Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1862
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
53
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

Full text

— 165 — 
K. 13. 
Die Abtretung des Terrains zur Erbreiterung der Haupt-Entwässerungs= 
graben erfolgt, soweit dasselbe im Genossenschaftsgebiete liegt, gegen Zahlung 
des wirklichen Werthes. Kann eine Einigung über den letzteren nicht erzielt 
werden, so entscheidet das Schiedsgericht (F. 16.) mit Ausschluß des Rechts- 
weges. 
8 Die Erwerbung von Terrain, welches nicht zum Genossenschaftsgebiete 
gehoͤrt, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 
. 14. 
Die Eigenthümer der im Meliorationsgebiete belegenen Grundslücke sind 
verpflichtet, den Beamten der Genossenschaft und den von denselben angenom- 
menen Arbeitern den ndthigen Zugang zu den Meliorationsanlagen über ihre 
Grundstücke zu gestatten und den Grabenauswurf aufzunehmen. 
Sie sind dagegen berechtigt, sich dieses Auswurfes zu ihrem Vortheil zu 
bedienen, soweit derselbe nicht Bauten der Genossenschaft benutzt wird. 
Alles Land zu beiden Seiten der Hauptgraben darf innerhalb einer be- 
stimmten Breite nicht anders als zur Grasgewinnung benutzt werden. Diese 
Breite wird bezüglich des Uitflieth auf drei Fuß, bezüglich der großen rothen 
Ley, der kleinen rothen Ley und der unteren Haidestraßenley auf zwei Fuß, und 
becohich der unteren Bilgenley und des Ackermannsgrabens auf Einen Fuß 
festgesetzr. 
Zuwiderhandlungen hiergegen sollen im Wege einer Polizei-Verordnung 
durch die Regierung in Düsseldorf unter Strafe gestellt werden. 
S. 15. 
Die Genossenschaft ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. Orfcht 
Dieselbe wird von dem Landrathe und in höherer Inslanz von der Regierung des Staates. 
in Düsseldorf und dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
ehandhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen, die den Aufsichtsbe- 
hörden der Gemeinden zustehen. 
S. 16. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft Sciedsgericht. 
über das Eigenthum von Grundstücken, oder die Zuständigkeit oder den Umfang 
von Grundgerechtigkeiken oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, 
auf speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, 
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten der Ge- 
nossenschaft, oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Ge- 
nossen betreffenden Beschwerden der Mitglieder der Genossenschaft gegen ein- 
ander vom Vorstande untersucht und entschieden, insofern nicht einzelne Gegen- 
stände in diesem Statut ausdrücklich an eine andere Behörde gewiesen sind. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
(Nr. 5538)) an
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment