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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1823
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
14
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1823
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 18.
Volume count:
18
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 830.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge zu Sachsen-Weimar und Eisenach, wegen der Verbrauchsteuern, welche an der äußern Grense des Königlich-Preußischen Gebiets von dem Verkehre der darin eingeschlossenen souverainen Großherzoglichen Aemter Allstedt und Oldisleben erhoben werden. Vom 27sten Juni und ratifizirt am 15ten August 1823.
Volume count:
830
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Berichtigung eines in mehreren Exemplaren sich eingeschlichenen Druckfehlers.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • (No. 830.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge zu Sachsen-Weimar und Eisenach, wegen der Verbrauchsteuern, welche an der äußern Grense des Königlich-Preußischen Gebiets von dem Verkehre der darin eingeschlossenen souverainen Großherzoglichen Aemter Allstedt und Oldisleben erhoben werden. Vom 27sten Juni und ratifizirt am 15ten August 1823. (830)
  • (No. 831.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1sten Oktober 1823., wegen Anwendung des Rayon-Gesetzes vom 24sten August 1814., auf sämmtliche neu erworbene und neu anzulegende Festungen. (831)
  • (No. 832.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 12ten November 1823., wegen eines Präklusiv-Termins zur Anmeldung der an den Staat habenden Forderungen aus Westphälischen Reichs-Obligationen, Bordereaux, Kassen-Quittungen und zinslosen Kassen-Scheinen. (832)
  • (No. 833.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24sten November 1823. wegen Zensur aller militairischen Druckschriften. (833)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

Verbrauchsteuer zu beseitigen, welche letztere nach der dermaligen Erhebungsrolle 
unter den Eingangs-Abgaben mit begriffen ist, angenommen, daß die Verbrauch- 
steuer : des Einkommens an Ein-, Aus= und Durchgangsabgaben zusommen- 
genommen betrage. Da ein Theil der Jollgefälle in Golde bezahlt wird, so wird 
der Ancheil Seiner Königlichen Hoheit an demselben, auch nach den nämlichen 
eben angeführten Grundsätzen gewährt werden. 
Auf den Grund dieser Bestimmungen und der im Artikel 3. gekroffenen Ver- 
einbarung wegen Erlassung der Erhebungskosten, ist der Antheil an dem Steuer- 
Einkommen, welchen Seine Königliche Hoheit bis zum Zusten Dtember! 824. zu 
erheben haben, auf eine Summe von qo## Thalern Preußisches Courant für das 
Jahr festgesetzt, welche in gleichen Quartal-Raten von loco Rthlr. Pr. Courant 
in den Monaten März, Juni, September und Dezember bei der Königlichen Re- 
ierungs-Hauptkasse zu Merseburg, zur Verfügung Seiner Kniglichen Hoheit 
ereit egen soll. 
Die bei dem Abschluß dieses Vertrages fällige, vom Isten Jannar d. J. an 
laufende Zahlung wird innerhalb vier Wochen, nach erfolgter Genehmigung dessel- 
ben, durch die Regierungs-Hauptkasse zu Merseburg geleistet. 
Artikel 6. 
Von den Waaren, welche mit Großherzoglichen Hofmarschallam's-Attesten 
für die Hofhaltung Seiner Königlichen Hoheit eingehen, werden die Gefälle, so 
weit es durch die gedachten Atteste verlangt wird, nicht beim Eingange erhoben, 
sondern blos notirt, und bei der nächsten QOnarcalhebung des Antheils Seiner Kö- 
niglichen Hoheit an den Gesammteinkünften statt baaren Geldes in Zahlung ange- 
rechnet werden. Artitel 
rtikel 7. 
Seine Majestät der König von Preußen versprechen dem Großherzoglich= 
Sachsischen Amte Allstedt das zu seinem Bedarfe nöthige, bisher aus der Saline 
u Artern bezogene Salz, auch fernerhin aus derselben, und zwar für den niedrig- 
sen Verkaufspreis, um welchen Königliches Salz unmittelbar an nicht Kbngliche 
Unterthanen jetzt verkauft wird, oder für die Folge verkauft werden dürfte, verab- 
folgen zu lassen. 
In Ermangelung einer genauen Uebersicht des Bedarfs des Amts Allstedt 
wird derselbe zuvörderst zu 150,000 Pfo. für das Jahr angenommen, und es einer 
Verständigung der betreffenden beiderseitigen Behbrden vorbehalten, ob dieses Salz= 
Quantum zu erhöhen seyn dürfte oder vermindert werden könnte. 
Der Beziehung des dem Amte Oldisleben nöthigen Salzes aus der Fürstlich- 
Schwarzburg-Rudolstädtschen Saline zu Frankenhausen, wird die Preußische Re- 
gierung keine Hindernisse in den Weg legen; da jedoch das Salz und die Spielkar- 
ten im Preußischen Gebiete nicht freien Umlauf haben, sondern nur von den dazu 
bestimmten Anstalten verkauft werden dürfen, so werden in Folge dieser Bestimmung 
auch Salz und Spielkarten, welche in den Großherzoglichen Vanden bereitet, ver- 
fertiget oder dahin eingeführt werden, in den Königlichen Staaten nicht freien Um- 
lauf haben können, sondern daselbst der gleichen Bestimmung unterworfen seyn. 
Artikel 
Die Dauer dieses Verkrages wird auf eilf Jahre und zwar vom isten Januar 
d. J. an bis zum Schlusse des Jahres 1833. festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem 
9
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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