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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1825
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
16
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1825
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 14.
Volume count:
14
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 954.) Verordnung wegen Vergütigung der Diäten und Reisekosten für kommissarische Geschäfte in Königlichen Dienstangelegenheiten. Vom 28sten Juni 1825.
Volume count:
954
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Berichtigung. [zu Seite 98.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • (No. 952.) Gesetz, die Mittheilung der Entscheidungsgründe der Revisions-Erkenntnisse betreffend. Vom 21sten Juni 1825. (952)
  • (No. 953.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten Juni 1825., wegen eines Präklusiv-Termins rücksichtlich der Forderungen an den ehemaligen Freistaat Danzig. (953)
  • (No. 954.) Verordnung wegen Vergütigung der Diäten und Reisekosten für kommissarische Geschäfte in Königlichen Dienstangelegenheiten. Vom 28sten Juni 1825. (954)
  • (No. 955.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28sten Juni 1825., betreffend einige nothwendig gewordene Abänderungen in der Verordnung vom 4ten Juni 1819., als Folge der für die Naumburger Messe veränderten Termine. [Siehe Berichtigung auf S. 228.] (955)
  • (No. 956.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28sten Juni 1825., daß das am Milzbrande gefallene Vieh unabgeledert vergraben werden soll. (956)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Viertes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1822., 1823., 1824. und 1825.

Full text

— 169 — 
b) die Zahl der zu liquidirenden Extrapostpferde wird fuͤr Beamte der ersten und 
zweiten Rangklasse auf vier, und fuͤr Beamte der dritten, vierten und fuͤnf- 
ten Rangklasse auf zwei festgesetzt, letzteres jedoch mit der Maaßgabe, daß 
ausnahmsweise die Liquidirung einer größeren Perdezahl alsdann statt fin- 
det, wenn deren nothwendig gewesene und wirklich erfolgte Hinzunahme auf 
unchaussirten oder schwierigen Wegen, durch Bescheinigung des betreffenden 
Postamts nachgewiesen wird. Diesen letzteren Fall ausgenommen, bedarf 
r# sonst der Beibringung poslamtlicher Bescheinigungen oder Quiktungen zum 
Behuf der Reisekosten-Vergütigung nich, sondern es wird die letztere ledig- 
lich auf glaubhafte Bescheinigung über die Entfernung geleistet, ohne daß 
es darauf ankommt, ob die Reise wirklich mit Extrapost, oder auf andere 
Weise zurückgelegt ist. Jedoch 
D) darf in dem Fall, wenn der Beamte mehrere kommissarische Aufträge an 
verschiedenen Orten nacheinander ausrichtet, nicht die ganze Enkfernung 
vom Wohnorte bei jedem einzelnen Auftrage besonders zur Liquidation ge- 
bracht, sondern es kann nur der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg 
berechnet werden. Endlich 
4) bei Reisen auf eine Entfermung unter Einer Meile, ist die Ertrapost- 
Auslage für eine volle Meile zu berechnen. , 
H."10.WennmehketeBeamtebeieinemunbdemselbenIommissakischen 
Geschäftekonkurkiken,soinüssensie,soweitesdieUmsickndegestamn,zurVek- 
minderung der Fahrkosien zusammen reisen, und es hat olsdann nur der Haupt- 
Kommissarius allein die gesammten Fuhrkosten zu liquidiren. Jede Ausnahme 
von dieser Regel muß in der Liquidation besonders begründet werden. 
§. 11. Nächst den eigentlichen Fuhrkosten wird den zur Extrapostreise 
berechtigten Beamten vergütet: 
a) an Stations= und Trinkgeldern für jede Meile zehn Silbergroschen; 
b) an Wagenmiethe für jeden Tag zwanzig Silbergroschen, jedoch dergestalt, 
daß die Wagenmiethe nur bei wirklichen Reisen und einem abwechselnden 
Aufenthalt, oder bei solchen Aufträgen ununterbrochen statt findet, wo nach 
dem pflichtmäßigen Ermessen der beauftragenden Behörde auf einen langen 
Aufenthalt an demselben Orte nicht gerechnet werden kann; und endlich 
P)alles, was an Chaussee-, Brücken -, Fährgeldern und dergleichen baar aus- 
gelegt ist, und zwar entweder auf beizubringende Quittungen, oder auf 
Pflichtmäßige Angabe der Beamten. 
g. 12. Fur alle diejenigen Beamten, welche nicht nach §. 9. der gegen- 
wärtigen Verordnung zum Reisen mit Extrapost berechtiget sind, wird bei deren 
kommissarischen Dienstreisen nur die Vergütung für ordinaire oder Personenpost 
nach den tarifmäßigen Sätzen bewilligt; und nur für die Fälle, wo zwischen 
den zu bereisenden Punkten entweder keine Fahrposiverbindung besteht, oder solche 
Tnhrgang 1825. Bb doch
	        

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