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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1891
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
82
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1891
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

Full text

— 312 — 
S. 7. 
Die Enthebung eines Mitgliedes des Gewerbegerichtes von seinem Amte 
erfolgt durch den Bezirksausschuß. 
Die Klage auf Entsetzung vom Amte wird auf Antrag des Regierungs. 
präsidenten erhoben. 
d. 8 
Der Vorsteher der Gerichtsschreiberei wird mit absoluter Stimmenmehrheit 
von dem Gewerbegerichte gewählt; seine Entlassung kann nur auf Grund eines 
von dem Gewerbegerichte mit der Mehrheit von zwei Drittheilen gefaßten Be- 
schlusses erfolgen. Wahl und Entlassung bedürfen der Bestätigung des Regierungs- 
präsidenten. 
F. 9. 
Bei jedem Gewerbegerichte werden eine oder mehrere Vergleichskammern 
gebildet. Dieselben verhandeln in der Besetzung von zwei Mitgliedern, von welchen 
das eine ein Arbeitgeber, das andere ein Arbeiter sein muß. 
S. 10. 
Der §. 54 des Reichsgesetzes (F. 1) findet keine Anwendung. 
Einer jeden Klage muß der Versuch einer gütlichen Einigung vor der Ver- 
glechstammer vorangehen. 
Zu diesem Zwecke können sich die Parteien an den ordentlichen Versamm- 
lungstagen der Vergleichskammer ohne Terminbestimmung und Ladung einfinden. 
Anderenfalls hat der Kläger die Ladung des Beklagten vor die Vergleichskammer 
des zuständigen Gewerbegerichtes zu beantragen. 
Erscheinen beide Parteien, so hat die Vergleichskammer auf eine gütliche 
Erledigung des Streites hinzuwirken. 
Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist der Inhalt desselben zu Protokoll 
festzustellen. Die Feststellung ist den Parteien vorzulesen. In dem Protokolle 
ist zu bemerken, daß die Vorlesung stattgefunden hat und daß die Genehmigung 
erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben sind. 
Erscheint der Kläger nicht, so gilt sein Antrag als zurückgenommen. Er- 
scheint der Beklagte nicht, oder kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so gilt 
der Antrag, die Klage an das Gewerbegericht zu verweisen, als Erhebung der Klage. 
Auf die vor den Vergleichskammern geschlossenen Vergleiche findet §. 56 
des Reichsgesetzes (§. 1) Anwendung. 
C. 11. 
Die Kosten, welche durch die Beschaffung der nöthigen Geschäftsräume 
für das Gewerbegericht, oder für einzelne Abtheilungen desselben (Kammern), 
oder die Vergleichskammern (§. 10) und durch die Einrichtung, Reinigung, 
Heizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten entstehen, haben #ie Gemeinden 
aufzubringen, in welchen die bezeichneten Organe ihren Sitz haben. 
 
	        

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