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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1916
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Bandzählung:
50
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1916
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • 28. Stück (28)
  • 29. Stück (29)

Volltext

Gesetzund Verorduungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
Ates Stück vom Jahre 1851. 
  
  
9) Bekanntmachung, 
die bei Creirung der neuen 44 procentigen Staatsschuldencassenscheine dem Staats- 
schuldenbuchhalter Vermann in der Person des Calculators Weber zu gewährende 
einstweilige Aushülfe betreffend; 
vom Z3ten Februar 1851. 
u mehrerer Beschleunigung des Geschäfts der Creirung neuer 47 procentiger Staatsschul- 
dencassenscheine ist der bei der Staatsschuldenbuchhalterei angestellte Calculator 
Carl Gottlob Weber 
dem Buchhalter Vermann daselbst einstweilen aushülfsweise beigegeben und beauftragt wor- 
den, an des Letztern Statt abwechselnd der Contrasignatur der Schuldscheine und Talons sich 
mit zu unterziehen. 
Es wird daher Solches, und daß bei den Talons jene Contrasignatur lediglich auf den 
Anfangsbuchstaben des betreffenden Zunamens sich zu beschränken hat, nach § 17 des Gesetzes 
vom 29sten September 1834, zu Jedermanns Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, am 3ten Februar 1851. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Geuder. 
1851. 5
	        

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