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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1824
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824.
Bandzählung:
15
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1824
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 4.
Bandzählung:
4
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 846.) Weser-Schiffahrts-Akte. Vom 10ten September und ratifizirt am 22sten November 1823.
Bandzählung:
846
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Anlage B. [zu §. 13.] Münz-Valvationstabelle für den Weser-Zoll Empfang.
Bandzählung:
B
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler Berichtigung. [zu S. 184.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • (No. 846.) Weser-Schiffahrts-Akte. Vom 10ten September und ratifizirt am 22sten November 1823. (846)
  • Anlage A. Verhältnisse der im §. 12. gegebenen Längenmaaß- und Gewichts-Bestimmungen. (A)
  • Anlage B. [zu §. 13.] Münz-Valvationstabelle für den Weser-Zoll Empfang. (B)
  • Anlage C. [zu §. 16.] Verzeichniß der durch die Weser-Schiffahrtsakte beibehaltenen Zollstätten an der Weser, mit spezifizirter Angabe der daselbst zu erhebenden Zollsätze. (C)
  • Anlage D. [zu §. 20.] Normal-Gewichts-Tabelle zur Berechnung des Weserzolls. (D)
  • Anlage E. [zu §. 28.] [Schema der Quittung über geleistete Zahlung, zur Legitimation des Schiffers.] (E)
  • Anlage F. [zu §. 39.] Manifest für den Schiffer [Schema.] (F)
  • (No. 847.) Separat-Konvention zwischen Preußen und Bremen, ad §. 15. der Weser-Akte. Vom 10ten September 1823. (847)
  • (No. 848.) Bekanntmachung über die mit der Großherzoglich-Mecklenburg-Strelitzschen Regierung nachträglich getroffene Uebereinkunft bezüglich auf die Staatsangehörigkeit bei gegenseitiger Ueberweisung der Vagabunden etc. Vom 26sten Januar 1824.. (848)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)

Volltext

Anmetkung. 
1) Kund 10 Kreuzer-Stäcke werden nur bei Zahlungen unter einem Thaler, die Schel- 
demünze aller Uferstaaten wird nur zur Ausgleichung dessen, wao in — bder 10 Kreu- 
zer-Stücken nicht berichtigt werden kann, nach dem Verhältnißwerthe ihres Mänz- 
fußes zum Konvenrionsfuße, auswäreige Scheldemünze aber gar nicht angenommen. 
2) Bei der großen und schnell wechselnden Veränderlichkeit des Gold kurses, kann der 
Tarif, zu welchem dle Gold münzen genommen werden dürfen, hier nicht ausge- 
worfen werden. Bielmehr bleibt jedem kontrahirenden Staate überlassen, den- 
selben, den Umständen nach, für seine Empfangsstätren zu publiziren und abzudn- 
dern, doch muß der jede#mal göltige sederzeit auf seder Empfangsstätte affigire seyn. 
  
Alage C. 
6 n„ —. 
Verzeichniß 
der 
durch die Weser-Schiffahrtsakte beibehaltenen Zollstätten an der Weser, mit 
· spezisiziktcrAngabcverdaselbstzuekhebendensollsätzr. 
ú— ——„ — — 
Bemerkung. 
Nur bei den im §. 16. benannten und hier durch gesperrte Lettern be- 
zeichneten Eilf Jollstätten ist von jetzt an der Schiffer, in Beziehung auf Abga- 
beuerhebung, anzuhalten verpflichter. Zugleich sind aber die aufgehobenen 
und mit ihnen kombinirten Jollsiätten deshalb wieder aufgeführt, weil in 
Fällen, wo das transstirende Schiff nicht bei allen früher bestandenen Zoll- 
siätten vorbeigeführt wird, auch nur für diejenigen, welche es wirklich passirt, 
der Jollsatz in nachstehendem Verhältnisse erhoben werden soll. 
  
u erheben 
A. Fuͤr Preußen. — 
I. Zu Beverungen und zwar · 
a)fürBeverungen........................... IIPf. 
b) -- Hörtrrrrr ...... ... .. . . ... 1::12 Pf. 
U. Zu Minden und zwar 8. 
a) fuͤr Vlotho ....... ..... .. . .. . ... . . .. ... 129f. 
b) = Hausbegeeeeegg ... Ile 
à Minden TGO+OO]J.= 
d) Petershaggggneggn . . ... 12- 
e) Schlässelbrg . . .. 1137.M. 
oder 
3Gr. 11Pf 
  
  
Jabrzang 1324. G B. Für
	        

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