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Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

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Bibliographic data

fullscreen: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1855
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
10. Gesetzliche Verordnung, einige Abänderungen in Betreff der , für durch Testament bestätigte Codizille und letztwillige Verordnungen der Eltern zu gunsten ihrer Descendenten bestehenden Förmlichkeiten betreffend.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps.
  • Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)
  • Title page
  • Blank page
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib. Nr. 37895. Münster, den 27. Nov. 1914.
  • Bekanntmachung. I. Wieder Außerkraftsetzung der Aufhebung des Artikels 7 der Preußischen Verfassung für größere Teile des Korpsbezirks. [Vom 27. Nov. 1914 Ib Nr. 37895.]
  • Bekanntmachung II. Außerkraftsetzung der Artikel 5, 6, 27, 28, 29, 30, 36 der Preußischen Verfassung für den gesamten Korpsbezirk, unter Erklärung des verschärften Kriegszustandes. [Vom 27. Nov. 1914 Ib Nr. 37895.]
  • Bekanntmachung III. Unter Bezugnahme auf § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 werden folgende Verbote erlassen, deren Übertretung mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. [Vom 27. Nov. 1914 Ib Nr. 37895.] Verboten ist:
  • 1. Der Verkauf von Sprengstoffen.
  • 2. Der Verkauf von Waffen, Schießpulver und Munition an zum Tragen von Waffen nicht berechtigte Personen.
  • 3. Das Tragen von Waffen für Zivilpersonen, die nicht den Kriegsgesetzen unterstehen.
  • 4. Das Aufsteigenlassen von Luftfahrzeugen jeder Art, auch Ballons und Drachen, der Verkehr von Brieftauben, die Anwendung von Lichtsignalen und anderen privaten Fernverständigungsmitteln, in Sonderheit auch die Anlage und Nutzung von Funkenstationen.
  • 5. Das Übersenden und das Überbringen schriftlicher Mitteilungen in das Ausland und aus dem Auslande nach Deutschland, auf anderem Wege als durch die Post.
  • 6. Das Anbringen von Flaggen an nicht von der Militärverwaltung benutzten Kraftfahrzeugen.
  • 7. Das Fahren während der Dunkelheit und bei Nebel auf allen Flüssen und Kanälen, sowie der durch Privathände ausgeübte Fährverkehr auf dem Rhein.
  • 8. Das Überschreiten der deutsch-holländischen Grenze an anderen als an den ausdrücklich genehmigten Stellen.
  • 9. Jeder mündliche oder schriftliche, mittelbare oder unmittelbare Verkehr irgendwelcher Art hierzu nicht berechtigter Militär- oder Zivilpersonen mit Kriegsgefangenen.
  • 10. Die photographische Aufnahme oder das Zeichnen Kriegsgefangener innerhalb sowohl, wie auch überall außerhalb der Gefangenenlager.
  • 11. Die Veranstaltung von Versammlungen, die nicht lediglich Kultus-, künstlerischen, wissenschaftlichen oder geselligen Zwecken dienen, sowie die Teilnahme an solchen, wenn die Versammlung nicht genehmigt ist.
  • 12. Das Behandeln von militärischen Gegenständen in öffentlichen Vorträgen ohne vorherige Prüfung und Genehmigung der Niederschrift durch die Ortspolizeibehörde.
  • 13. Die Ausübung der Jagd und der Fischerei durch Ausländer.
  • 14. Die Ausübung der Jagd durch Inländer, deren Jagdschein nicht von der Verwaltungsbehörde des Jagdbezirks ausgestellt ist, wenn sie nicht eine schriftliche Erklärung dieser Verwaltungsbehörde bei sich führen, daß der Ausübung der Jagd durch den Inhaber Bedenken nicht entgegenstehen.
  • 15. Jede Nachstellung, die sich gegen feldernde Tauben richtet.
  • 16. Der Verkauf von Karten des deutsch-französisch-belgisch-holländischen Grenzgebietes, die einen größeren Maßstab als 1:300000 aufweisen.
  • 17. Der Druck, der öffentliche Verkauf und die sonstige Verbreitung von Plakaten, Flugschriften und ähnlichen Veröffentlichungen ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, wenn sie auch nur teilweise einen militärischen oder politischen Inhalt haben.
  • 18. Der Verkauf von Trink-Branntwein jeder Art in offenen Gefäßen oder in Fässern an Personen, die weder Branntweingroßhändler, noch Schankwirte noch zum Kleinhandel mit Branntwein berechtigt sind.
  • 19. Jede Zuwiderhandlung gegen folgende Anordnung: Wer zu Lieferungen für die Heeresverwaltung verpflichtet ist, darf keinerlei Lieferung an nicht zum Heere gehörige Personen oder Stellen bewirken, wenn dadurch die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung gegenüber der Heeresverwaltung gefährdet wird.
  • Bekanntmachung IV. Wiederholung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1914 betreffend die in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten russischen Arbeiter, sowie die vom 30. Oktober 1914 betr. den Personenverkehr über die holländische Grenze und den Kraftwagenverkehr im Grenzgebiet nebst Ergänzungsbestimmungen vom 15. November 1914. [Vom 27. Nov. 1914 Ib Nr.37895.]
  • Bekanntmachung V. Die Strafbarkeit von Veröffentlichungen und Mitteilungen an andere Personen über Vorgäge militärischer Art richtet sich nach den allgemeinen Strafgesetzen, ebenso die Strafbarkeit des Einwechselns von Gold gegen Zahlung von Aufgeld. [Vom 27. Nov. 1914 Ib Nr.37895.]
  • Bekanntmachung VI. Aufhebung der bisher erlassenen vorstehend nicht erwähnten Bekanntmachungen, insoweit als sie Strafandrohungen auf Grund des § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 über den Belagerungszustand enthalten. [Vom 27. Nov. 1914 Ib Nr. 37895.]
