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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • No. 64.) Verordnung, die Publication des Strafgesetzbuchs und zweier damit in Verbindung stehender Gesetze betreffend; vom 13ten August 1855. (64)
  • Strafgesetzbuch für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz, die Beschädigung von Eisenbahnen und Telegraphen, sowie einige damit zusammenhängende Vergehen betreffend; vom 11ten August 1855.
  • Gesetz, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild- und Fischdiebstähle, sowie einige damit zusammenhängende Vergehen betreffend; vom 11ten August 1855.
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

(213 ) 
lassung öffentlicher Aufforderungen (vergl. Art. 125) zu einem solchen, die Anschaffung, 
Annahme oder Austheilung von Waffen oder anderen Angriffsmitteln und die Anwerbung 
oder Einübung von Mannschaften zu diesem Zwecke, ingleichen die Erregung von Volks— 
aufläufen oder Zusammenrottungen irgend einer Art, um solche zu einem hochverrätherischen 
Angriffe zu benutzen, ist nicht blos als Vorbereitung, sondern als Versuch des Hochver— 
rathes zu bestrafen. 
Der Versuch ist für beendet zu achten, wenn es in dem letzteren Falle, ohne daß jedoch 
bereits ein Angriff der im Art. 116 bezeichneten Art unternommen worden, zu einem Ein— 
schreiten der Behörde gekommen ist, in anderen Fällen, wenn der Zeitpunkt der Ausführ— 
ung des Unternehmens festgesetzt ist. Auch bei einem nicht beendigten Versuche ist jedoch 
auf keine geringere Strafe, als drei Monate Gefängniß zu erkennen. 
Art. 118. 
Vorbereitungshandlungen. 
Andere Handlungen zur Vorbereitung des Hochverrathes werden mit Gefängniß- oder 
Arbeitshausstrafe bis zu zehn Jahren geahndet. 
Art. 119. 
Wirkung thätiger Reue. 
Hat der Verbrecher die Ausführung der That, ohne durch äußere Umstände gehindert 
worden zu sein, gänzlich wieder aufgegeben, so kommt ihm sowohl bei der Vorbereitung 
des Hochverrathes (Art. 118) als bei dem nicht beendigten Versuche desselben (Art. 117) 
die im Art. 44 zugesicherte Straflosigkeit zu Statten. Enthält das, was er gethan hat, 
zugleich eine Verbindung oder Anstiftung zum Hochverrathe, so sind die in Art. 58, 59, 
64 getroffenen Bestimmungen anzuwenden. Der beendigte Versuch ist unter den im Ein— 
gange dieses Artikels gemachten Voraussetzungen, soweit nicht nach Art. 59 und 64 Straf— 
losigkeit eintritt, wie ein nicht beendigter zu betrachten. 
Art. 120. 
Ergänzende Bestimmung. 
Die im Art. 116 bis mit Art. 119 angedrohten Strafen sind unter gleichen Ver- 
hältnissen auch auf gewaltsame Angriffe gegen die Selbstständigkeit und Verfassung des 
deutschen Bundes anzuwenden. 
Art. 121. 
Staatsverrath. 
Wer mit Verletzung seiner Unterthanen= oder Dienstpflicht oder der Verpflichtung für 
den während seines zeitlichen Aufenthalts im Lande gewährten Rechtsschutz eine auswärtige 
Regierung zu nachtheiligen Unternehmungen gegen das Königreich Sachsen oder den deut- 
schen Bund veranlaßt, oder in solchen unterstützt, macht sich des Staatsverrathes schuldig.
	        

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