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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1815
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
10
Publishing house:
Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1815
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • No. 42.) Bekanntmachung, die Ausführung des Reichsbesteuerungsgesetzes betreffend. (42)
  • Ausführungsbestimmungen zu § 6 des Reichsbesteuerungsgesetzes.
  • Einwohnerzahl nach der fortgeschriebenen Bevölkerungsziffer am 1. Januar 19.. (ausschließlich des Militärs).
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (147)

Full text

— 241 — 
Art. 13. 
Hat das Kind zu Lebzeiten des Vaters oder nach seinem Tode den 
Wohnsitz desselben verlassen und innerhalb drei Jahre nach erlangter Volljaͤh- 
rigkeit oder aufgehobener vaͤterlicher Gewalt keinen eigenen festen Wohnsitz ge- 
nommen, so verliert es, in den Preußischen Staaten, den Gerichtsstand des 
Vaters und wird nach den Gesetzen seines jedesmaligen Aufenthalts beurtheilt. 
Art. 14. 
Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rech— 
ten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf 
gleiche Art nach dem gewoͤhnlichen Gerichtsstande der Mutter. 
rt. 15. 
Die Bestellung der Personalvormundschaft für Unmündige oder ihnen 
gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegbefohlene sich 
wesentlich aufhält. In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegbefohlenen ge- 
Hrigen Immobilien, welche unter der andern Landesboheit liegen, steht der jen- 
eitigen Gerichrsbehörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder 
den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestätigen, welcher letztere jedoch 
bei den auf das Grundstäck sich bezichenden Geschäften, die am Orte des gele- 
enen Grundstücks geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen bat. Im er- 
serren Falle find die Gerichte der Hauprwermonöschaft gehalten, der Behörde, 
welche wegen der Grundstücke bosondere Vormünder bestellt hat, aus den Akten 
die nöthigen Vachricheen auf Erfordern mitzutheilen: auch haben die beiderseiti- 
gen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, so weit solche 
um Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der e 
#hen erforderlich Seo, sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Ver- 
folg das Nschige zu verabreichen. 
Art. 16. 
Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne einen 
Wohnsitz daselbst zu haben, eine abgesonderté Handlugg, Fabrik oder ein ande- 
res dergleichen Etablissement besstzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten, 
welche sie in Ansehung solcher Ecablissements eingegangen haben, sowohl vor 
den Gerichten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befinden, als vor dem 
Gerichtsstande des Wohnorts belangt werden können. 
Art. 17. 
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Auf- 
enthalte auf dem erpachteten Gure soll den Wohnsitz des Pächters im Staate 
begründen. 
rt 18. 
Ausnahmsweise können jedoch: 
1) Studirende wegen der am Universttätsorte von ihnen gemachten Schul- 
den oder anderer durch Verträge oder Handlungen daselbst für sie ent- 
standenen Rechtsverbindlichkeiren, 6 
2) alle im Diensie Anderer stehende Personen, so wie dergleichen Lehrlinge 
Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Hand= und Fa irbeier n 
(No. 2117.) -
	        

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