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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1824
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824.
Bandzählung:
15
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1824
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 19.
Bandzählung:
19
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 889.) Chaussee-Geld-Tarif, für die Straße von Aldenhoven nach Linnich. Vom 9ten Oktober 1824.
Bandzählung:
889
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler Berichtigung. [zu S. 184.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • (No. 889.) Chaussee-Geld-Tarif, für die Straße von Aldenhoven nach Linnich. Vom 9ten Oktober 1824. (889)
  • (No. 890.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten Oktober 1824., wegen der rücksichtlich des Stempels an der Grenze anzumeldenden, aus dem Auslande eingehenden ausländischen und inländischen Kalender. (890)
  • (No. 891.) Konvention der Königlich-Preußischen und Herzoglich-Sachsen-Hildburghausenschen Regierung, die Untersuchung und Bestrafung der in den Grenzwaldungen von den gegenseitigen Unterthanen verübten Forstfrevel betreffend. Vom 28sten Oktober 1824. (891)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)

Volltext

— 177 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 19. — 
  
(No. 889.) 
Chaussee-Geld-Tarif, 
fuͤr 
die Straße von Aldenhoven nach Linnich. Vom Oten Oktober 1824. 
V., Aldenhoven bis Linnich oder umgekehrt wird gezahlt: 
1) Von Frachtwagen oder zweirädrigen Frachtkarren, so wie zweirädri- 
gen Bauerkarren: 
a)beladen, für jedes Pferd oder andere Zugthir 
b) lediHHSHSHHHennn„;; . . . ... 
Wenn die Räder obiger Frachtkarren und der Wagen 6 Zoll und 
darüber breit sind, so wird für jedes Pferd oder andere Zugthier bezahlt: 
a) belden . .. .. . 
b)ledig....................................................... 
2) Von Extraposten, Kutschen, zweiraͤdrigen Kabriolets und jedem 
andern Fuhrwerk zum Fortschaffen von Personen, beladen oder ledig, 
für jedes Pfrdnddn 
5 Von den übrigen Fuhrwerken, welche unter obigen nicht begriffen 
sind, auch von Schlitten mit Pferden oder anderem Zugvich bespannt: 
a) beldena ..... .. . . . . . 
b)ledig............·.......................................... 
4)VoncinemunangespanntenPferdeoderMaulthiet............... 
5)VoneincmOchsen,cinerKuh,einemEscl....................... 
6) Fohlen, Kälber, Schweine, Schaafe, Jiegen, die einzeln unter 
fünf Stück geführt werden, sind frei. 
Von je fünf Stück bber 
. 
Sar. P. 
1½ 
—16 
  
00 
d 00 
2 
  
Werden solche jedoch auf Wagen oder Karren transportirt, so wird der für 
das Fuhrwerk bestimmte Satz erhoben. 
Alle Fuhrwerke, welche mit Kopfnaͤgeln oder Stiften beschlagen sind, 
welche # Joll und darüber vorstehen, zahlen den doppelten Tarifsatz. 
Jahrgang 1824. Dod 
Ein
	        

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