und 3. getroffene gegenseilige 
Vereinbarung versprechen Seine Majestät der König von Preußen dasjenige 
Einkommen, welches Ihren Kassen in Folge des im Eingange dieses Bertrages 
bezeichneten besondern Verhältnisses zufließen dürfte, den landesherrlichen Kassen 
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs überweisen zu lassen. 
Da aber nach den Bestimmungen des Zoll= und Verbrauchssteuer-Gesetzes 
vom 26sten Mai 18198. die Gefälle auf den dußern Grenzen des Preußischen Staates 
erhoben werden, und deshalb nicht zu ermitteln ist, wieviel die Großherzoglichen 
Unterthanen in den Aemtern Allstedt und Oldisleben davon für die aus dem Aus- 
lande zu beziehenden Waaren enrrichret haben dürften; so wollen Seine Majestat 
der König, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge einen Antheil an der 
Totalsumme eben erwähnter Gefälle nach folgenden Grundsätzen gewähren. 
Dieser Antheil wird von drei zu vres Jaten, und zwar allemal für drei Jahre 
zum Voraus, das Nächstemal aber zu Anfang des Jahres 1825. festgesetzt, und 
in solchem Umfange gewährt werden, daß er sich zum jedesmaligen letzt dreijähri- 
gen Ertrag des Einkommens an Verbrauchsteuern bei den Königlichen Zoll= und 
Steuer-Aemtern in den sieben östlichen Provinzen des Preußischen Staats ver- 
halte, wie die Bevölkerung der Aemter Allstedt und Oldisleben zu jener des, in 
den Jollverband aufgenommenen, Theils der eben erwähnten sieben Provinzen. 
Es wird dabei, um die Schwierigkeiten der Sonderung der Zollgefälle von det 
Ver-
	        

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