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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1823
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823.
Bandzählung:
14
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1823
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 2.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Berichtigung eines in mehreren Exemplaren sich eingeschlichenen Druckfehlers.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Volltext

13 — 
Gesetz Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 2. —.) 
  
(No. 771.) Erklärung wegen der mit der Herzoglich -Sachsen-Gotha'schen Regierung 
verabredeten Uebereinkunft in Betreff der gegenseitigen Uebernahme der 
Ausgewiesenen und Vagabunden. Vom 174en Dezember 1322. 
Zhichen der Koͤniglich-Preußischen und der Herzoglich-Sachsen-Gotha'schen 
Regierung ist unter Vorbehalt einer, nach demnaͤchstiger Beseitigung der gegen- 
waͤrtig obwaltenden Hindernisse, kuͤnftig abzuschließenden foͤrmlichen Konvention, 
die provisorische Uebereinkunft getroffen worden: 
„in allen vorkommenden Faͤllen, welche die Uebernahme von Vagabun- 
„den und Ausgewiesenen betreffen, sich gegenseitig nach der Bestimmung 
„der, unter dem 5ten Februar 1820. zwischen den Koͤnigreichen Preußen 
„und Sachsen abgeschlossenen Konvention richten zu wollen.“ 
Dabei sind zu gegenseitigen Ablieferungs= und Uebernahme-Orten be- 
siimmt worden: 
Kbniglich-Preußischer Seits: 
a) gegen das Herzogthum Gorha: die Städte Erfurt und Langensalza; 
b) gegen das Herzogthum Altenburg: die Städte Naumburg, Zeitz und Eckarts- 
berga; 
c) für die dem Kreise Schleusingen angehbrigen Vagabunden, die Kreisstadt 
Schleusingen und 
d) für die dem Kreise Ziegenrück angehbrigen Transportanden die Kreisstadt 
Siegenrück. 
Herzoglich = Sachsen-Gotha'scher Seits dagegen: 
a) für die Stadt Erfurt: das Amt Gotha; 
b) für den nördlichen Theil des Erfurter Regierungsbezirks: die Aemter Tonna 
und Volkenroda; 
für den südlichen Theil jenes Bezirks und insbesondere für den diesseitigen 
Antheil der Grafschaft Henneberg: die Aemter Ichtershausen und Schwarz= 
wald, und 
Jahrgang 1823. C d) für 
(Ausgegeben zu Berlin den 1sten Februar 1823.)
	        

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