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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1826
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
17
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1826
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. [Zum Jahrgang 1826.]
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Law

Title:
Konvention mit der Königlich-Sächsischen Regierung wegen Auseinandersetzung mehrerer milden Stiftungen. D. d. Dresden, am 4ten April 1825. [Die Ratifikation ist unter dem 1sten und 7ten Juli 1825. erfolgt.]
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Supplement

Title:
Beilage A. [zu VIII. S. 49 f.] Uebersicht von der Zahl der Mitglieder und Pensionaire bei der Kasse, so wie von den Summen der rückständig verbliebenen Beiträge und der noch zu zahlen gewesenen Benefizien-Gelder ult. Dezember 1815.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. [Zum Jahrgang 1826.]
  • Konvention zu Vollziehung der zwischen Sr. Majestät dem König von Preußen und Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach abgeschlossenen Staatsverträge d. d. Wien, am 1sten Juni 1815., und Paris, am 22sten September 1815. und zu näherer Bestimmung der hierdurch veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen in Beziehung auf die vormals Königl. Sächsischen Gebietstheile. D. d. Berlin, am 1sten Mai 1826. (Die Ratifikationsurkunden sind am 7ten Juni desselben Jahres ausgewechselt worden.)
  • Konvention mit der Königlich-Sächsischen Regierung wegen Auseinandersetzung mehrerer milden Stiftungen. D. d. Dresden, am 4ten April 1825. [Die Ratifikation ist unter dem 1sten und 7ten Juli 1825. erfolgt.]
  • Beilage A. [zu VIII. S. 49 f.] Uebersicht von der Zahl der Mitglieder und Pensionaire bei der Kasse, so wie von den Summen der rückständig verbliebenen Beiträge und der noch zu zahlen gewesenen Benefizien-Gelder ult. Dezember 1815.

Full text

11 
VII. Für unzureichend frankierte Postkarten wird das Doppelte des Fehlbetrags erhoben; 
der einzuziehende Betrag ist auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abzurunden. 
VIII. Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen dem 
Briefporto (8 10). 
8 12. 
Drucksachen. 
I. Als Drucksachen gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: 
alle auf Papier, Steifpapier oder Pergament durch Buchdruck, Kupferstich, Stahl- 
stich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, Photographie, Hektographie, 
Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren verviel- 
fältigten Gegenstände, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Be- 
förderung mit der Briefpost geeignet sind. Unter der gleichen Voraussetzung und 
unter den für Drucksachen geltenden allgemeinen und den nachfolgenden besonderen 
Versendungsbedingungen werden die zum Gebrauche der Blinden bestimmten 
Paopiere mit erhabenen Punkten oder Buchstaben gegen die dafür unter XI fest- 
gesetzte Gebühr befördert. 4 
Wegen der zulässigen schriftlichen Anderungen und Zusätze s. unter IX. 
Briefe dürfen den Drucksachen nicht beigefügt sein; ebenso ist es nicht gestattet, den 
Blindenschriftsendungen Angaben in gewöhnlicher Schrift und in gewöhnlichem 
Druck beizufügen, abgesehen von den etwa in den Büchern usw. enthaltenen 
Angaben über Titel, Verleger und von sonstigen Vermerken, die nicht die 
Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben. 
II. Die Drucksachengebühr wird auch auf solche Drucksachen angewendet, die durch ver- 
schiedene nacheinander angewendete Vervielfältigungsverfahren (I), z. B. teils durch Buchdruck 
teils durch Hektographie, hergestellt sind. 
III. Von der Beförderung gegen die Drucksachengebühr sind ausgeschlossen die mit Durch- 
druck, Kopierpresse oder Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke, ferner Drucksachen mit Zeichen, 
die eine verabredete Sprache darzustellen geeignet sind. 
IV. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband 
oder umschnürt oder in einem offenen Umschlag oder in einfacher Weise zusammengefaltet einge- 
liefert werden, so daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band usw. können auch 
Bücher, gleichviel ob gebunden oder geheftet, versandt werden. Die Ausschrift der Blinden- 
schriftsendungen muß in gewöhnlichen Schriftzeichen hergestellt sein und den Vermerk „Blinden- 
schrift“ tragen. 
V. Drucksachen in Rollenform dürfen 75 Zentimeter in der Länge und 10 Zentimeter im 
Durchmesser nicht überschreiten. 
VI. Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig. 
VII. Die Sendung kann eine innere mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten. 
c)w 
—
	        

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