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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1832
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832.
Bandzählung:
23
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1832
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 6.
Bandzählung:
6
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)

Volltext

— 61 — 
Gesetz Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— 
— No. 6 — 
  
(No. 1344.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11ten Februar 1832., wegen Regulirung des 
Kautionswesens für die Staats-Kassen= und Magazin-Beamten. 
D. es bisher an allgemeinen und bestimmten Vorschriften über die Höhe der 
von den Kassen= und Magazin-Beamten zu bestellenden Dienst-Kamionen, und 
über die Art, in welcher diese Sicherheit zu leisten, ermangelt: so will Ich 
Ihren, in dem Berichte vom 25sten v. M. enthaltenen Anträgen gemäß, hier- 
über Folgendes feslsetzen: 
1) Die Kautionen der Beamten, welche eine Staatskasse oder ein Magazin zu 
verwalten, oder auch blos Einnahme von Geld, oder von Materialien dem 
Staate angehörig, zu besorgen haben, sollen fortan in folgenden Betraͤgen 
bestellt werden: 
a) von einem Rendanten einer General= oder einer Regierungs-Haupt- 
Kasse, desgleichen einem Hypotheken-Bewahrer in den Landestheilen 
des Rheinischen Rechtssystems, mit 6000 Rthlr.; 
von einem Rendanten einer Provinzial-Steuer-, Ober-Landesgerichts- 
Sportul= und Salarien-, Ober-Bergamts-, Haupt-Zoll= oder 
Haupt-Steueramts= und Kreis-Steuerkasse, einer Domainen-Rentei- 
oder Forstkasse, oder eines größeren Magazins, imgleichen von einem 
Vorsteher eines bedeutenden Poskamts, mit 3000 Rnthlr., jedoch 
nur in sofern, als das jährliche Dienst-Einkommen des Beamten 
900 Rhthlr. erreicht oder übersteigt; 
c) von einem Rendanten einer der eben genannten und allen anderen 
Kassen und Magazinen, imgleichen von dem Vorsteher eines Postamts, 
dessen jährliches Dienst-Einkommen die Summe von 900 Rcthlr. nicht 
erreicht, mit dem Betrage eines zweijaͤhrigen Dienst -Einkommens 
mit der Maaßgabe, daß die Kaution Ixtel der gewöhnlichen einjäh- 
rigen Einnahme der Kasse nicht übersteigen se 
Jahrgang 1632. — (No. 1344.) 
b 
J 
1 
d) von 
(Ausgegeben zu Berlin den Zten März 1832.)
	        

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