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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler Berichtigung. [zu S. 184.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • (No. 864.) Gesetz wegen Anordnung der Provinzial-Stände für die Rheinprovinzen. Vom 27sten März 1824. (864)
  • (No. 865.) Gesetz wegen Anordnung der Provinzial-Stände für die Provinz Westphalen. Vom 27sten März 1824. (865)
  • (No. 866.) Allerhöchste Bestimmung vom 13ten April 1824., in Bezug auf die Trauscheine für Militairpersonen, welche in Provinzen wohnen, wo das französische Gesetz gültig ist, aber aus andern Provinzen gebürtig sind. (866)
  • (No. 867.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 13ten Mai 1824., wegen der vom 1sten Juli d. J. ab durch öffentliche Verloosung zum Nennwerth für den Tilgungsfonds einzulösenden Staatsschuldscheine. (867)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)

Full text

— 113 — 
und Ordnung in den Versammlungen Beziehung hat. Besonders hat er darauf zu 
sehen, daß die Berathungen und Arbeiten der Staͤnde moͤglichst beschleunigt werden. 
§ 42. Ohne gültige Ursachen und Vorwissen des Landtags-Marschalls, 
darf kein Mitglied aus der Versammlung wegbleiben; Verhinderung der fernern 
Theilnahme an dem Landtage durch Krankheit oder andere dringende Ursachen, 
fordert die Anzeige des Landtags-Marschalls bei dem Landtags-Kommissarius, 
welcher alsdann beim ersten Stande die erforderliche Bevollmächtigung veranlaßt, 
bei dem zweiten, dritten und vierten Stande aber den Stellvertreter sofort einberuft. 
§## 43. Wenn ein Mitglied über einen besondern Gegenstand einen Antrag 
an die Versammlung richten will, so hat dasselbe solches vor der Versammlung 
schriftlich, mit Bemmerkung des Gegenstandes, dem Landtags-Marschall anzuzeigen. 
Letzterer ruft dann das Mitglied zur Haltung des Vortrags auf. Oer Inhalt 
desselben muß schriftlich zum Protokoll gegeben werden. 
S. 44. ODie Abfassung der siandischen Schriften trägt der Landtags- 
Marschall den bierzu geeigneten Mitgliedern des Landtags auf. Jede solche 
Schrift wird in der Versammlung verlesen) und nach der Vereinigung über die 
Fassung, die Reinschrift von dem Landtags-Marschall und den Ständen vollzogen. 
K. 45. Alle Schriften, welche nicht einen Antrag an den Kommissarius 
enthalten, sind an Uns zu richten, und demselben durch eine siändische Depmation 
zu übergeben. 
. 40. Oie Mitglieder aller Stände der Provinz Wesiphalen bilden eine 
ungetheilte Einheit; sie verhandeln die Gegensiände gemeinschaftlich. 
Zu einem gültigen Beschlusse über solche Gegensiände, welche von Uns zur 
Berathung an sie gewiesen, oder ihrem Beschlusse mit Borbehalt Unserer Sanktion 
überlassen, oder sonst zu Unserer Kenn#niß zu bringen sind, wird eine Stimmen= 
Mehrheit von zwei Drittheilen erfordert; in diese bei einer Sache, worüber von 
den Ständen das Gutachten erfordert worden, nicht vorhanden, so wird solches, 
mit Angabe der Verschiedenheit der Meinungen, ausdrücklich bemerkr. 
Alle andere siändische Beschlüsse können durch die einfache Mehrheikt ihre 
Besiimmung erhalten. 
§. 47. Bei Gegenständen, bei denen das Interesse der Stände gegen 
einander geschieden ist, findet Sonderung in Theile statt, sobald zwei Driktheile 
der Stimmen eines Standes, welcher sich durch einen Beschluß der Mehrheit ver- 
letzt glaubt, darauf dringen. 
In cinem solchen Falle verhandelt die Bersammlung nicht mehr in der Ge- 
sammtheit, sondern nach den §. 2. besiummten Ständen. 
Die auf diese Weise herworgehende Verschiedenheit der Gutachten der ein- 
zelnen Stände wird danm zu Unserer Cntscheidung vorgelegt. 
§. 48. Wenn Gegenstände, welche das besondere Interesse eines der 
Wahlbezirke dieses ständischen Verbandes und der darin begriffenen besondern 
Landes-=
	        

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