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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1849
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
40
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1849
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Full text

— 16 — 
folgen, wenn hierauf von jener Person angetragen worden ist. Doch ist er 
sowohl in diesen Faͤllen, als auch dann, wenn bei Verbrechen anderer Art die 
Betheiligten sich an ihn wenden, befugt, die gerichtliche Verfolgung zu verwei- 
gern, sofern er dieselbe fuͤr gesetzlich begruͤndet nicht erachtet. 
Ueber Beschwerden wegen solcher Weigerungen hat der Ober-Staats- 
anwalt zu entscheiden. 
K. 10. 
Dem Ober-Staatsanwalte steht die Befugniß zu, die Funktionen der 
Staatsanwaltschaft auch bei den Gerichten erster Inflanz seines Amtsbezirks 
selbst oder durch einen seiner Gehülfen zu übernehmen, wenn er dies für zweck- 
maßig erachtet. 
S. 11. 
Die Eröffnung einer Untersuchung muß durch förmlichen Beschluß des 
Gerichts erfolgen. - 
H.12. 
Gegen den Beschluß eines Gerichts, durch welchen der Antrag auf Er- 
beinung einer Untersuchung zurückgewiesen wird, steht dem Staatsanwalte in- 
nerhalb einer zehntägigen praklusivischen Frist, welche mit dem Ablaufe des 
Tages beginnt, an dem die Mittheilung des Bescheides erfolgt ist, die Be- 
schwerde an das Appellationsgericht offen. Bei der Entscheidung dieses Ge- 
richts muß es verbleiben. 
K. 13. 
Sowohl während der Voruntersuchung, als während des ganzen Laufes 
der gerichtlichen Untersuchung steht dem Gerichte die Beschlußnahme über die 
Verhaftung oder Freilassung des Angeklagten zu. 
Beschwerden über den Beschluß des Gerichts gehören vor das zuständige 
Appellationsgericht, bei dessen Entscheidung es bewendet. 
S. 14. 
un Der Fällung des Urtheils soll bei Strafe der Nichtigkeit ein mündliches 
Paen drS Ver öffentliches Verfahren vor dem erkennenden Gericht vorhergehen, bei welchem 
lahrens. der Staatsanwalt und der Angeklagte zu hören, die Beweisaufnahme vorzu- 
nehmen und die Vertheidigung des Angeklagten mündlich zu führen ist. 
K. 15. 
Die Oeffentlichkeit der Berhandlungen kann von dem Gerichte durch einen 
öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn es dies aus 
Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet. 
S. 16. 
Beriheidigung · Der Angeklagte kann in allen Faͤllen, jedoch wenn eine Verumkersuchung 
« tatt
	        

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