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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1819
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
14
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1819
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • a. Gesetz den Fortbildungsunterricht betreffend, vom 18. Februar 1874
  • b. Verordnung (Ministerial-), den Fortbildungsunterricht betreffend, vom 24. März 1874
  • c. Verordnung (Ministerial-), die in der Fortbildungsschule zulässigen Strafen betreffend, vom 5. Februar 1875
  • d. Verordnung (Ministerial-), den Lehrplan für die Fortbildungsschule betreffend, vom 5. Februar 1875
  • e. Bekanntmachung (des Oberschulrates), vom 30. März 1875 mit Dienstweisung, die Anwendung der Schulordnung für die Volksschulen auf den Fortbildungsunterricht betreffend
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

1. Allg. Fortbildungsschule. c. Strafen. 739 
zulisssigen Schulstrafen. Das Ortsgefäüngnis — Begen dessen Verwendun 
zum Vollzug von Schulstrafen bei den landstündischen Beratungen. über 
den Entwurf des Fortbildungs-Unterrichtsgesetzes die Kommissionen beider 
Kammern sich ausgesprochen — soll nur da als Notbehelf zugelassen 
sein, wo besondere Einrichtungen für den Vollzug eines länger als 12 
Stunden dauernden Schularrestes nicht getroffen sind, und die Orts- 
polizeibehörde erscheint nur als requirierte Behördo für den Vollzug 
der von der Ortsschulbehörde erkannten Strafe. Hat letztere Behörde 
die zum Strafrollzug erforderlichen Einrichtungen zu ihrer eigenen Ver- 
fügung, so füllt die Inanspruchnahme der Ortspolizeibehörde — Soweit 
nicht etwa körperlicher Zwang zur Verbringung in den Arrest angewendet 
werden muss — als überflüssig hinweg. 
Das Recht des Bezirksamts zur Beaufsichti 
Vollzug der Schulstrafen einzurichtenden Lol 
findenden Strafvollzugs ergiebt sich aus den 
(8§ 172 fl.) der Gemeindeordnung. 
gung Ssowohl des für den 
als als des darin statt- 
allgemeinen Bestimmungen 
§ 3. Der Lehrer spricht Schulstrafen nur für solche Vergehen aus, 
welche in oder unmittelbar vor oder nach seinen Lehrstunden vorkommen. 
Er kann die in § 1 Ziffer 1 und 3 bezeichneten Strafen — Arrest 
jedoch nur für die Dauer bis zu 2 Stunden — selbständig erkennen. 
Im übrigen erfolgt die Bestrafung durch den Vorsitzenden der ört- 
lichen Aufsichtsbehörde, sofern nur eine der regelmäßigen Schulstrafen — 
§ 1 — und Arrest nicht über 6 Stunden erkannt werden soll. 
Erachtet der Vorsitzende Arrest von längerer Dauer oder Arrest im 
Ortsgefängnisse — § 2 — für geboten, so hat er den Fall der örtlichen 
Aufsichtsbehörde zum Ausspruch der Strafe vorzulegen. 
§ 4. Der Arrest in dem Schulgebäude — § 1 Ziffer 3 — muß in 
der Weise vollzogen werden, daß der bestrafte Schüler noch vor Eintritt 
der Nacht seine Behausung erreichen kann. 
Während der Dauer desselben ist für angemessene Beschäftigung und 
für Beaufsichtigung durch zeitweise Nachschau vonseiten des Lehrers Sorge 
zu tragen. 
Den Arrest im Ortsgefängnis hat die Ortspolizeibehörde auf Ansuchen 
der Schulbehörde zu vollziehen. 
Dieselbe wird dabei auf thunlichste Schonung des Ehrgefühls des mit 
Strafe Belegten Rücksicht nehmen und ist insbesondere die Einsperrung mit 
Nichtschülern unstatthaft. 
Jeder Arrest kann in Abteilungen vollzogen werden. 
Bei längerer Dauer desselben ist den Eltern oder deren Stellvertretern 
rechtzeitig Mitteilung zu machen. 
477
	        

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