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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1840
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
31
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1840
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 4.
Volume count:
4
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 2074.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 8. Februar 1840., die Art der Publikation kreis- und lokal-polizeilicher Verordnungen betreffend.
Volume count:
2074
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • (No. 2073.) Tarif, nach welchem das Brücken-, Durchlaß- und Ueberfahrts-Geld bei der Traject-Anstalt auf dem Jura-Flusse bei Klautzischken zu erheben ist. Vom 31. Januar 1840. (2073)
  • (No. 2074.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 8. Februar 1840., die Art der Publikation kreis- und lokal-polizeilicher Verordnungen betreffend. (2074)
  • (No. 2075.) Feuer-Sozietäts-Reglement für sämmtliche Städte Alt-Pommerns, mit Ausschluß der Stadt Stettin, einschließlich jedoch der Flecken Werben, Gültzow und Stepenitz. Vom 23. Februar 1840. (2075)
  • (No. 2076.) Verordnung wegen Auflösung der bisherigen Feuer-Sozietät der Alt-Pommerschen Städte und Ausführung des Feuer-Sozietäts-Reglements für sämmtliche Städte Alt-Pommerns, mit Ausschluß der Stadt Stettin, einschließlich jedoch der Flecken Werben, Gültzow und Stepenitz vom heutigen Tage. Vom 23. Februar 1840. (2076)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Siebentes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1836. 1837. 1838. 1839. und 1840.

Full text

dann langsam und allmählich den Missionsberg hinan. 
Vorn am Berge sieht das Kreuz weithin sichtbar. 
Hiernach kommt steiniger Boden, etwa zehn Minuten 
lang, hier möchten wir bereits nach der Regenzeit 
ein Steinhaus bauen sowie ein Kinderhaus. Dann 
kommt überaus fruchtbarer Boden und die Tembe 
des Quawa, wo wir jetzt wohnen. 
Herr Kompagnieführer Prince hat zu unserem 
Schutze vor einem Ueberfall des Quawa drei Askaris 
und einen Ombascha (Unteroffizler) in die Tembe ge- 
legt. Ich wollte dieses nicht annehmen; allein er 
sagte, er habe durch seine wiederholte Bitte um 
Missionare zugleich mit unseren Oberen die Veran- 
lassung zu dieser Station gegeben; er habe darum 
auch die Verantwortung für unser Leben und unsere 
Sicherheit. Der flüchtige Quawa könnte in seinem 
Hasse gegen die Deutschen uns nachts überfallen und 
uns die Hälse abschneiden. 
In der Tembe des Quawoa, die riesig groß ist, 
aber sehr heruntergekommen, wohnen zahlreiche Fa- 
milien Wahehe, Arbeiter, Askaris, Boys, aber auch 
Ziegen, Rinder 2c. 
Wasser ist zu beiden Seiten des Berges; links 
der Ruaha in prachtvoller Landschaft, mit mächtigem 
Nanschen über Felsen stürzend, und rechts ein kleiner 
Nebenfluß, etwa 7 bis 10 m von uns entfernt. So- 
lange die Bauten noch nicht fertig sind, wird es mit 
der Missionsarbeit nicht viel heißen. 
ir bitten dringendst um Brüder und einen 
Lehrer und Katecheten für die Kinder, die wir zu- 
lünftig erhalten werden. Hier, etwa 1600 m hoch, 
ist europäisches Klima und kann ein Bruder ebenso 
arbeiten wie in St. Ottilien. Auch die Schwestern 
werden hier eine prächtige Thätigkeit entfalten können. 
Wir haben bereits den Platz für das zukünftige 
Schwesternkloster in Aussicht genommen. 
  
