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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1825
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
16
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1825
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 939.) Gesetz, über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse und über die Realberechtigungen in den Landestheilen, welche zu dem ehemaligen Großherzogthum Berg eine Zeit lang gehört haben. Vom 21sten April 1825.
Volume count:
939
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Berichtigung. [zu Seite 98.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • (No. 937.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 21sten April 1825., in Bezug auf die unter demselben Dato erlassenen Gesetze, über die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse im vormaligen Königreich Westphalen, Großherzogthum Berg und französisch-hanseatischen oder Lippe-Departement. (937)
  • (No. 938.) Gesetz, über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse und über die Realberechtigungen in den Landestheilen, welche vormals eine Zeit lang zum Königreich Westphalen gehört haben. Vom 21sten April 1825. (938)
  • (No. 939.) Gesetz, über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse und über die Realberechtigungen in den Landestheilen, welche zu dem ehemaligen Großherzogthum Berg eine Zeit lang gehört haben. Vom 21sten April 1825. (939)
  • (No. 940.) Gesetz, über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse und über die Realberechtigungen in den Landestheilen, welche vormals zu den französischen Departements eine Zeit lang gehört haben. Vom 21sten April 1825. (940)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Viertes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1822., 1823., 1824. und 1825.

Full text

— 102 — 
einem gutsherrlichen Verhältniß obliegenden Regllasten, auch auf alle Reallasten 
außer einem gutsherrlichen Verhaltniß angewendet werden. Es sollen demnach alle 
solche Reallasten in der Regel für fortdauernd erachtrt werden, jedoch mit den in den 
J. 38. ff. enthaltenen Ausnahmen. 
.- Die W. 32. und 34. des gegenwärtigen Gesetzes finden allein auf 
das gutsherrlich= bäuerliche Verhaltniß Anwendung; und in allen anderen Fällen 
eines erblich verliehenen Besitzrechts verbleiben dem Verleiher (Erbverpächter r2c.) die 
ihm auf die Holzungen des verliehenen Gutes zuständigen Nutzungsrechte, gleichwie 
sich in diesen, Fallen solches auch von anderen einem Verleiher sonst zuständigen 
Grundgerechtigkeiten, vorbehältlich der Ablösung in den durch das Gesetz bestimmten 
Fällen, von selbst versteht. Dagegen findet die Bestimmung des §. 33., die auf den 
Leindereien des pflichtigen Gutes zerstreut stehenden Baume betreffend, auch in dem 
Verhältnisse der Besitzer anderer zu erblichen Rechten verliehenen Güter gegen den 
Verleiher Anwendung. 
h. 38. Außer den vach F. 4. u. ff. des gegenwaͤrtigen Gesetzes abgeschafften 
Abgaben und Leistungen bleiben ohne Entschädigung aufgehoben, auch 
1) diesenigen aus ehemaligen oberherrlichen, schutzherrlichen und gutsherrlichen 
Rechten abgeleiteten und hergebrachten Abgaben und Leistungen, welche, ohne 
zum bffentlichen Steuereinkommen zu gehören, die Natur der Steuern haben. 
#. 39. Insbesondere sind dahin zu rechnen: . 
a) Nahrungs- und Gewerbsabgaben, sey es, daß sie ausdrücklich für die Er- 
lauôniß zum Betriebe eines Gewerbes oder ohne diese Besiummung von den 
Gewerbereibenden gewisser Klassen oder von Innungen, erhoben werden; 
5) die wegen des Schutzes bei allgemeinen staatsbürgerlichen Rechten oder bei be- 
sonderen Monopolen oder Privilegien zu entrichtenden Leistungen. 
6 §. 40. Es sind und bleiben ausgehoben: , 
D der den landesherrlichen Domainen zustehende Blutzehnte, in sofern derselbe 
bei Bekanntinachung des bergischen Dekrets vom iten Septeiber 1811. zu 
den landesherrlichen Oomainen gehörte und nicht dargethan werden kann, daß 
jener Jehnte als Preis und Bedingung überlassenen Grund-Eigenthums oder 
bestehender Grundgerechtigkeiten ubemommen worden; 
3) der Rottzehnte in Ansehung derjenigen Grundstücke, welche nach Berkün- 
digung des Dekrets vom 13ten September 1811. in Kultur gebracht sind oder 
fernerhin gerottet werden möchteen 
4) die lebnherrlichen Rechte aller Art, in sofern sie bei Einführung der framden 
Gesetze noch fortdauernd waren, und alle daraus für den Lehenbesitzer ent- 
sprungenen Beschränkungen, namentlich die Vorkaufs-,Retrakt= und Heimfalls- 
rechte u. s. w., jedoch mit den in den §§. 50. u. ff. enthaltenen näheren Bestim- 
mungen und Ausnahmen. ,.. — ·« 
5.41.EssindundbleibenohneEntschädigungaufgehoben: 
5) alle Zwangs= und Bannrechte, mit Einschluß der für die Befreiung von 
der Zwangspflicht übernommenen per sönlichen Abgaben, und der für die 
Fabrikationsanstalt zu leistenden persönlichen Dienste. ---« 
- H.·4-2.SolltendagcgenfolcheAlkgabenoben-DienstecincmGrundstückals 
Reallasien obliegen, so sind dieselben in dieser Aufhebung nicht mit begriffen; viel- 
mehr
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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