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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1862
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
53
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

Full text

— 163 — 
einverstanden, so wird das Kataster demgemaͤß berichtigt, anderenfalls werden 
die Akten der Regierung in Duͤsseldorf zur Entscheidung eingereicht. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zulässig. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten khrer 
Untersuchung den Beschwerdeführer. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung in Düsseldorf ausge- 
fertigt und dem Genossenschaftsvorsteher zugesandt. 
Auf Grund des Katasters werden die Heberollen aufgestellt. Auch schon 
vor der Feststellung des Katasters kann die Regierung die Finzieung von Bei- 
trägen nach dem Entwurfe des Katasters anordnen, vorbehaltlich der spateren 
Ausgleichung. 
K. 7. 
Die Angelegenheiten der Genossenschaft werden geleitet von einem Vor-- 
steher und vier Schbôffen, welche zusammen den Vorstand bilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt, sind aber berechtigt, baare, für die 
Genossenschaft geleistete Ausgaben ersetzt zu verlangen. 
g. 8. 
Die Mitglieder des Vorstandes nebst vier Stellvertretern fuͤr die Schoͤf- 
fen werden unter Beobachtung folgender Bestimmungen von den Meliorations- 
Genossen aus ihrer Mitte gewaͤhlt. Bei der Wahl hat jeder Genosse, welcher 
im Verbande zwei Morgen besitzt, Eine Stimme. Wer mehr als zwei Morgen 
besitzt, hat für jede nachfolgenden fünf Morgen Eine Stimme mehr. Mehr als 
zwanzig Stimmen dürfen in Einer Person nicht ausgeübt werden. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, Wittwen durch ihre großjährigen 
Söhne mitstimmen. 
Wählbar ist derjenige, welcher mindestens zwei Morgen im Verbande be- 
sitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Er- 
kenntniß verloren hat. 
Die Wahl des Vorstehers erfolgt in einer besonderen, diejenige der 
Schöffen beziehungsweise der Stellvertreter in einer gemeinsamen Verhandlung. 
Der Bürgermeister von Veen beruft die Wahlversammlung vierzehn Tage 
vorher und führt den Vorsitz in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch 
Handschlag an Eidesstatt. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften der ländlichen Ge- 
meinde-Ordnung vom 15. Mai 1856. zu beachten. 
Zur Legitimation des Vorsiandes dient eine vom Bürgermeister beschei- 
nigte Abschrift des Wahlprotokolls. 
g. 9. 
Der Vorsteher ist die ausfuͤhrende Verwaltungsbehoͤrde der Genossen- 
schaft und vertritt dieselbe nach Außen. 
(Nr. 5538.) Zu 
Imere Ver- 
ung.
	        

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