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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1849
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
40
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1849
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Full text

— 94 — 
Verhaͤltnisse zu uͤberwachen. Derselbe ist befugt, seine Wahrnehmungen uͤber 
die erwaͤhnten Angelegenheiten zur Kenntniß der Behörden zu bringen, und er 
ist verpflichtet, auf deren Verlangen Auskunft zu ertheilen und Gutachten zu 
erstatten. 
" Bei den in den P. 28. 35. 3b. 47. 49. bezeichneren Angelegenheiten 
steht dem Gewerberathe die Entscheidung, mit Ausschluß des Rechtsweges, je- 
doch mit Vorbehalt der Beschwerde bei der Regierung zu. 
S. 3. 
Die Mitglieder des Gewerberathes sind zu gleichen Theilen aus dem 
Handwerkersiande, aus dem Fabrikenstande und aus dem Handelssiande seines 
Bezirks zu wählen. 
Nach den erwähnten drei Klassen der Mitglieder zerfällt der Gewerbe- 
rath in drei Abtheilungen. , 
Soweit jedoch die gewerblichen Verhältnisse des Orts oder Bezirkes 
eine andere Zusammensetzung und Eintheilung des Gewerberathes nothwendig 
machen, bleiben die entsprechenden Anordnungen dem Ministerium für Handel, 
Gewerbe und offentliche Arbeiten vorbehalten. (F. 1.) 
PK. 4. 
Die Zahl der Mitglieder jeder Abtheilung soll eine ungerade sein und 
auf mindestens fünf fefigesetzt werden. 
F. 5. 
In der Handwerks= und in der Fabrikabtheilung des Gewerberathes 
sollen die Arbeitgeber (Handwerksmeister, Fabrikinhaber) und die Arbeitnehmer 
(Gesellen, Gehülfen, Werkführer, Fabrikarbeiter) gleiche Vertrerung, jedoch mit 
der Maaßgabe erhalten, daß das zur Erlangung der ungeraden Milgliederzahl 
in jeder Abtheilung erforderliche NMaglto aus den Arbeitgebern zu wählen ist. 
S. 6. 
Für jedes Mirglied wird aus der Klasse, welcher dasselbe angehört, ein 
Stellvertreter gewählt, welcher, wenn das Mitglied vor dem Ablaufe seiner 
Amtzzeit ausscheidet oder zeirweise an der Ausübung des Amtes verhindert wird, 
fur die noch übrige Dauer der Amtszeit oder für die Dauer der Verhinderung 
eintritt. Ist ein Stellvertreter an der Ausübun, des Amtes verhindert, so wird 
einer der übrigen Stellvertreter, zunächsi aus derselben Klasse, vom Vorsitzen= 
den der Abtheilung (P. 19.) einberufen. 
K. 7. 
Berechrigt zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellver= 
ktreter sind alle zum Handwerks= und Fabrikstande gehörende Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer und alle selbstsiändige Handeltreibende, welche das vierundzwan- 
zigste Lebensjahr zurückgelegt haben und seit mindestens sechs Monaten im Be- 
zirke des Gewerberarhes wohnen oder in Arbeit flehen, mit Ausnahme der- 
jenigen: 
1) welche
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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