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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1834
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
25
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1834
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1542.) Verordnung vom 30sten Juni 1834., wegen des Geschäftsbetriebes in den Angelegenheiten der Gemeinheitstheilungen, Ablösungen und Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, als Anhang zu der Verordnung vom 20sten Juni 1817. und dem Gesetze vom 7ten Juni 1821.
Volume count:
1542
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Berichtigung. [zu S. 87. und 171.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • (No. 1539.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2ten November 1833., den Abdruck der ständischen Gutachten und Petitionen betreffend. (1539)
  • (No. 1540.) Gesetz, über die Termine bei Wohnungs-Miethsverträgen. Vom 30sten Juni 1834. (1540)
  • (No. 1541.) Verordnung wegen Vereinigung der General-Kommissionen zu Königsberg und Marienwerder mit den Regierungen der Provinz Preußen. Vom 30sten Juni 1834. (1541)
  • (No. 1542.) Verordnung vom 30sten Juni 1834., wegen des Geschäftsbetriebes in den Angelegenheiten der Gemeinheitstheilungen, Ablösungen und Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, als Anhang zu der Verordnung vom 20sten Juni 1817. und dem Gesetze vom 7ten Juni 1821. (1542)
  • (No. 1543.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14ten Juli 1834., wegen der Bürgschaften der Ehefrauen im Herzogthume Westphalen, im Fürstenthume Siegen und den Grafschaften Wittgenstein. (1543)
  • Berichtigung eines Druckfehlers. [Zu Stück No. 17. der Gesetz-Sammlung vom Jahre 1831.]
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)

Full text

— 105 — 
scheidung festgestellt werden muͤssen, um die Theilnehmungsrechte, deren Umfang 
und Werthverhaͤltniß und eben so die Ausgleichungsmittel klar zu machen. 
Bei der Aufstellung des Auseinandersetzungs-Plans haben sie zwar die 
Waünsche der Interessenten zu berücksichtigen. Sie sind aber an deren Anträge 
in dieser Beziehung nicht weiter gebunden, als so weit die Wahl der Ausein= 
andersetzungsmittel nach den Gesetzen von der Willkühr derselben abhängig ge- 
macht ist; vielmehr haben sie den Auseinandersehungs-Plan, wie er nach den 
Lokalverhältnissen, den bestehenden Vorschristen und dem Zwecke der Auseinan- 
dersetzungen am passendsten ist, in Vorschlag zu bringen, unbeschadet der Erörte- 
rung dersenigen Erinnerungen und Vorschläge, welche die Parteien in ihrem 
Interesse zu machen haben. Eben so haben sie hiernächst den Auseinandersez- 
zungs-Rezeß zusammen zu stellen. Den Parteien bleibt zwar wegen der nach 
ihrem Dafürhalten ungebührlichen Zumuthungen des Kommissarius der Rekurs 
an die vorgesetzte Behörde unbenommen, nichtsdestoweniger müssen sie aber bis 
zu deren weiteren Verfügung den Anweisungen desselben unweigerlich Folge leisten. 
. 18. Die General-Kommissionen haben die von ihnen angenommenen 
(lechnischen Grundsätge aus den deshalb den Oekonomie-Kommissarien von Zeit 
zu Zeit zugegangenen Instruktionen zusammen zu stellen und periodisch durch ihre 
nachträglichen Anweisungen zu ergänzen. Auk sollen die technischen Mitglieder 
der General-Kommissionen und Revisions-Kollegien auf Beraas des Mi- 
nisterii des Innern von Zeit zu Zeit zusammentreten, um gemeinsame Beschlüsse 
darüber zu fassen. Die hierbei vorkommenden Meinungsverschiedenheiten wer- 
den dem Ministerio des Innern, welchem jene Instruktionen immer einzureichen 
sind, zur Emscheidung vorgetragen. Oie hiernach zusammengestellten Instruktio- 
nen der Oekonomie-Kommissarien, sind durch den Druck zu vervielfältigen und 
in den Buchhandel zu bringen, um den Interessenten Gelegenheit zu geben, sich 
damit bekannt zu machen. Diese Instruktionen sollen jedoch keinesweges als 
bindende Norm betrachtetk werden. 
Die Oekonomie-Kommissarien und sonst zugezogenen Sachverständigen 
haben sich dieselben zwar zum Anhalt zu nehmen, und ihre Berechnungen 
darauf anzulegen. Es bleibt jedoch nicht nur den Parteien überlassen, ihre Er- 
innerungen sowohl gegen die angenommenen Prinzipien überhaupt, als gegen 
deren Anwendbarkeit im vorliegenden Falle vorzutragen, sondern es liegt auch 
den Oekonomie-Kommissarien und sonst zugezogenen Sachverständigen ob, ihre 
Bedenken dagegen zur Sprache zu brungen, in ihrem Gutachten ihre davon ab- 
weichende Meinungen zu entwickeln und nach Maaßgabe derselben ihre Gegen- 
Rechnung vorzulegen. Nicht minder sind die General-Kommissionen und NRe- 
visions-Kollegien gehalten, sowohl die Erinnerungen der Parteien, als die ab- 
weichenden Gutachten der Sachverständigen einer sorgfältigen Prüfung zu unter- 
werfen, und je nach ihrer gewonnenen besseren Ueberzeugung zu entscheiden, ohne 
sich an die früher aufgestellten Normen zu binden. Finden gedachte Kollegien 
sich dabei veranlaßt, die früher angenommenen Normen im Allgemeinen abzuän- 
dern oder zu modifziren, so haben sie sich darüber zu verständigen und deren 
Miteheilung an die Oekonomie-Kommissarien und * Bekanmmachusg nach 
dem Vorstehenden zu veranlassen. 
(No. 1542.) 8. 109.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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