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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

law_collection

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
Publication year:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_collection_volume

Persistent identifier:
gs_preussen_1888
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888.
Volume count:
79
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1888
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

Full text

— 318 — 
tikel V letzter Absatz) soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge, 
einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen Regierung zu- 
stehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn und der Anlegung 
von Stationen wie auch bezüglich demnächstiger Erweiterungen der ursprünglichen 
Bahnanlagen in dem Oldenburgischen Gebiet etwaige besondere Wünsche der Groß- 
herzoglichen Regierung thunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt die landes- 
polizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Her- 
stellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrekturen, Vorfluth= 
anlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Bahn- 
hofsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be- 
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche 
die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung 
angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Aus- 
führung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Großherzoglich 
Oldenburgische Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß durch die 
neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus 
der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Geleise soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen be- 
tragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I 
benannte Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisen- 
bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 herzustellen und dem- 
nächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung übernimmt für den Fall der 
Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in An- 
erkennung der für die betreffenden Theile ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften. 
Vortheile — die Verpflichtung: 
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden inner- 
halb ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung unent- 
geltlich zur Verfügung zu stellen; 
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege, soweit 
dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, unentgeltlich und ohne 
besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Betriebes 
der Bahn zu gestatten; 
3) zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren 
Zuschuß von 30 000 Mark, in Worten: „Dreißigtausend Mark“ zu 
gewähren.
	            		
— 319 — Artikel V. Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicher- heitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für noth- wendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Ink ienzentschädigung nicht zu tragen, und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen Terrains zur Last fallen. Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich ange- ordneten Anlagen, sowie wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. Alsbald nach Vorlage dieses Auszuges sind die erforderlichen Grundstücke im Wege der freien Vereinbarung oder der Enteignung durch die Großherzoglich Oldenburgische Regierung zu erwerben und der Eisenbahnverwaltung zu überweisen. Der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernom- menen Verpflichtungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren sich zu verständigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen Regierung verhaftet. Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, so- weit diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahn- verwaltung ist. Der nach Artikel IV Nr. 3 zu leistende Baarzuschuß ist vier Wochen nach Eingang der Erklärung der Königlich Preußischen Regierung, daß sie mit dem Bau der Bahn vorzugehen beabsichtige, seitens der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen. Ar. 9309.) 58“

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