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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1896
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
87
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

Full text

— 131 — 
alsdann das Einigungsverfahren einzustellen. Wird nach Eingang der Mit- 
theilung der Generalkommission bei dem Nachlaßgerichte die Nachlaßregulirung 
beantragt, so hat die Generalkommission ebenfalls auf Ersuchen des Gerichts ihr 
Verfahren einzustellen. " 
Erfolgt eine Einigung nicht, so können die Miterben ihre Erbantheile 
von dem Betrage des Anrechnungswerthes, welcher nach Abzug des Voraus 
und des etwaigen Mehrbetrages der Erbschaftsschulden (I. 18 Absatz 3) 
übrig bleibt, nur in einer ihrerseits unkündbaren Geldrente (Erbebsindungerent, 
beanspruchen. Sie können verlangen, daß diese Renten auf dem Anerbengute 
im Grundbuche eingetragen werden. Wenn jedoch die Erbantheile im Einzelnen 
den Betrag von 30 Mark oder in ihrer Gesammtheit den Betrag des jährlichen 
nachhaltigen Reinertrages nicht übersteigen, so kann von den Miterben Kapital- 
absindung verlangt werden. 
G. 21. 
Die Erbabfindungsrente entspricht dem fünfundzwanzigsten Theile des den 
Erbantheil ausmachenden Kapitales. Sie läuft vom Todestage des Erblassers 
an und ist mit Ablauf eines jeden Vierteljahres seit diesem Tage zahlbar. In 
Ermangelung einer anderweiten Vereinbarung der Betheiligten ist ste, und zwar 
durch Zuschlag eines jährlichen Amortisationsbetrages von einundeinhalb Prozent 
des Abfindungskapitales, zu tilgen. 
Die Dauer der Dilgungöperiode bestimmt sich nach der als Anlage I bei- 
gefügten Tabelle. ä 
Der Anerbe und, sofern die Rente im Grundbuche eingetragen ist, auch 
der Eigenthümer des Anerbengutes sind berechtigt, die Rente nach vorgängiger 
dreimonatlicher Kündigung durch Kapitalzahlung abzulösen. 
5. 22. 
Die nach vorstehenden Bestimmungen festgesehte Erbabfindungsrente kam 
auf Antrag eines Betheiligten nach folgenden Gr##säz durch Vermittelung 
der Rentenbank abgelöst werden: 
1) Der Rentenberechtigte erhält als Absindung entweder den 24½fachen 
Betrag der Erbabfindungsrente (§. 20) in dreiundeinhalbprozentigen 
oder den 260 fachen Betrag in dreiprozentigen Rentenbriefen nach deren 
Nennwerth) oder, soweit dies durch solche nicht geschehen kann, in 
baarem Gelde. Bel einer wesentlichen Veränderung des Zinsfußes 
kann für künftige Abfindungen das Vielfache der Erbabfindungsrente 
im Wege Königlicher Verordnung anderweit festgesetzt werden. 
2) Der Anerbe hat vom Zeitpunkte der Uebernahme der Erbabfindungs- 
rente auf die Rentenbank an eine Rentenbankrente zu entrichten. Sie 
eträgt: 
a) falls dreieinhalbprozentige Rentenbriefe als Absindung gegeben 
sind, fünf Prozent, 
Geset · Cemml. 1896. (r. 9882.) 27
	        

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