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Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

law_collection

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
Publication year:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_collection_volume

Persistent identifier:
gs_preussen_1844
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844.
Volume count:
35
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1844
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 29.
Volume count:
29
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhalt.
  • Berichtigung.
  • I. Philosophische Einleitung in die Rechtswissenschaften.
  • I. Vorbemerkungen.
  • II. Uebersicht über die Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie.
  • A. Das Alterthum.
  • B. Das Mittelalter.
  • C. Die neuere Zeit.
  • III. Systematische Uebersicht übr die Rechts- und Staatsphilosophie.
  • II. Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung und die Rechtsquellen.
  • III. Privatrecht.
  • IV. Das öffentliche Recht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Drucklegung.

Full text

12 Phllosophische Elnlteitung in die Nechtswissenschasten. 
Hlatoy) succeffive herrschen, nachdem fie in jüngeren Jahren zum Herrschen erzogen 
den find. Eine Verfaffung ist überhaupt nur dann gut, wenn die Staatzsmacht 
n Besten der Beherrschten eingesetzt ist. So ist's in der Baßilie, Aristokratie und 
Politie, während in der Tyrannis, Oligarchie und Demokratie die Herrscher nur 
zu ihrem eigenen Vortheil regieren. Uebrigens liegen jeder Verfafsung drei Elemente 
zu Grunde: das zu oberst berathschlagende und entscheidende, das verwaltende und 
das rechtsprechende (Keim der Lehre von den drei Staatsgewalten). Der beste Staat 
muß auch ein gewisses Naturmaß zur Grundlage haben, er muß selbstgenügsam 
sein, das Land muß für Urproduktion und Handel hinreichen, die Leute müssen 
männliche Thatkraft, Einsicht und Kunstfertigkeit verrint besitzen. Die Haltbarkeit 
der Staaten beruht serner auf der richtigen Mischung der Güter, von denen nirgendwo 
ein Zuviel oder Zuwenig vorhanden sein dars, denn das Beste ist das Maßhaltende 
und Mittlere. Der Ueberschöne, Ueberstarke, Ueberreiche (und der Ueberhäßliche, 
Ueberschwache u. s. w.) fügen sich nur schwer der Leitung der Vernunst. 
Am# die reichhaltigen, vielfach von psychologischem Scharfsinn und Erfahrungs- 
weisheit zeugenden Ausführungen Über den Charakter der verschiedenen Verfassungen 
und ihre Dauerhaftigkeit und über mannigfache Fragen der Staats-Naturlehre und 
der Politik, welche sich bei Aristoteles finden, einzugehen, ist hier nicht am Orte. 
In derlei theoretischen und praktischen Bemerkungen beruht der Hauptwerth seiner 
Staatslehre. Im Uebrigen ¾l-% ersichtlich, daß diese sich zwar der Wirklichleit (und 
damit der Ausführbarkeit) viel mehr annähert als das platonische Staateideal, daß 
ihr aber auch jene ethische Durchdringung sehlt, welche den platonischen Staat zu 
einer Darstellung der von Gemeinfinn und Ausopserung belebten Bürgertugend macht, 
während der aristotelische Staat nur ein Mittel für die Beförderung der Glüuckselig- 
keit seiner Bürger fein soll. 
4. Stoische, epikurdische und römische Rechtsphilosophie. 
Die stoische Ethik ist eine Fortbildung des Kynismus. Der Genußsucht 
und Weichlichkeit des Zeitalters stellen die Stoiker ihre Apathie eutgegen und finden 
in der Weisheit das höchste Gut, welches allein zur Glückseligkeit hinreicht. An 
Platon sich anlehnend nehmen sie vier Kardinaltugenden an — unter diesen deuten 
sic aber die Gerechtigkeit mehr im aristotelischen Sinn als die Wissenschaft jedem 
das ihm Gebührende zuzutheilen. Für das Gemeinleben stellen sie das Ideal des 
Weltstaats (in einem höheren Sinue als die Kyniker) auf; der wahrr und ein- 
— aber sei der Weise. Für den Einzelstaat sei die gemischte Verfassung 
die e. 
Die Epikurder, anknüpfend an die Kyrenaiker, stellen die Lust als Ziel eines 
glücklichen Lebens hin. Dauernde Lust muß selbst durch vorübergehende Unlust er- 
kaust werden, darum muß man Vernunft und Gerechtigkeit der Zügellosigkeit vor- 
ziehen. Necht und Staat entstehen durch einen Sicherungsvertrag; von Natur aus 
giebt es kein Gerechtes. Verträge braucht man darum auch nur insofern zu halten. 
als dies dauernden Nutzen gewährt. Der Weise sucht dem öffentlichen Leben mög- 
lichst fern zu bleiben. 
Die römische Philosophie ist ebensowenig ein originelles Erzeugniß des römi- 
schen Volksgeistes wie die römische Kunst. Einem philosophischen Eklekticismus zu 
huldigen ward allerdings zum Modeton seit den letzten Zeiten der Republik; dabei 
lehnte man sich mit Vorliebe an Aristoteles, die Stoa und Epikur. So namentlich 
Cicero, der in seinen Schriften de legibus und de repoblica eine Art Philosophie 
des Römischen Rechts mit Hülfe peripatetischer und namentlich stoischer Sätze zu 
schaffen trachtete. So spricht er von den vier Tugenden, unter welchen die justitia 
alle Pflichten gegen das Gemeinwesen umfaßt: nemi#em laede, honeste vive, suum 
culque tribne. Die lex naturae, das jus naturale sei die Richtschnur für das pofi- 
tive Recht, allein in diesem erzeugt die utilitas zahlreiche Normen, welche nicht im 
jus naturale vorkommen. Das pofitive Recht zerfalle in ein allen Völlern gemein-
	        

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