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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1862
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
53
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

Full text

— 120 — 
tragten Stadtsekretair kontrasignirt. Denselben ist ein Abdruck dieses 
Privilegiums beizufügen. 
5) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinskupons, 
jeder zu 4 Rthlr. 15 Sgr., in den darin bestimmten halbjährigen Termi- 
nen zahlbar, nach dem anliegenden Schema beigegeben. Murdem Ab- 
lauf dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode werden, nach vor- 
heriger öffentlicher Bekanntmachung, neue Zinskupons durch die Gemein- 
dekasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht, und daß dies ge- 
schehen, wird auf den Obligationen vermerkt. Die Kupons werden von 
dem Rendanten der Gemeindekasse und dem mit der Kontrole beauf- 
tragten Stadtsekretair unterschrieben. 
6) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung des Zinskupons der Be- 
trag desselben an den Vorzeiger durch die Gemeindekasse bezahlt. Auch 
werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Gemeinde- 
kasse, namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung an- 
genommen. 
7) Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden; die 
dafür auefesetten Fonds sollen nach Bestimmung der städtischen Behör- 
den zu milden Stiftungen verwendet werden. 
8) Die Nummern der nach der Bestimmung unter 2. zu tilgenden Obliga- 
tionen werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Mo- 
nate vor dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht. 
9) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Oberbürgermeisters durch 
die Schuldentilgungskommission in einem vierzehn Tage vorher zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum der 
Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird ein von dem Oberbür- 
germeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Pro- 
kokoll aufgenommen. 
10) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be- 
stimmten Tage nach dem Nominalwerthe durch die Gemeindekasse an den 
Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem 
Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letz- 
teren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Sahbungsfermine fdlligen 
Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der 
fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung die- 
ser Kupons verwendet. 
11) Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht binnen 
drei Monaten nach dem Jahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt ver- 
en
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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