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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1903
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
94
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Full text

— 221 — 
bahngesellschaft im allgemeinen der Herzoglich Braunschweigischen Regierung als 
derjenigen, in deren Gebiete die Eisenbahngesellschaft ihren Sitz hat, überlassen. 
Auch ist die Königlich Preußische Regierung damit einverstanden, daß die Be- 
stimmung über die Dotierung des Reserve= und des Erneuerungsfonds, wobei 
jedoch die preußischen Strecken in gleichem Maße, wie die braunschweigischen zu 
berücksichtigen sind; sowie die Genehmigung und die Festsetzung der Fahrpläne 
und der Tarife auch in Beziehung auf den in Preußen gelegenen Teil der Bahn 
seitens der Herzoglich Braunschweigischen Regierung erfolgt, mit der Maßgabe, 
daß in den Tarifen für die Strecke in Preußen keine höheren Einheitssätze zur 
Anwendung kommen sollen, als für die Strecke in Braunschweig. 
Artikel 8. 
Der Koöniglich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr 
zwischen ihr und der Eisenbahngesellschaft sowie die Handhabung des ihr über 
die in Preußen gelegene Bahnstrecke zustehenden Aufsichtsrechts einer Behörde 
oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen. Diese haben die Be- 
ziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahngesellschaft in allen Fällen zu ver- 
treten, die nicht zum unmittelbaren Einschreiten der zuständigen königlich preußi- 
schen Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet sind. 
Die Eisenbahngesellschaft hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche, 
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs entstehen und gegen 
sie geltend gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichs- 
gesetze Platz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf dessen 
Gebiete sie entstanden sind. 
Die gegen die Eisenbahngesellschaft rechtskräftig ergehenden Entscheidungen 
der königlich preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen 
ohne weiteres gegen dieselbe ebenso vollstreckbar sein, wie wenn sie ihren Sitz 
in Preußen hätte. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird Anordnung treffen, daß 
die bescheinigter Zustellung bedürfenden Verfügungen der königlich preußischen 
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte auf deren Ersuchen ohne weiteres 
dem Vorstande der Eisenbahngesellschaft durch die zuständige braunschweigische 
Behörde zugestellt werden. 
Artikel 9. 
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallende Bahn- 
strecke der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze, insbesondere der Ent- 
richtung einer Eisenbahnabgabe zu unterziehen. 
Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder als Reinertrag der aus 
dem Verhältnisse der Länge der in jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke zur 
Länge der ganzen Bahn sich ergebende Teil des Anlagekapitals oder des jähr- 
lichen Reinertrags angenommen. Die Steuererhebung geschieht alljährlich post- 
4“
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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