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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1826
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
17
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1826
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. [Zum Jahrgang 1826.]
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Law

Title:
Konvention mit der Königlich-Sächsischen Regierung wegen Auseinandersetzung mehrerer milden Stiftungen. D. d. Dresden, am 4ten April 1825. [Die Ratifikation ist unter dem 1sten und 7ten Juli 1825. erfolgt.]
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. [Zum Jahrgang 1826.]
  • Konvention zu Vollziehung der zwischen Sr. Majestät dem König von Preußen und Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach abgeschlossenen Staatsverträge d. d. Wien, am 1sten Juni 1815., und Paris, am 22sten September 1815. und zu näherer Bestimmung der hierdurch veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen in Beziehung auf die vormals Königl. Sächsischen Gebietstheile. D. d. Berlin, am 1sten Mai 1826. (Die Ratifikationsurkunden sind am 7ten Juni desselben Jahres ausgewechselt worden.)
  • Konvention mit der Königlich-Sächsischen Regierung wegen Auseinandersetzung mehrerer milden Stiftungen. D. d. Dresden, am 4ten April 1825. [Die Ratifikation ist unter dem 1sten und 7ten Juli 1825. erfolgt.]

Full text

— 47 — 
Sächsischen Regicrung, welche dafür die Perbindlichkeit, vorbemekdete Leistung an 300 Rehlr. jährlich 
ferner abzuführen, und nach deren Wegfall den Deszendenten der jetzigen Empfängerin eine Summe 
von 6,000 Rthlr. auszuzahlen, übernimmt, auszuliefern, nicht minder die seit dem öten Junius 1815. 
aus der ältern Schullehrer-Besoldungskasse auf oberwähnte rückständige Zulagen, oder sonst, in das 
Herzogthum geleistete Zahlungen sich aurechnen zu lassen, und endlich die wegen der dem allgemeinen 
Fonds dieser Kasse oder der Weigandischen Stiftung zugehbrigen Aktivorum seil gedachtem Tage aufge- 
wendeten Kosten in dem Verhältniß seiner Theiluchmungsrechte mitzutragen. 
Es wird jedoch der Kdnigl. Preußischen Regicrung hierbei noch zugesichert, daß ihr, wenn die 
Empfängerin der mehrerwähnten Rente an 300 Rthly'. mit Tode abgegangen seyn wird, davon, 
mit Beifügung eines Zeugnisses über die von ihr nachgelassene Deszendenz, Nachrich gegeben, auch, 
wenn dieselbe Desgendenten nicht hinterlassen haben, und mithin die Vozahlen der den letzteren legirten 
6,000 Rthlr. nicht eintreten sollte, die dazu beigetragene Summe von 2,008 Rthlr. 19 Gr. 2 Pf. unver- 
(glich baar zurückgezahlt werden solle. Sollte auch bei dem Ableben der Empfängeriu der Rente 
ber deren Deszendenz rechtliche Gewißheit nicht sofort zu erlangen seyn, und daher der Anfall der- 
fraglichen 6,000 Rthlr. erst später Statt fndcu; so soll der Königl. Preußischen Regicrung auch von 
der durch obervormundschaftliche odcr sonsiige Verwaltung dieser 6,000 Rthlr. etwa stattgefundenen 
Vermehrung des Hauptstamms, ihr Antheil, nach Verhältniß ihrrs gcleisictcu Beitrags, mit solchem, 
sobald als jenc Verwaltung, brendigt ist# ausgeliefert werden. 
V. 
Das Kapital= und aens Vermöygen der von dem Kirchenrathr und Oberkonsisiorio zu Oresden 
derwalteten Bußtags-Kollekten 6 wird nach den aus derselben dem Amtskrankenhause, dem Almosen- 
Bußtugsko 
n ( 
Amte, und der Fnedrichsstädten Real= und Armenschule zu Dresden, den allgeweinen Zucht= und den Erdlen 
Armenhäusern, dem Landarbeitshause zu Colditz und der ältern Schullehrer-Besoldungkasse augewiesen 
tewesenen jährlichen Bezügen zur Theilung gezogen. Hiernach nimmt das Herzoathum Sachsen an 
den für die allgemciuen But- und Wmmenbunher das Landarbeithaus zu Colditz und die Alterr Schul- 
Lehrer-Besoldungskasse ausgefallenen Quoten in demselben. Verhältniß Theil, als es bei der Auseinander- 
setzung dieser Institute theilnehmend geworden ist, wobei in Betreff der Repartition der auf das Land- 
Arbeitshaus zu Colditz gekommenen ZQuoten der bei der Armenhaus-Hauptkasse gese Abthei- 
lungsmaaßstab in gegen###rtigem Falle ebenfalls in Auwendung kommen soll. In dessen Verfolg hat 
das Herzogthum von dem Vermdgen der Bußtagskasse überhauyt: 
VWon dem sichern Vermdgen: 
263 Rihlr- 15 Gr. — Pf. Iweihundert drei und sechszig Thaler 15 Gr. von den Kapitalien zu 5 
vom Hundert zinsbar, mit Inbegriff einer Summe von 87 Rthlr. 12 Gr. zur Deckung 
äeter sibrchen Zulags von 4 Rthlr. 9 Gr. für den Schullehrer zu Weltewitz in der Neu- 
dter Ephoriec; 
Sta Neser 20 Gr. 8 Pf. Siebentausend Fünfhundert zwei und vierzig Thaler 20 Gr. 8 P.. von 
den Kapitalien zu 4 vom Hundert zinsbar; 
231 Rthir. 14 Gr. 11 Pf. Iweihundert und ein und achtzig Thaler 14 Gr. 11 Pf. vom unzinsbaren 
Vermbgen, mit Jubegriff zweier Ersatzposten, zusemmen an 67 Rchlr- 15 Gr. 7 Pf. 
II. Vom unsichern Bermdgen, dafern solches unverkürgt eingehen würde: 
2,526 Rthlr. 20 Gr. 6 Pf. Jweitausend Fünfhundert und sechs und zwanzig Thaler 20 Gr. 6 Pf. 
von außenstehenden Kapitalien, und 
772 Rehlr. 3 Gr. 11 Pf. Siebcuhundert und zwei und siobenzig. Thalcr 3 Gr. 11 Pf. an rückstän- 
digen Zinsen von diesen Kapitalien zu erhalten, dagegen alle seit dem oten Jum 41815. 
aus der in Frage befongenen Kasse in das Herzogthum auf dahin gehbrige deponirt gewc- 
kuea Kollektengelder, rückständige Lcistungen, oder sonst geschehene Zahlungen, in sofern 
tztere nicht schon in Abrechnung gekommen sind, sich anrechnen zu lassen. 
VI. 
Die Gesangbuchskasse wird nach der Zahl der Prediger in den 7 Krrisen, nebst dem Fuͤrsten- 
thum Querfurt, und mithin nach einem Verhaͤltnisse von 
Kunstausen Fimfhutdert und neun und vierzi Fchnteuseote — für das Kdulgrrich, und von 
iertausend Vierhundert und ein und funfzig 3. ntausendtheilen für das Herzogthum getheilt; hier- 
nach erhält das Herzogthum 
9,302 Rthlr. 
den. 
1—
	        

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