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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1883
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
74
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis für des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. II. In der Buchstabenfolge.
  • 1. Stück vom Jahre 1913. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1913. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1913. (3)
  • Nr. 16. Bekanntmachung über die Prüfung von Musiklehrern und Musiklehrerinnen im Geschäftsbereiche des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts; vom 26. Februar 1913. (16)
  • 4. Stück vom Jahre 1913. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1913. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1913. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1913. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1913. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1913. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1913. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1913. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1913. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1913. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1913. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1913. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1913. (16.)
  • 17. Stück vom Jahre 1913. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1913. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1913. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1913. (20)
  • 21. Stück vo Jahre 1913. (21)
  • 22. Stück vom Jahre 1913. (22)
  • 23. Stück vom Jahre 1913. (23)

Full text

— 68 — 
Folgen § 19. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter oder 
-su (im Falle des § 10 Absatz 4) nicht angegebener Hilfsmittel bei Fertigung der Prüfungs- 
Hilfe usw. arbeiten hat die sofortige Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung, 
wenn aber die Täuschung erst nach deren Beendigung entdeckt wird, die Verweigerung 
oder nachträgliche Ungültigerklärung des Prüfungszeugnisses zur Folge. Auch kann 
im Falle eines bloßen Versuches, fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel zu ge- 
brauchen, Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung oder Ver- 
weigerung des Zeugnisses verfügt werden. 
Ein so Bestrafter kann nur noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist 
zur Prüfung zugelassen werden. 
Über die Strafen beschließt die Prüfungskommission. Der Kommissar hat auf sie 
vor Beginn der Prüfung hinzuweisen. 
Anderweite 8 20. Wenn die Hausarbeit des Bewerbers oder zwei der gemäß § 11 Absatz 1 
in in 1 bis 3 unter Aufsicht zu fertigenden Arbeiten nicht als mindestens „genügend“ be- 
funden werden, so kann die Prüfungskommission den Bewerber von der weiteren 
Prüfung zurückweisen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. Dies kann auch 
geschehen, wenn der Bewerber erklärt, von der Prüfung zurücktreten zu wollen. 
Die Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung kann versagt werden, 
wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen zur Zulassung nicht oder nicht mehr 
vorliegen, insonderheit wenn sich hinsichtlich der sittlichen Unbescholtenheit des Be- 
werbers nachträglich begründete Zweifel ergeben (§7 Absatz 2). Zuständig hierfür 
ist der Vorsitzende der Prüfungskommission. 
Zensur= § 21. Auf Grund der Leistungen in der schriftlichen, mündlichen und praktischen 
erteilung. Prüfung werden unmittelbar nach Schluß der Prüfung jeder Abteilung die Einzel— 
zensuren und dann die Hauptzensuren für die Geprüften bestimmt. 
Sämtliche Zensuren sind in eine Zensurliste (Muster 1) einzutragen. 
— Die Hauptzensuren sind nach den drei Graden: „vorzüglich“ (1), „gut" (II) und 
„genügend“ (III) mit den Zwischenstufen I D, II a, II b und III a zu erteilen. Das- 
selbe gilt von den Einzelzensuren; doch ist bei einer von ihnen noch die Zensur „kaum 
genügend“ (IIIb) zulässig. 
Auch können „kaum genügende '(IIIb) Leistungen in zwei Fächern der mündlichen 
Prüfung oder in einer der unter Aufsicht gefertigten Arbeiten und in einem Fache 
der mündlichen Prüfung durch besonders tüchtige (I, Ih, II a) in zwei anderen Fächern 
als ausgeglichen erachtet werden. 
Ist die Lehrprobe oder die praktische Prüfung kaum genügend befunden worden, 
oder sind die Leistungen in einem Gebiete der mündlichen Prüfung und zugleich ent- 
weder in der Hausarbeit oder in zwei von den unter Aufsicht gefertigten Arbeiten
	        

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