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ic Nr. 2067. Münster, den 23. Febr. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 1782. Münster, den 20. Jan. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 3843. Münster, den 9. Febr. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 5001. Münster, den 20. Febr. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib K Nr. 53138. Münster, den 31. Dez. 1914.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 4044. Münster, den 13. Febr. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 52147. Münster, den 23. Dez. 1914.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Id Nr. 545. Münster, den 2. Febr. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Id Nr. 536. Münster, den 2. Febr. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Id Nr. 940. Münster, den 14. Febr. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Id Nr. 299. Münster, den 22. Jan. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 42270. Münster, den 10. Dez. 1914.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 50662. Münster, den 28. Dez. 1914.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 6593. Münster, den 9. März 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ic Nr. 2580. Münster, den 20. 3. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 7174. Münster, den 24. 3. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib¹ Nr. 8980. Münster, den 1. 4. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 9583. Münster, den 12. 4. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 10097. Münster, den 21. 4. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 11512. Münster, den 26. 4. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 12891. Münster, den 17. 5. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 13450. Münster, den 20. 5. 1915.
  • [VII. Armeekorps. Stellvetretendes Generalkommando.] Vorratserhebungen und Beschlagnahmen. Bekanntmachungen mit Strafandrohung auf Grund des § 9b des Belagerungszustandsgesetzes vom 4. 6. 1851.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. III. Nr. 6467/2546. Münster, den 26. 5. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. IId Nr. 167. Münster, den 13. 1. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. IId Nr. 2815. Münster, den 3. 6. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 15044. Münster, den 5. 6. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 15569. Münster, den 5. 6. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 15776. Münster, den 13. 6. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 16417. Münster, den 13. 6. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 17757. Münster, den 24. 6. 1915.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ic Nr. 5009. Münster, den 26. 6. 1915.
  • 2. Nachtrag zu der Zusammenstellung der Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des VII. Armeekorps.
  • 3. Nachtrag zu der Zusammenstellung der Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des VII. Armeekorps.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Id Nr. 338. Münster, den 11. 1. 1916.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ic Nr. 56. Münster, den 12. 1. 1916.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 1694. Münster, den 21. 1. 1916.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 1876. Münster, den 3. 2. 1916.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 2425. Münster, den 3. 2. 1916.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 3088. Münster, den 3. 2. 1916.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ic Nr. 580. Münster, den 8. 2. 1916.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 4206. Münster, den 11. 2. 1916.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 5033. Münster, den 20. 2. 1916.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Id Nr. 1895. Münster, den 26. 2. 1916.
    VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Id Nr. 1895. Münster, den 26. 2. 1916.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ic Nr. 976. Münster, den 16. 3. 1916.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 7052. Münster, den 27. 2. 1916.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 8955. Münster, den 16. 3. 1916.
  • [VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando.] Vorratserhebungen und Beschlagnahmen auf Grund des § 9b des Belagerungszustandsgesetzes vom 4. 6. 1851.
  • [VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando.] Aufgehobene Bekanntmachungen.
  • 1. Die Bekanntmachung vom 9. 3. 1915 Abt. Ib Nr. 6593 (Seite 31), [betr. nicht genehmigten Verkauf von Waren aller Art durch Privatpersonen, mit dem Hinweis, daß der Ertrag ganz oder teilweise zum Besten einer für Kriegszwecke geschaffenen Wohltätigkeitseinrichtung bestimmt sei].
  • 2. Die Bekanntmachung vom 9. 2. 1915 Abt. Ib Nr. 3843 und die Bekanntmachung vom 20. 2. 1915 Abt. Ib Nr. 5001, betreffend Ausschank und Verkauf von Trinkbranntwein (Seite 11--14).
  • 3. Die Bestimmung Abschnitt III Ziffer 14 der Bekanntmachung vom 27. 11. 1914 Abt. Ib Nr. 37895 (Seite 6) [betr. Ausübung der Jagd durch Inländer].
  • 4. Die Verordnung vom 20. 3. 1915 Abt. Ic Nr. 2580, betreffend die Meldung, Veräußerung und das Verleihen von deutschen oder ausländischen Militär-Schußwaffen (Seite 32).
  • 5. Das Verbot Ic Nr. 3837 vom 17. 5. 15 betreffend die Ausfuhr von Heu aus dem Gebiete des VII. Armeekorps in andere Bezirke des Deutschen Reiches (Seite 51).
  • 6. Die Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme aller Häute von Großvieh vom 25. 11. 1914 Ic Nr. 31053 (Seite 50) nebst Nachträgen...
  • 7. Die Bekanntmachung betreffend Verbot einer Beschleunigung des Verkaufs von Strick-, Web- und Wirkwaren vom 14. 12. 15 Ic Nr. 8955.
  • [VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando.] Berichtigungen.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 13197. Münster, den 7. 4. 1916.
  • VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 8316. Münster, den 1. 4. 1916.
  • 4. Nachtrag zu der Zusammenstellung der Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des VII. Armeekorps.

