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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1825
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
16
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1825
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 7.
Volume count:
7
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 931.) Bestätigung des Plans zur Errichtung einer See-Assekuranzgesellschaft zu Stettin. Vom 12ten März 1825.
Volume count:
931
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Plan der Preußischen See-Assekuranzkompagnie.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Berichtigung. [zu Seite 98.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • (No. 931.) Bestätigung des Plans zur Errichtung einer See-Assekuranzgesellschaft zu Stettin. Vom 12ten März 1825. (931)
  • Plan der Preußischen See-Assekuranzkompagnie.
  • (No. 932.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 13ten April 1825., wegen Verloosung der Danziger Obligationen aus den nicht zur Verwendung gekommenen Beständen des jährlichen Tilgungsfonds. (932)
  • (No. 933.) Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 25sten April 1825., wegen nicht ohne Allerhöchste Genehmigung zu bewirkender Erweiterung des Grenzbezirks in Bezug auf die Steuerkontrollirung. (933)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Viertes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1822., 1823., 1824. und 1825.

Full text

Waͤre einer der verwaltenden Direktoren, oder waͤren beide durch Abwesen- 
heit oder Krankheit oder sonst verhindert, so ist es hinreichend, wenn statt ihrer 
zwei andere Direktoren die Police mitunterzeichnen. 
Der Bevollmaͤchtigte hat bei Schließung der Versicherungs-Vertraͤge die 
noͤthige Vorsicht zu beobachten und sich genau an die Vorschriften dieses Plans 
zu halten, in bedenklichen Faͤllen kann er sofort die saͤmmtlichen Direktoren ver- 
sammeln, um darüber gemeinschaftlich Räcksprache zu nehmen, ehe er sich auf das 
Geschaft einlct; und muß er sich ihren Beschluß zur Richtschnur dienen lassen. 
Er darf auf ein Schiff, einschließlich der Ladung, nie mehr als 35 Prozent 
des vorhandenen Aktienfonds zeichnen. 
- Sollte der Bevollmaͤchtigte durch Krankheit oder andere Zufaͤlle behindert 
seyn, so muß die Police von den beiden verwaltenden Direktoren und einem drit- 
ten Direktor gezeichnet und uͤberhaupt sein Geschaͤft durch einen der Direktoren 
versehen werden. 
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß der Bevollmächtigte und die 
Direktoren, welche die Police zeichnen, daraus nur als Mandatarien der Gesell- 
schaft verhaftet sind, und die Versicherten weitere Ansprüche an sie nicht haben. 
Anderweltige Geschäfte #. 21. Es gehört ferner zu den Pflichten des Bevollmächtigten, für die 
des Bevollmächtigten. gute und sichere Benutzung der in der Kasse etwa vorhandenen disponiblen Gelder 
zu sorgen; er hat damit gute Wechsel zu diskontiren, oder solche, gegen sicheres 
Unterpfand, auszuleihen, aber auch hiebei niemals etwas Bedenkliches zu unter- 
nehmen, ohne Zuziehung und Genehmigung der verwaltenden Direktoren. 
Zur Kasse und dem Dokumentenkasien hat einer der verwaltenden Direktoren 
und der Bevollmächtigte jeder einen besondern Schlüssel. 
Der Bevollmächtigte sorgt für den prompten und ordentlichen Betrieb der 
Geschäfte auf dem Komtoir und hat zunächsi die Aufsicht über die Komtoirbedienten. 
Bei den Versammlungen der Direktoren ist er mit zuzuziehen, und hat eine, 
jedoch nur berathende, Stimme. 
Gehalt des Bevollmäch- §#. 22. Wegen seines Gehalts und wegen der Dauer seines Amts hat er 
d und Dauer seines sich mit der Direktion zu einigen; er erhaͤlt aber außer dem Gehalt auch noch einen 
Ersatz für die Kosten des Komtoirs, .und es bleibt der Direktion uͤberlassen, bei 
einem günsiigen Fortgange des Geschäfts und in außerordentlichen Fällen ihm und 
den Komtoirbedienten auch noch ein besonderes Gratial zu bewilligen. 
Er wied nach snoch bei- bel- H. 23. Sollte die Kompagnie zu zeichnen aufhoͤren, um zu liquidiren, 
8 liouititt. so erhält der Bevollmächtigte noch ein Jahr lang, von dem deshalb gefaßten Ent- 
schlusse an gerechnet, sein Gehalt; isi aber dagegen verpflichtet, die bei der Liqui- 
dation vorkommenden Geschäfte zu besorgen. Dauert das Liquidations-Geschäft 
länger als ein Jahr, so hat die Direktion, wegen der ferneren Remuneration des 
Bevollmächtigten, mit demselben eine Vereinigung zu treffen. 
· g.24.
	        

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