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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1849
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
40
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1849
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Full text

— 367 — 
S. 26. 
Darlehne auf Unterpfand unterliegen gleichfalls der Regel, daß sie nicht 
länger als auf drei Monate bewilligt werden dürfen. 
Als Unterpfänder können angenommen werden: 
a) Gold und Silber, gemünze und ungemünzt, nach ihrem Metallwerth 
mit einem Abschlag von 5 Prozent, 
5) inländische zinstragende, auf jeden Inhaber lautende Staaks-, ständische, 
Kommunal= und andere unter Autorität des Staats von Korporatio= 
nen oder Gesellschaften ausgegebene Papiere mit einem in der Geschäfts- 
Instruktion zu bestimmenden Abschlage von dem jedesmaligen Kurse. 
Andere öffentliche Papiere wird die Bank nicht beleihen, soweit nicht 
die Geschafts-Instruktionen Ausnahme zulassen. 
Ihre eigenen Aktien darf die Bank nicht beleihen, eben so wenig die 
Aktien anderer Privatbanken. 
c) Gezogene Wechsel, welche der Vorschrift des §. 25. entsprechen und der 
Bank mit einem unausgefüllten Giro übergeben werden, mit einem Ab- 
schlage von 5 Prozent ihres Kurswerthes, 
) Kaufmannswaaren, die dem Verderben nicht unterworfen sind, bis zu 
zwei Drittheilen ihres Werthes. 
K. 27. 
Auf Grundstücke darf die Bank ihre Fonds nicht ausleihen. Dagegen 
darf sie, um für schon bestehende Forderungen Deckung zu erlangen, sich 
Schuldverschreibungen zur Eintragung auf Grundstücke ausstellen, auch Hypo- 
thekenforderungen cediren lassen. 
Hppothekarische Schuldverschreibungen als Faustpfand und zur Verstär- 
kung persbnlicher Sicherheit von Wechsel= und anderen Debitoren anzunehmen, 
bleibt der Bank auch ferner gestattet, wenn die Aktiva auf ländlichen Grund- 
stücken innerhalb zwei Drittel, auf slädtischen Grundstücken innerhalb der 
Hälfte des nachgewiesenen Grundwerths eingetragen sind, was die Oirektion 
und der Syndikus zu prüfen und der Letztere behufs Ausweis gegen das Ku- 
ratorium jedesmal zu bescheinigen hat. 
Anträge der Bank bei Hypothekenbehörden auf Eintragungen freiwillig 
bestellter Hypotheken müssen durch Bescheinigungen des Königlichen Kommissa- 
rius begründet werden, in welchen anerkannt wird, daß die Bank slatutrarisch 
zum Abschluß des betreffenden Geschäfts befugt gewesen sei. 
g. 28. 
Die Annahme verzinsbarer Kapitalien gegen Verbriefung findet nur in 
Beträgen von mindestens funfzig Thalern statt, und darf die Verbriefung nur 
auf den Namen des Einzahlenden ausgestellt werden. 
Die Annahme von dergleichen Kapitalien ist in Zukunft auf eine läng- 
stens sechsmonatliche Kündigungsfrist zu beschränken, insofern nicht auf Antrag 
der Bankverwaltung das Ministerium eine längere Kündigungsfrist bewilligt. 
Die Bank ist befugt, in den Obligationen über die bei ihr belegten Ka- 
Jahrgang 1849, (Nr. 3170.) 58 pitalien
	        

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