Full text

Nr. 52. 1916. 257 
Als Stickgarne, die nicht beschlagnahmt sind, sind also nur solche Garne zu 
betrachten, die ih#r Art nach ausschließlich zu keinem anderen Zweck als zum Sticken 
verwendet werden können, soweit sie bereits am 31. Dezember 1915 für den Klein- 
verkauf aufgemacht waren. Ungefärbte Stickgarne sind dagegen beschlagnahmt. 
Garne, die außer zum Sticken auch zu anderen Zwecken der Weberei, Wirkerei 
und Strickerei verwendet werden können, wie z. B. Häkelgarne, fallen unter die 
Beschlagnahme. 
Nicht beschlagnahmt sind durch die Bekanntmachung Nr. W. I. 761/12. 15. 
K.R. A.n · - 
Garne aus reiner Kunstwolle; jedoch müssen diese Garne frei von jedem 
#usab von reiner Schafwolle oder reinschafwollenen Spinnstoffen, Mohair, Alpaka, 
aschmir oder Kamelwolle sein; ferner Web-, Trikot= und Wirkgarne mit einem Zusatz 
von Seide oder Kunstseide, und reinseidene Garne, sowie Web-, Trikot= und Wirkgarne 
aus Baumwolle oder mit einem Zusatz von Baumwolle. Für baumwollhaltige oder 
baumwollene Web-, Trikot= und Mischgarne gelten besondere Vorschriften. 
Strickgarne sind dagegen beschlagnahmt, auch wenn sie einen Zusatz von Baum- 
wolle enthalten. 
Stopf= und Beilaufgarne auf Kärtchen und in Knäueln bis zum Einzel- 
gewicht von nicht mehr als 10 Gramm hat die Kriegs-Rohstoff-Abteilung freigegeben, 
sofern diese Stopf= und Beilaufgarne bereits vor dem 31. Dezember 1915 auf Kärtchen 
aufgewickelt oder in Knäueln in handelsfertiger Aufmachung hergestellt waren. 
„Kriegswolle“ bei Händlern und bei Detaillisten ist nicht beschlagnahmt und kann 
von diesen nach Maßgabe der vorgeschriebenen Bestimmungen weiter veräußert werden. 
Erläuterungen zu § 3. 
Veräußerungsverbot. 
Jeder Handel mit beschlagnahmten Garnen ist verboten. Die beschlagnahmten 
Garne müssen bis zum 31. März 1916 der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin 
S8W. 48, Verl. Hedemannstr. 3 (nicht unmittelbar der Kriegs-Rohstoff-Abteilung) zum 
Kauf angeboten werden. Dem Verkauf an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft steht 
die mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung des Kriegsmini- 
steriums erfolgende Veräußerung an Militär= oder Marinebehörden gleich. 
Garnbestände, die bis zum 31. März 1916 nicht an die Kriegswollbedarf-Aktien- 
Felelsshast bezw. an Militär= oder Marinebehörden veräußert worden sind, werden 
enteignet. 
Das Angebot an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft hat in der Form einer 
kaufmännischen Offerte unter Beifügung von Mustern und Preisangabe zu erfolgen. 
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft gibt zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs 
Angebotsvordrucke heraus, die von ihr in beliebiger Anzahl bezogen werden können. 
Erklärt die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft die Annahme des Angebots, so stellt 
sie über den getätigten Verkauf einen Veräußerungsschein in dreifacher Aus- 
fertigung aus. 
Der Veräußerungsschein bestätigt also den vollzogenen 
Verkauf. 
727
	        

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