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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1903
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
94
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Full text

Auch werden die hier bezeichneten halben Kosten nur dann den Berechtigten 
vergütet, wenn der Antrag auf Anschluß innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren 
nach der Eingemeindung gestellt wird. Mit den gesamten Anlagen wird dann 
nach einem Plane begonnen. 
Den genannten Berechtigten werden auf ihren Wunsch an Stelle der oben 
genannten Vergütung der halben Kosten der Rohranlage die tatsächlich ver— 
wendeten Kosten für die etwa notwendig werdende Tieferlegung ihrer Brunnen 
zu drei Viertel seitens der Stadt Münster vergütet. Letztere Vergütung darf in- 
dessen den halben Betrag der Kosten der Rohrleitungsanlage nicht übersteigen. 
Uber die Notwendigkeit der Tieferlegung der Brunnen und die Angemessenheit 
der Kosten entscheidet im. Streitfalle die Aufsichtsbehörde (der Herr Regierungs- 
präsident zu Münster) endgültig. 
Von der genannten, aus 3 Sachverständigen bestehenden Kommission er- 
nennt die Stadt Münster und der Bezirksvorsteher von Lamberti je einen, der 
dritte und Obmann wird vom Herrn Regierungspräsidenten von Münster ernannt. 
Die Stadt Münster ist verpflichtet, auf der Hammer Chaussee einige 
Hydranten anzulegen. 
2. 
Das ganze Vermögen der Gemeinde Lamberti geht auf die erweiterte Stadt- 
gemeinde Münster über,) so daß die erweiterte Stadtgemeinde Münster in alle 
privatrechtlichen Befugnisse, Rechte, Pflichten der bisherigen Stadt Münster und 
der bisherigen Gemeinde Lamberti als deren Rechtsnachfolgerin eintritt. Hier- 
durch werden jedoch etwaige besondere Bestimmungen von Stiftungen nicht berührt. 
Die erweiterte Stadtgemeinde Münster übernimmt auch die Polizeibeamten 
der Gemeinde Lamberti in ihren Dienst, und zwar mit den gleichen Rechten, 
als solche den gleichstehenden Beamten in der Stadt zustehen. 
83. 
Dem Magistrat der Stadt Münster tritt ein unbesoldetes Magistratsmit— 
glied hinzu. Das Mitglied wird aus der Zahl der Einwohner der Gemeinde 
Lamberti und der in die Stadt Münster eingemeindeten Teile der Gemeinden 
Uberwasser und Mauritz durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt 
Münster gewählt. Wählbar sind nur diejenigen, welche in dem eingemeindeten 
- Grundbesitz von mindestens 20 ha haben. Das erste Mal findet die 
Wahl durch die vereinigten Gemeindevertreter der Landgemeinden Lamberti, Uber- 
wasser und Mauritz unter dem Vorsitze des Amtmanns nach den Vorschriften 
des Wahlreglements zur Kreisordnung statt. 
Diese Sonderstellung des Bezirkes Lamberti dauert bis zum Ablaufe von 
30 Jahren nach Abschluß dieses Vertrags. 
84. 
Die Gemeindevertretung von Lamberti wählt aus ihrer Mitte zwei Mit— 
glieder in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Münster, deren Amtszeit 
bis zur Ergänzungswahl der Stadtverordneten im Jahre 1904 dauert. 
18
	        

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