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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1824
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
15
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1824
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 8.
Volume count:
8
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 862.) Statut für die Kaufmannschaft zu Elbing. Vom 30sten April 1824.
Volume count:
862
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler Berichtigung. [zu S. 184.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • (No. 861.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27sten April 1824., die Stempelfreiheit der mütterlichen Erb-Anfälle an uneheliche Kinder betreffend. (861)
  • (No. 862.) Statut für die Kaufmannschaft zu Elbing. Vom 30sten April 1824. (862)
  • (No. 863.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 8ten Mai 1824. wegen einer Präklusivfrist zur Anmeldung derjenigen Ansprüche, welche von Gläubigern jenseits der Weser und des Rheins an die, der Verwaltung der Immediatkommission überwiesenen, Restenfonds zu machen sind. (863)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)

Full text

— 90 — 
K. 20. Die Aeltesten der Kaufmannschaft werden aus der Wahlliste (siehe 
§. 27.) auf Drei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Drittheil aus. Diese 
Ausscheidung wird so lange durchs Loos bestimmt, als die dreijährige Dauer des 
Auftrags noch nicht verflossen ist. Die Ausscheidenden und die, welche durch den 
Tod oder andere Ereignisse abgehen, werden jährlich durch eine neue Wahl erfetzr, 
welche am Jahrestage der ersten Wahlversammlung statt finden soll. Die Aus- 
tretenden sind wieder wählbar. 
§. 3O. Für den Fall des Abgangs oder einer dauernden Abwesenheit der 
Aeltesten werden gleichzeitig auf gleiche Art und unter denselben Bedingungen der 
Wahlfähigkeit Drei Stellvertreter gewählt. 
K. 31. Zu dieser Wahl werden an einem noch näher zu bestimmenden 
Tage sämmtliche männliche Mitglieder der Kaufmannschaft durch Umlaufschreiben 
eingeladen. Wer ohne Entschuldigung ausbleibt, soll in eine Ordnungsstrafe 
von 5 Thalern zur städtischen Armenkasse genommen werden. 
32. Der Vorsieher der Aeltesten eröffne#. die Wahlversammlung, läßt 
durch den einen seiner Beisitzer die Anwesenden zählen, durch den andere deren 
Stimmfähigkeit mit der Rolle vergleichen, hiernächst macht er die Namen der 
ausscheidenden Mitglieder bekannt, und läßt durch die beiden Beisitzer die gedruck- 
ten Wahllisten unter die Anwesenden vertheilen. 
&. 33. Unter seinem Vorsitze wählt hierauf die Versammlung der persön- 
lich Amwesenden — Bevollmächtigungen sind nicht zulässig — aus den Wahllisten 
nach Vorschrift des §. 20. die erforderlichen Aeltesten durch geheime Stimmzeichen. 
§ 34. Jeder der Anwesenden in der Wahlversammlung kann aus diesen 
Wahllisten einen Kandidaten auf die Wahl bringen. 
§. 35. Die beiden Beisitzer sammeln die Stimmen, der Vorsteher zählt 
sie, und spricht die Zahl derselben mit dem Namen des Kandidaten aus. 
&. 36. Diejenigen von denen zur Wahl vorgeschlagenen Personen, welche 
die meisien Stimmen für sich haben, sind Aeltesie, die nächstfolgenden drei sind 
Stellvertreter. 
#. 37. Wenn die erforderliche Anzahl der Aelteslen hiernach ergänzt ist, 
so wählen sie am folgenden Tage auf die schriftliche Einladung aus ihrer Mitte den 
Vorsieher und die beiden Beisitzer auf ein Jahr. 
§. 38. Diese Wahlen sind auch für die nicht in den Wahlversammlungen 
Erscheinenden gültig und verbindend. Selbige werden protokollirt und die Umlauf= 
schreiben mit den Unterschriften der zur Wahl Eingeladenen dem Protokoll beige- 
fügt. In den Protekollen wird das Verfahren nach den W. 31 — 37. bemerkre, 
und dieselben von dem Vorsieher, den Beisitzern und dem prokokollirenden Sekrctair 
unterzeichnet. 
S. 30.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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