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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1900
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
91
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht des XXX. Jahrganges 1902.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 22 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
  • A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
  • B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.
  • C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Thierarzt approbiert sind.
  • D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • E. Prüfungs-Vorschriften für Trichinenschauer.
  • Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

— XV — 
24. Der Hülsenwurm. 
Als Hülsenwurm, Thierhülsenwurm oder Echinococcus wird die geschlechtslose Zwischenform eines 
beim Hunde vorkommenden Bandwurmes (Taenia echivococcus) bezeichnet. Der Hülsenwurm tritt in 
den nachstehend beschriebenen Formen auf. 
a. Der vielgestaltige Hülsenwurm, der beim Rinde, Schweine und Schafe, sehr selten auch 
beim Hunde vorkommt, ist eine erbsen= bis kindskopfgroße, rundliche, mit einer klaren Flüssigkeit gefüllte 
Blase, deren Wand aus einer grauweißen, undurchsichtigen Haut besteht; letztere liegt in einer binde- 
gewebigen, mit ihrer Umgebung verwachsenen Hülle. 
Die Hülsenwürmer können absterben, wobei sie sich in eine gelbliche, käsige und kalkige, von 
einer Bindegewebskapsel umgebenen Masse umwandeln. 
. Der vielkammerige Hülsenwurm wird fast nur beim Rinde gesunden und erscheint als 
haselnuß= bis faustgroße, mäßig seste, knotenartige Geschwulstbildung hauptsächlich in der Leber. In 
ihrem äußeren Theile bestehen diese Geschwülste aus vielen dicht zusammenliegenden, senfkorn= bis erbsen- 
großen, durchscheinenden Bläschen, im inneren Theile finden sich gallertartige, häulige, käsige oder kalkige 
Massen. Die ganze Geschwulst wird durch ein stark entwickeltes Bindegewebsgerüst in zahlreiche 
Kammern getheilt. 
Als untauglich zum Genusse für Menschen sind nur die veränderten Fleischtheile anzusehen; das 
übrige Fleisch ist als tauglich zum Genusse für Menschen anzusehen, sosern nicht ein anderer Beanstandungs- 
grund vorliegt. Wenn die Zahl oder Vertheilung der Schmarotzer deren gründliche Entfernung nicht 
gestatlet, sind die ganzen Organe zu vernichten, anderenfalls sind die Schmaroter auszuschneiden und die 
Organe freizugeben (§. 35 Nr. 1). 
25. Die dünnhalsige Finne (Cysticercus tenuicollis). 
Diese geschlechtslose Zwischensorm eines Hundebandwurmes (Taenia marginata) kommt beim 
Schafe und Schweine vor, und zwar unter dem Brust= und Bauchfell und unter dem serösen Ueberzuge 
der Eingeweide. Sie stellt eine bis apfelgroße, durchscheinende, mit einer klaren, wässerigen Flüssigkeit 
gefüllte Blase vor, in welcher ein kleines weißes Knötchen (die Kopfanlage) zu erkennen ist. Lieblings-= 
sitze s Netz und Gekröse. Beim Kalbe wird der Schmarotzer in der Leber, seltener in der Lunge 
angetroffen. 
Auf die Fleischbeschau findet die Bemerkung zu Nr. 24 (Hülsenwurm) sinngemäße Anwendung. 
26. Der Gehirnblasenwurm. 
Der im Gehirn und Rückenmarke des Schafes, seltener des Rindes schmarotzende Gehirnblasen- 
wurm ist die Ursache der Drehkrankheit und bildet den Jugendzustand eines Hundebandwurmes (Taenia 
coenurus). Der auch Drehblasenwurm oder Gehirnquese genannte Schmarotzer ist von rundlicher oder 
länglicher Gestalt und wechselnder Größe (hirsekorn= bis hühnereigroß). 
Auf Drehkrankheit ist namentlich zu achten bei Schafen und Ziegen (. 8). Auf die Fleisch= 
beschau findet die Bemerkung zu Nr. 24 (Hülsenwurm) sinngemäße Anwendung. 
27. Die Lungenwürmer. 
In den Lungen, besonders der Schafe und Schweine, leben verschiedene Arten von Rundwürmern, 
welche sich in den Luströhrenästen aufhalten und schwere Luftröhrenentzündungen und Lungenentzündungen 
verursachen können. Diese Schmarotzer sind ziemlich lang (30 bis 80 mm), fadenförmig und sehen weiß 
aus. In der Schaflunge schmarotzt häufig auch ein Rundwurm, welcher sehr dünn, etwa so dick wie ein 
menschliches Haar ist, und graue, gelbliche oder grünliche Knoten, etwa von Hirsekorn= bis Erbsengröße, 
und größere ineor, hervorruft. 
Auf die Fleischbeschau findet die Bemerkung zu Nr. 24 (Hülsenwurm) sinngemäße Anwendung. 
28. Die Leberegel. 
In den Gallengängen und in der Gallenblase von Schafen und Rindern kommen häufig blatt- 
förmige Würmer (Egel) vor, welche, wenn in größeren Mengen vorhanden, eine krankhafte Veränderung
	        

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