Aus „Die evangelischen Missionen“ entnehmen 
wir Folgendes: 
„Die neuesten Nachrichten des aus Uganda an 
die Küste zurückgekehrten englischen Bischofs Tucker 
veranschaulichen die gewaltigen Fortschritte, welche 
das Evangelium fortgesetzt in jenem Lande macht. 
Im März 1896 gab es 321 Kirchen, 725 einge- 
borene Lehrer und Lehrerinnen, 57 380 „Leser“, 
25 300 Gottesdienstbesucher, 20 591 solche, die be- 
sondere Unterweisung im Christenthum begehren, und 
6905 Getaufte. Die Missionsarbeit in Uganda war 
im März 1896 nicht ganz 19 Jahre alt. Es ruht 
ein wunderbarer Segen auf dieser Mission.“ 
  
Aus fremden MRolonien. 
verordnung zur Einschränkung des verkaufs und 
Gebrauchs von Feuerwaffen und Exploslostoffen in den 
britischen Salomoneinseln. 
Die vom britischen Oberkommissar für den west- 
lichen Stillen Ocean unter dem 28. März 1897 
449 
  
erlassene Verordnung unterwirft den Verkauf und 
Besit von Feuerwaffen und Explosivstoffen innerhalb 
des Protektorats der britischen Salomonsinseln einer 
weitgehenden Kontrole der Regierung. 
Hiernach ist jede Lieferung von Feuerwassen und 
Explosivstoffen an Eingeborene verboten. Die im 
Protektorat ankommenden Schiffe haben zunächst den 
Hafen des Gouvernementssitzes anzulaufen und dürfen 
erst nach ertheilter Erlaubniß des zuständigen Beamten 
ihre Ladung löschen. Ausgenommen von dieser Be- 
stimmung sind diejenigen Schiffe, welche aus Häfen 
britischer Kolonien kommend den Nachweis führen 
können, daß sie im Ausgangshafen vor einem höheren 
Zoll= oder Polizeibeamten eine genaue Deklaration 
über die an Bord mitgeführten Feuerwaffen 2c. ab- 
gegeben und inzwischen keinen anderen Hafen ange- 
laufen haben. Schiffe, die diesen Vorschriften nicht 
nachkommen oder sich weigern, den zur Vornahme 
einer eingehenden Untersuchung befugten Beamten an 
Bord zu nehmen, können beschlagnahmt und in be- 
stimmten Fällen nebst Ladung konfiszirt werden. Bei 
Ankunft im Protektorat hat der Führer des Schlffes 
ein genaues Verzeichniß der an Bord befindlichen 
Feuerwaffen 2c. nach den einzelnen Verwendungs- 
zwecken (zur Vertheidigung des Schiffes, im Eigen- 
thum der Reisenden, als Ladung und dergleichen) 
aufzustellen und in dieses Verzeichniß auch jede Aen- 
derung des Bestandes unter Aufführung der Namen 
der betheiligten Personen, Orte und Schiffe einzu- 
tragen. Dieses Verzeichniß ist dem untersuchenden 
Beamten vorzulegen, ein glelches auch von jedem 
abfahrenden Schiffe dem Resident Commissioner ein- 
zureichen. Schiffe, welche zur Beförderung eingebo- 
rener Arbeiter dienen, dürfen zu Vertheidigungszwecken 
mit sich führen: eine Schußwaffe für jeden Mann 
der Besatzung und für jeden nichteingeborenen Passa- 
gier, zu jeder Schußwaffe 100 Ladungen und die 
zur ordentlichen Ausrüstung eines solchen Schiffes 
erforderlichen Geschütze nebst entsprechender Munition. 
Auf Verlangen des Gouvernements ist jede Person 
im Protektorat verpflichtet, sich über die in ihrem 
Besize befindlichen Feuerwaffen 2c. auszuweisen. Der 
zuständige Beamte ist berechtigt, auf Schiffen und 
Kähnen, an Land, in Läden, Waarenhäusern, über- 
haupt allen Gebänden eine Untersuchung nach Feuer- 
waffen 2c. vorzunehmen. Werden an Bord eines 
Schiffes Waffen rc. gefunden, die in das erwähnte 
Verzeichniß nicht eingetragen sind, so werden sie 
konfiszirt, auch kann in solchen Fällen das Schiff bis 
auf weitere Anordnung des High Commissioners 
Court for the Western Pacific mit Beschlag belegt 
werden. Jede Person, die Feuerwaffen 2c. im Besitz 
hat, ist verpflichtet, auf Ersuchen Auskunft darüber 
zu geben, von wem bezw. von welchem Schif sie 
die Waffen 2c. erhalten hat. 
Vom 1. Oktober 1897 ab darf keine Person im 
Bereich des Protektorats ohne schriftliche Erlaubniß 
des Resident Commissioners Waffen rc. in Besitz 
haben. Der Lehtere soll die Erlaubniß zum Führen
	        

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