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Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1832
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
23
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1832
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 5.
Volume count:
5
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1343.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5ten Februar 1832., enthaltend die Bestätigung der Instruktion über das in Betreff der asiatischen Cholera, in allen Provinzen des Preußischen Staats zu beobachtende Verfahren.
Volume count:
1343
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Instruktion über das in Betreff der asiatischen Cholera, in allen Provinzen des Preußischen Staats zu beobachtende Verfahren.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • A. Einleitung. Geschichte des Artikels 76 Absatz 2 der Reichsverfassung.
  • B. Materieller Teil.
  • Erster Teil. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines deutschen Bundesstaates.
  • I. Voraussetzungen der Zuständigkeit des Bundesrates.
  • II. Das bei Erledigung der Streitigkeit zu beobachtende Verfahren.
  • a) Allgemeine Vorschrift.
  • b) Formen der Erledigung.
  • 1. Der Versuch eines gütlichen Ausgleichs;
  • 2. Der Begriff der Erledigung;
  • 3. Die Erledigung im Wege der Reichsgesetzgebung.
  • c) Wirkungen der Entscheidung.
  • Zweiter Teil. Thronfolgestreitigkeiten.
  • C. Schluss. Kritik der Bestrebungen auf Errichtung eines Staatsgerichtshofes.

Full text

— 4 — 
wie auch die Behauptung Fleischers,*) das in Gemässheit des 
Art. 76 Abs. 2 ergehende Reichsgesetz sei Sätze der Landes- 
verfassungen abzuändern nicht imstande, als richtig nicht an- 
erkannt werden kann. Fleischer sieht von einer Begründung 
seiner Ansicht ab. Cybichowsky meint, ein Gesetz der be- 
zeichneten Art enthalte eine Erweiterung der Reichskompetenz. 
Dem ist aber zu entgegnen, dass der Art. 76 Abs. 2 R.V. dem 
Inhalte des streiterledigenden Gesetzes keine Schranken setzt 
und dass sich hieraus als notwendige Konsequenz ergibt, dass 
auch die Neuschaffung oder Abänderung einzelstaatlichen Ver- 
fassungsrechtes durch das zu erlassende Reichsgesetz zugelassen 
wird, wenn nur dadurch die Erledigung des Streites erreicht 
wird. Von einer Erweiterung der Reichskompetenz kann nicht 
die Rede sein.) — Im übrigen sehe ich keine Veranlassung, 
von dem allgemeinen Grundsatze des Art. 2 R.V., nach dem 
jedes Reichsgesetz den Landesgesetzen vorgeht, hier abzu- 
weichen. Die Anführung dieser Bestimmung wird genügen 
zur Widerlegung der oben erwähnten Behauptung Fleischers. 
Die im Wege der Reichsgesetzgebung erlassene Entscheidung 
hat legis imperiül vicern in jedem Falle. 
Doch entbehrt die hier aufgeworfene Frage insofern 
grösserer praktischer Bedeutung, als Bundesrat und Reichstag 
kaum jemals den vom Gesetz zugelassenen Weg der Selbst- 
entscheidung wählen werden. Bundesrat und Reichstag sind 
politische Körperschaften, die stets — mehr oder weniger — 
nach politischen Grundsätzen entscheiden werden. Juristische 
Gesichtspunkte werden schon deshalb, weil beide Körperschaften 
ihrer Organisation und Zusammensetzung nach zur Entscheidung 
von Rechtsfragen nicht geeignet sind, bei der Entscheidung stets 
  
4) Fleischer, Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates $S. 43. 
5) Auch bei Uebertragung der Entscheidung an ein Gericht würde nach 
der Ansicht Cybischowskys in ihrer konsequenten Ausdehnung, falls die Ent- 
scheidung irgendwelche mit den Landesgesetzen kollidierende Bestimmungen 
enthielte, diese nachher der Bestätigung durch die gesetzgebenden Körper- 
schaften bedürfen, und diese Bestätigung würde nur in der Form eines ver- 
fassungsändernden Gesetzes erfolgen können! Ich kann es mir wohl er- 
sparen, die Unhaltbarkeit einer derartigen Behauptung noch im einzelnen 
nachzuweisen.
	        

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