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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1825
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
16
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1825
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 7.
Volume count:
7
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 931.) Bestätigung des Plans zur Errichtung einer See-Assekuranzgesellschaft zu Stettin. Vom 12ten März 1825.
Volume count:
931
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Plan der Preußischen See-Assekuranzkompagnie.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Berichtigung. [zu Seite 98.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • (No. 931.) Bestätigung des Plans zur Errichtung einer See-Assekuranzgesellschaft zu Stettin. Vom 12ten März 1825. (931)
  • Plan der Preußischen See-Assekuranzkompagnie.
  • (No. 932.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 13ten April 1825., wegen Verloosung der Danziger Obligationen aus den nicht zur Verwendung gekommenen Beständen des jährlichen Tilgungsfonds. (932)
  • (No. 933.) Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 25sten April 1825., wegen nicht ohne Allerhöchste Genehmigung zu bewirkender Erweiterung des Grenzbezirks in Bezug auf die Steuerkontrollirung. (933)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Viertes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1822., 1823., 1824. und 1825.

Full text

— 47 — 
S. 24. Die G. 20. bis 23. in Ansehung des Bevollmächtigten gegebenen Em—— 
Vorschriften treten fürs Erste in ihrem ganzen Umfange noch nicht ein, weil man bunh einem Direfroh urr- 
es für zweckmäßig gehalten hat, bei dem Beginn der Kompagnie noch nicht sofort walter werden, und es bat 
einen Bevollmächtigten zu ernennen; sondern die Geschäfte desselben vielmehr einem h Herr ommeren 
der Direktoren zu übertragen. Herr Kommerzienrath Wißmann hat sich zur nahe vderehg teklerl 
Uebernähme derselben bereit erklärt, und damit ist man einverstanden gewesen. 
Er wird also fürs Erfle alle diejenigen Geschafte besorgen, deren Betrieb nach 
Inhalt der vorigen G. dem Bevollmächtigten obliegt. 
Will er dem Amte eines Bevollmächtigten nicht länger vorstehen; so hat er 
solches drei Monat vor Ablegung der jährlichen Bilance den übrigen Direktoren 
anzuzeigen, damit alsdann für die Bestellung eines besonderen Bevollmächtigten 
gesorgt werden könne. Sollte Herr Kommerzienrath Wißmann aber seine 
Stelle als Bevollmachtigter nicht früher niederkegen; so hört sie doch in jedem Falle 
nach Ablauf von Zwei Jahren, seit dem Beginn der Kompagnie, auf, und es 
wird alsdann ein besonderer Bevollmächtigter bestellt. 
S. 25. Den Buchhalter und Sekretair wählt und verabschiedet der Be= Buchhalter und Sckretair. 
vollmächtigte mit Genehmigung der Direktoren; sie werden aber von der Direk- 
tion salarirt und stehen unter deren Befehlen. 
§. 26. Jährlich am Monat März wird eine Generalversammlung der brliche Versammlung 
Akkionairs gehalken. Die Oirektion macht den Termin dazu, drei Wochen vor= der Altlonairs. 
her in den öffentlichen Blättern bekannt und ladet die Aktionairs dazu ein. In 
dieser Versammlung wird denselben die Bilance und eine Uebersicht von dem 
Justande der Kompagnie vorgelegt und sodann, nach dem Beschlusse der Direk- 
tion, ein Theil des etwanigen Ueberschusses, jedoch nie über die Hälfte, verkheilt. 
Die erste Vertheilung findet aber nicht eher statt, als nach Ablauf des zweiten 
Jahres seit Errichtung der Kompagnie, und der nicht vertheilte Ueberschuß wird 
dem Fonds derselben zugeschlagen. 
6 §. 27. Wer nicht erscheint, hat keine Sti me und muß sich den Be-Wie dabel gestimmt widd. 
schlüssen der Mehrheit unrerwerfen; er kann aber auch das Recht, für ihn zu 
stimmen, durch schriftliche Vollmacht, an einen der andern Aktionairs übertragen. 
Vormünder können für ihre Mündel, Kuratoren für ihre Kuranden, und Vor- 
steher einer Handlung für die von ihnen vertretene Handlung stimmen. Auswärtige 
Aktionairs können nur durch inländische Mitglieder ihre Stimme abgeben lassen. 
Wer bis 5 Aktien besitzt, hat eine; wer 6 bis 10 Aktien besitzt, zwei; 
wer 11 bis 15 Akkien besitzt, drei; wer 10 bis 20 Aktken besitzt, vier; wer über 
20 Aktien besitzt, fünf Seimmen. 
§. 28. Die Kompagnie wird an den vornehmsten auswärtigen Seehdfen Aenten der Komragnte 
und Küsten, wo möglich in der Person der Preußischen Konsuln, Agenten bestellen, für Strandunae und Ha- 
welche sowohl in Strandungs= als Havariefällen sich der Schiffe und Ladungen aue. 
annehmen, und bei denen die Versicherten sich melden muͤssen. Ohne Unterzeich- 
nung
	        

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