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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1823
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
14
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1823
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 798.) Statut für die Kaufmannschaft zu Tilse. Vom 22sten April 1823.
Volume count:
798
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Berichtigung eines in mehreren Exemplaren sich eingeschlichenen Druckfehlers.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • (No. 798.) Statut für die Kaufmannschaft zu Tilse. Vom 22sten April 1823. (798)
  • (No. 799.) Statut für die Kaufmannschaft zu Königsberg in Preußen. Vom 25sten April 1823. (799)
  • (No. 800.) Gesetz wegen Beschränkung des Artikels 14. des in den Rheinprovinzen geltenden Zivilgesetzbuchs, in Bezug auf die Staaten des deutschen Bundes. Vom 2ten Mai 1823. (800)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

Thaler Preußisch Comram. Die Mitglieder der vormakigen Kaufmannszunft 
sind von dieser Zahlung in soweit befreit, als die Rezeptionsgebühren bei selbi- 
ger dem vorbestimmten Betrage gleich kommen. Jedoch müssen auch sie, gleich 
den Uebrigen, die Ausfertigungsgebühren für den Eintragungsschein, so wie die 
Botengebühren, zusammen mit 1 Rcthlr. zur Gemeinkasse entrichten. 
§#. 60. Ein Mitglied, welches nicht genügund zu widerlegen vermag, 
daß sein freiwilliger Austritt aus der Korporation nur darum geschehen, um 
sich den allgemeinen Lasten und Leistungen für einen Zeitraum zu entziehen, soll 
bei Nachsuchung der Wiederaufnahme in die Korporation vorerst alle diejenigen 
Lasten und Leistungen nachzutragen gehalten sepn, die er in der Zwischenzeit sei- 
nes Austritts zu übernehmen genöthigt gewesen seyn würde. Die Entscheidung 
dieserhalb wird auf den Bericht der Aeltesten zundchst dem Magistrat überlassen. 
Wenn sich aber der Fall zuträgt, daß der freiwillig Austretende bei gänzlicher 
Niederlegung seiner Handelsgeschäfte dennoch nach Verlauf eines Zeitraums um 
Wiederaufnahme in die Korporation der Kaufmannschafe nachsuchen sollte, so“ 
darf derselbe nur die #m vorhergehenden K. bestimmten Ausfertigungs= und Bo- 
tengebühren entrichten. 
&#. 67. Reicht die Gemeinkasse zur Bestreitung der Besoldungen und 
übrigen Gemeinausgaben nicht hin; so werden besondere Beiträge von allen 
Mitgliedern der Korporation erfordert. 
§. 68. Selbige werden zu diesem Zweck jährlich von den Aeltesten nach 
bestem Wissen in zehn Klassen getheilt, von welchen, wenn die höchste Klasse 
bl Rthlr. beizutragen haben würde, die niedrigste 1 Rehlr. bezahlt,, und so im 
Verhältniß der jedesmal aufzubringenden Summe. 
§. 60. Werden bei den Aeltesten Beschwerden wegen Ueberschätzung 
angebracht, so zeigen sie am nächsten Wahltage die Namen der Beschwerdeführer 
der zur Wahl versammelten Koporation an, und diese wählt alsdann aus denjeni- 
gen ihrer Glieder, welche seit den letzten drei Jahren nicht zu den Aeltesten gehört 
haben, eine Kommission von zehn Personen, aus jeder der obigen zehn Klassen 
eine, die binnen den nächsten vier Wochen über die Beschwerde entscheidet, und 
die Klasse bestimmt, in welche jeder der Beschwerdeführer zu setzen ilt. Von 
dieser Emscheidung findet keine weitere Berufung siatt. 
K. 70. Bis aber diese Entscheidung erfolgt, müssen die Beschwerdeführer 
den auf sie vertheilten Beitrag zahlen. 
#. 71. Die Aeltesten fertigen den jährlichen Ueberschlag der gewöhnli- 
chen Einnahmen und Ausgaben; außergewöhnliche Zahlungen dürfen, so weit sie 
dazu nach F. 10. befugt sind, nur auf den Beschluß derselben gemacht werden. 
§# 72. Jährlich legen sie der zur Wahl versammelten Kaufmannschaft 
die Rechnung von der ihnen untergeordneten Kasse vor und vertheilen unter die 
Anwesenden gedruckte Auszüge davon. 
Jabrgang 1823. P g. 73.
	        

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