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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1835
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835.
Bandzählung:
26
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1835
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 21.
Bandzählung:
21
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 1656.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30sten September 1835., betreffend die Ausschließung der Anwendbarkeit des §. 1087. Tit. 1. Th. II. des Allgemeinen Landrechts auf Schwängerungsklagen gegen im Auslande Wohnende.
Bandzählung:
1656
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)
  • Titelseite
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Literatur.
  • Allgemeine Lehren.
  • 1. Verwaltung.
  • 2. Trennung der Gewalten.
  • 3. Innere Verwaltung und Polizei.
  • 4. Auswärtige Verwaltung. Heeres-, Finanz- und Justizverwaltung.
  • 5. Verwaltungsrecht.
  • 6. Quellen des Verwaltungsrechts.
  • 7. Literatur des Verwaltungsrechts.
  • 8. Verwaltungsorganisation.
  • 9. Verwaltungsakte.
  • 10. Verwaltungszwang.
  • 11. Beschwerde.
  • 12. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • 13. Kompetenzkonflikte.
  • Innere Verwaltung.

Volltext

Innere Verwaltung und Polizei. 8 9. 5 
Recht provisorischer Straffestsetzungen bei gewissen Vergehen’, — 
Anderseits beschränkt sich die Tätigkeit der Gerichte nicht auf 
die Funktionen der Rechtsprechung, sondern umfaßt auch die so- 
genannte freiwillige Gerichtsbarkeit. Die Akte der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit bestehen in einer Mitwirkung bei Begründung 
von Rechtsverhältnissen, in Beurkundungen, in der Aufsicht über 
Personen, die fremdes Vermögen verwalten, in der Verwahrung von 
Urkunden und Wertgegenständen. Sie sind also Handlungen, die als 
Ausfluß der fürsorgenden Tätigkeit des Staates für die Privatver- 
hältnisse seiner Angehörigen erscheinen und charakterisieren sich 
ihrem materiellen Gehalte nach als Verwaltungshandlungen®. 
Infolge dieser Verschiebungen, die hinsichtlich der Abgrenzung 
der verschiedenen Gebiete staatlicher Tätigkeit stattgefunden haben, 
sind neben den ursprünglichen Begriffen der Gesetzgebung, 
Verwaltung und Rechtspflege noch andere entstanden. Letztere 
knüpfen nicht an den materiellen Inhalt der betreffenden Tätig- 
keiten, sondern an die Organe an, die zu ihrer Ausübung berufen 
sind. In diesem Sinne bezeichnet Gesetzgebung die Tätigkeit 
der gesetzgebenden Organe, Verwaltung die der Verwaltungs- 
organe, Justiz die der Gerichte. Im Gegensatz zu den vorher ent- 
wickelten materiellen Begriffen bezeichnet man die zuletzt er- 
wähnten als formelle Begriffe, weil es bei ihnen nicht auf den 
nateriellen Inhalt der fraglichen Akte, sondern auf die Form an- 
kommt, in der sie auftreten. So heißt Gesetz im formellen Sinne 
jede staatliche Anordnung, die von den gesetzgebenden Organen 
ausgeht und in der Gesetzsammlung publiziert wird, Verwaltungs- 
akt im formellen Sinne jeder staatliche Akt, der von den Ver- 
waltungsorganen vorgenommen wird, Justizakt jeder Akt der 
Gerichte. 
3. Innere Verwaltung und Polizei. 
8 3, 
Innere Verwaltung! ist die gesamte Tätigkeit der Ver- 
waltungsorgane, die auf das persönliche Leben, die geistige Entwicklung 
und die wirtschaftlichen Verhältnisse gerichtet ist. 
? Den Polizeibehörden stehen neben den Funktionen, die materiell den 
Charakter von polizeilichen Befugnissen haben, auch gewisse Jurisdiktions- 
rechte zu. Bei der Trennung von Justiz und Verwaltung wurde zwar der 
Grundsatz aufgestellt, daß Strafen nur von den Gerichten erkannt werden 
sollten. Er fand aber nicht überall eine konsequente Durchführung, vielmehr 
blieb für gewisse geringe Vergehen eine Gerichtsbarkeit der Polizeibehörden 
bestehen. Die neuere Gesetzgebung, insbesondere die Keichsetrafprozeßordnung 
hat diese Jurisdiktion auf eine provisorische Straffestsetzung beschränkt, gegen- 
über weicher die Beschreitung des Rechtsweges zulässig ist. 
A .89%, . 
1 Mayer 1, 13: Der Name Innere Verwaltung erklärt sich nur aus dem 
Gegensatz zur Verwaltung des Außern und aus dem Selbständigwerden der 
anderen Zweige. Sie ist eben Verwaltung und umfaßt alles, was keinem der 
besonders ausgebildeten Verwaltungszweige zugeteilt ist; ebenso FleinerS.8: 
Sie umfaßt insbesondere die ganze Sorge für die geistige und wirtschaftliche
	        

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