Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1824
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
15
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1824
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 873.) Regulativ über den Gewerbebetrieb im Umherziehen, und insbesondere das Hausiren. Vom 28sten April 1824.
Volume count:
873
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler Berichtigung. [zu S. 184.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • (No. 872.) Allerhöchste Sanction des Regulativs vom 28sten April d. J. den Hausirhandel und die Gewerbe betreffend. D. d. den 21sten Mai 1824. (872)
  • (No. 873.) Regulativ über den Gewerbebetrieb im Umherziehen, und insbesondere das Hausiren. Vom 28sten April 1824. (873)
  • (No. 874.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 19ten Juni 1824. wegen der den Friedensgerichten im Großherzogthum Posen beizulegenden Befugniß, Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Rücksicht auf den Betrag des Gegenstandes aufnehmen zu dürfen. (874)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)

Full text

— 126 — 
sind so abweichende Ansichten und Gesichtspunkte verfolgt, daß das Beduͤrfniß 
fuͤhlbar geworden ist, das Verfahren durch vorlaͤufige Vorschriften bis dahin zu 
regeln, daß bei der Revision der gewerbpolizeilichen Gesetzgebung auch dieser 
Zweig der Verwaltung feste und allgemeine Bestimmungen erhaͤlt. Deshalb 
haben die unterzeichneten Ministerien des Handels, des Innern und der Polizei 
und der Finanzen, auf Allerhoͤchsten Befehl Sciner Majestaͤt des Koͤnigs, nach- 
stehendes Regulativ erlassen, nach welchem sich die Behoͤrden und diejenigen 
Personen, welche es angeht, zu achten haben. 
Was zum §. I. Kaufleute, Fabrikanten und Handwerker, welche mit ihren Waaren 
W# Jahrmärkte beziehen, und sie daselbst in offenen Laden oder Buden feilhalten; 
nlehen gehhrr. imgleichen Personen, welche auf die Wochenmärkte solche Erzeugnisse zum Ver- 
kauf bringen, die nach den deshalb geltenden besondern Vorschriften oder nach der 
Ons-Obserwanz zu den Gegenständen gehören, womit auf diesen Märkten auch 
von andern als Ortseinwohnern Handel getrieben werden darf, sind für Personen, 
die ihr Gewerbe im Umherziehen betreiben, nicht zu achten, wohl aber diejenigen, 
welche eigene oder fremde Erzeugnisse von einem Orte zum andern zum Verkauf 
herumführen, und auf offenen Straßen, in Gasthöfen oder in Privathausern um- 
herziehend feilbieren. 
&# 2. Wer Waaren ohne Bestellung an einen oder mehrere andere Orte 
außer seinem Wohnorte bringt, oder versendet, um solche daselbst außer den Märk- 
ten zu Zeiten (nicht forrdauernd) selbst zu verkaufen, oder durch andere für seine 
Rechnung verkaufen oder oöffentlich versieigern zu lassen, bedarf dazu eines Ge- 
werbscheins. Dasselbe sindet bei Pferde= und Viehhändlern statr, welche die 
Thiere an einen oder mehrere Orte hinbringen und zuweilen dieselben öffentlich ver- 
steigern lassen, oder, welche sich beim Durchführen derselben an einzelnen Orten, 
des Verkaufs wegen, eine Zeit lang verweilen. 
§. 3. Das Umhertragen zum Verkauf oder der Aufkauf von solchen Waa- 
ren, mit welchen der Verkehr im Umherziehen überhaupt slatrhaft ist, wird, wenn 
dies von dem Gewerbtreibenden selbst oder seinen Hausgenossen blos im Polizeibe= 
zirke des Wohnorts geschiehr, für gewerbscheinpflichtig nicht geachtet, viclmehr 
bedarf es dazu nur der besondern Erlaubniß der Ons-Polizeibehörde; doch 
bleibt es dem Ermessen der letztern überlassen, solche Erlaubniß aus zureichenden, 
von der Persönlichkeit hergenommenen Gründen zu versagen; und ist sie nicht 
verpflichtet, diese Gründe dem Bittsteller anzugeben, sondern verbleibt demselben 
mur der Rekurs an die vorgesetzten Behörden. 
#&# . Selbstgewonnene Produkte und selbstverfertigte Waaren, welche 
zu denen gehören, die jedermann auf Wochenmärkten feilhalten darf G. 14. 
No. 1.),
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment