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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1849
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
40
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1849
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Full text

— 263 — 
Faͤllen zu, wo gegen einen Richter im Wege des gewoͤhnlichen Strafverfahrens 
eine Untersuchung eingeleitet worden ist. 
S. 49. 
Gegen den Beschluß eines Appellationsgerichtes, durch welchen die 
Suspension verhängt oder abgelehnt wird, steht dem Staarsanwalte, und 
gegen den Beschluß, durch welchen sie verhängt wird, sieht dem Angeschuldigten 
die Beschwerde an den obersten Gerichtshof offen. 
Der angegriffene Beschluß wird bis zu der Wiederaufbebung vollstreckt. 
S. 50. 
Der suspendirte Richter behält während der Suspension die Hälfte seines Einßuß der 
Diensteinkommens; ist aber wider ihn durch ein Erkenntniß erster Instanz die 
Dienstentlassung ausgesprochen, oder ist der Verlust des Amtes die kraft des 
Gesetzes eintretende Folge des ergangenen Urtheiles (C. 9.), so wird ihm von 
der Zeit der Publikation des Urtheiles an bis zur rechtskräftigen Entscheidung 
der Sache nur der zum nothdürftigen Unterhalte erforderliche Betrag, der 
jedoch niemals die Hälfte des Dienszeinkommens übersteigen darf, verabreicht. 
Auf die für Dienstunkosten besonders angesetzten Beträge ist bei Berech- 
nung der Hälfte des Diensteinkommens keine Rücksicht zu nehmen. 
Aus dem inne behaltenen Theile des Diensteinkommens sind die Kosten 
der Seellvertretung des Angeschuldigten und des Untersuchungsverfahrens zu 
bestreiten. 
9. 51. 
Der zu den Kosten (§. 50.) nicht verwendete Theil des Einkommens 
wird dem Richter nachgezahlt, wenn die Untersuchung nicht die Strafe der 
zeitweisen Entfernung von den Dienstverrichtungen, oder den Verlust des Am- 
tes zur Folge gehabt hat. 
Erinnerungen über die Verwendung des Einkommens stehen dem Rich- 
ter nicht zu; wohl aber ist ihm auf Verlangen eine Nachweisung über diese 
Verwendung zu ertheilen. 
S. 52. 
Wird der Richter freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene Theil 
des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden. 
Vierter Abschnitt. 
Von der unfreiwilligen Versetzung auf eine andere Stelle. 
S. 53. 
Die Versetzung eines Richters von einer Stelle auf eine andere wider 
dessen Willen kann, außer dem Falle, wenn sie durch Veränderungen in der 
No. 3147.) 42 Or- 
Suepension
	        

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