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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1823
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
14
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1823
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 19.
Volume count:
19
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 834.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Durchlaucht dem ältestregierenden Herzoge von Anhalt-Bernburg, wegen der Verbrauchssteuern, welche an der äußern Grenze des Königlich-Preußischen Gebiets von dem Verkehre des darin eingeschlossenen souverainen Herzoglichen Amtes Mühlingen erhoben werden. Vom 10ten Oktober und ratifizirt am 2ten November 1823.
Volume count:
834
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Berichtigung eines in mehreren Exemplaren sich eingeschlichenen Druckfehlers.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • (No. 834.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Durchlaucht dem ältestregierenden Herzoge von Anhalt-Bernburg, wegen der Verbrauchssteuern, welche an der äußern Grenze des Königlich-Preußischen Gebiets von dem Verkehre des darin eingeschlossenen souverainen Herzoglichen Amtes Mühlingen erhoben werden. Vom 10ten Oktober und ratifizirt am 2ten November 1823. (834)
  • (No. 835.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 6ten Dezember 1823., wegen eines Präklusions-Termins in Betreff der Anmeldung derjenigen Entschädigungsansprüche, welche inländische Gläubiger der sogenannten Bayonner Kapitalien aus erlittenen Abzügen zu machen haben. (835)
  • (No. 836.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 6ten Dezember 1823., wegen eines Präklusions-Termins, hinsichtlich der Umtauschung und resp. Verifizirung der Kur- und Neumärkschen Interims-Scheine und Kurmärkschen Obligationen. (836)

Full text

— 177 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
— No. 19. — 
  
  
(No. 834.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Durch- 
laucht dem ältestreglerenden Herzoge zu Anhalt-Bernburg, wegen der Verbrauchssteuern, 
welche an der äußern Grenze des Königlich-Preußischen Gebiets von dem Verkehre des 
darin eingeschlossenen souverainen Herzoglichen Amtes Mühllingen erhoben werden. 
O# Vom 10ten Oktober und ratifizirt am 2ten November 1823. 
Wa die Gefälle, welche dem Königlich-Preußischen Gesetze vom 26sten Mai 1818. 
gemäh, auf den dußern Grenzen des Staates erhoben werden, auch mehrere in 
emselben eingeschlossene souveraine Besitzungen deutscher Bundesstaaten creffen, 
Seine Majestät der König von Preußen aber geneigt sind, dasjenige Einkommen, 
welches Ihren Kassen in H# e dieses besondern Verhältnisses zufließt, den landes- 
herrlichen Kassen gedachter taaten für den Fall überweisen zu lassen, daß eine 
Emeinschastliche illige Uebereinkunft deshalb getroffen werden könnte; so haben 
eine ältestregierende Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg Sich zu einer 
solchen Uebereinkunft in Rücksicht Ihres von den Koöniglich-Preußischen Staaten 
eingeschlossenen souverainen Amtes Mühlingen, unbeschadet Ihrer landesherrlichen 
Hoheitsrechte, bereit erklärt, und es ist hierauf zwischen den Bevollmächtigten bei- 
der Theile, nämlich von Seiten Sr. Majestät des Königs von BPeußen, durch Aller- 
böchst Ihren Geheimen Legationsrath von Bülow und von Seiten Sr. Durchl. 
des ältestregierenden Herzogs zu Anhalt-Bernburg durch Höchst Ihren Geheimen 
Rath und Regierungs-Prásidenten von Salmuth, nachstehender Vertrag verab- 
redet und, unter Vorbehalt der Genehmigung, abgeschlossen worden. 
uster Art. Der Betrag des aus den Königlich-Preußischen Kassen nach 
gegenwärtigem Vertrage an Seine Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg 
zu überweisenden Einkommens soll von drei zu drei Jahren in gemeinsamer Ueber- 
einkunft festgesetzt werden. Zur Grundlage dieser Uebereinkunft soll der jedesma- 
lige letztdreijährige Ertrag des Einkommens an Verbrauchsteuer bei den König- 
lichen Zoll= und Steuerämtern in den sieben östlichen Provinzen des Preußischen 
Staats derestal. dienen, daß der Antheil Seiner Herzoglichen Durchlaucht daran 
nach dem Werhültnisse der Bevolkerung der gedachten sieben Preußischen T 
zuder Beoblkerung des eingeschlossenen souverainen Amtes Mühlingen berechnet wird. 
Es wird dabei, um die Schwierigkeit der Sonderung der Hollgefälle von 
der Verbrauchsteuer zu beseitigen, welche letztere nach der dermaligen Erhebungs- 
rolle unter den Eingangs-Abgaben mitbegriffen ist, angenommen, daß die Ver- 
brauchsteuer fünf Achtel des Einkommens an Eingangs-, Ausgangs= und Durch- 
gangs-Abgaben zusammengenommen betrage. 
2ter Art. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen im ersten Arrikel ist die 
Summe, welche Seine Herzogliche Durchlaucht bis zum 31sten Dezember 1824. 
erheben lassen werden, auf 
Sechs Hundert Vier und Zwanzig Thaler Preußisch Courant 
Jabrgang 1823. Gg 
(Ausgegeben zu Verlin den 23slen Oczember 1823.) 
  
jahr-
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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