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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1872
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
63
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1872
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

Full text

Bei schriftlicher Abslimmmg, für welche nur gestempelte Stimnmzettel 
gültig sind, müssen dieselben, bei Vermeidung der Ungältigkeit, vom Stimmgeber 
unterschrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentirt, versehen sein. 
Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmenmehrheit 
gefaßt, jedoch findet davon eine Ausnahme statt bei den nach §. 30. nd 1—5., 
7. und 8. gedachten Gegenständen, über welche nur eine Majorität von zwei 
Drittheilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen entscheiden kann. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
g. 36. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet in den jähr- Wahl ter mit- 
lichen ordentlichen Generalversammlungen folgendes Verfahren statt: kisne 
a) die Wahl erfolgt durch Stimmzektel, auf deren jeden eine, der Zahl der wothes. 
zu schählende gleiche Zahl Namen wahlfähiger Gesellschaftsmitglieder 
zu setzen istz 
b) Stimnzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso wie unstatthafte 
Wahlen unberücksichtigt; 
IP) der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche 
unter Hinzuziehung eines Direklionsmitgliedes oder Beamten der Gesell. 
schaft die Stimmzettel sammeln, die Unterschriften der Stimmzettel und 
die beigefügte Stimmenjahl nach dem angefertigten, von dem vorgedachten 
Beamten der Gesellschaft zu unterschreibenden Verzeichnisse der anwesenden 
Aktionaire prüfen, nach erfolgter Verifikation den Inhalt der Stimm- 
zettel, unter Verschweigung des Namens des Stimmgebers, laut vorlesen 
und die Resultate der Abstimmung zusammenstellen; 
x) als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betreffen- 
den Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die abso- 
lute Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Majorität nicht 
erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, 
in doppelter Anzahl der noch zu Wählenden zur engeren Wahl gestellt; 
e) das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in daß über die Verhand- 
lung aufzunehmende Prokokoll registrirt, die Stimmzettel aber werden 
mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt; —- 
H bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl enlscheidet uͤber die 
Priorität das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung 
selbst zu treffenden Anordnung. - 
Sollten einer oder mehrere der Gewählten die Annahme des Amtes, zu 
welcher überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, aueschlagen was angenommen wird, 
sofern sie sich binnen acht Tagen nach geschehener Bekanntmachung der Wahl 
nicht schriftlich zur Annahme bereit erklärt haben, so rücken nach der Reihenfolge 
diesenigen ein, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
C. 37. 
Das über die Verhandlung jeder Generalversammlung aufzunehmende wwrolool. 
Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden - 
Jshkgskigtske.(Nk.7oaa.) 3 it.
	        

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