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Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1855
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
10. Gesetzliche Verordnung, einige Abänderungen in Betreff der , für durch Testament bestätigte Codizille und letztwillige Verordnungen der Eltern zu gunsten ihrer Descendenten bestehenden Förmlichkeiten betreffend.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
  • Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)
  • Title page
  • Title page
  • Homepage
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Druckfehler.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
  • II. Abschnitt. Der Strassenverkehr.
  • III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
  • IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
  • V. Abschnitt. Der Luftverkehr.
  • Schriften.
  • 1.Kapitel. Voraussetzungen und Arten des Luftverkehrs.
  • § 1. Die Luft als Verkehrsraum.
  • § 2. Die Arten des Luftverkehrs und ihre Voraussetzungen.
  • 2. Kapitel. Die Entwickelung des Luftverkehrs.
  • 3. Kapitel. Bedeutung des Luftverkehrs.
  • 4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentlichen Gewalt gegenüber dem Luftverkehrswesen.
  • 5. Kapitel. Die Preisbildung im Luftverkehr.
  • VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
  • Sachverzeichnis.

Full text

490 V. Abschnitt. Der Luftverkehr. 
Auftrieb braucht jedes Luftfahrzeug; aber die Art, ihn zu erzeugen, 
kann verschieden sein. Das Vorbild der Schiffahrt legt den Gedanken 
nahe, Hoblkörper herzustellen, die mit ihrem Inhalte und ihrer Belastung 
im ganzen ein geringeres spezifisches Gewicht haben als die Luft, also 
weniger wiegen als die von ihnen verdrängte Luft. Ein solcher Körper 
muß in den Luftraum aufsteigen und in ihm schwimmen. Da ein 
Kubikmeter Luft bei 0 Grad Celsius in Meereshöhe 1,293 kg wiegt, 
80 sind alle Hohlkörper in der Luft schwimmfähig, die dieses Gewicht 
nicht erreichen. Der Stoff, aus dem solche Hohlkörper bergestellt 
werden können, ist steis schwerer als die Luft. Um den Hohlkörper 
im ganzen trotzdem leichter zu machen als die Luft, muß er entweder 
luftleer oder mit einer hinreichend verdünnten Luft oder einem Case 
gefüllt sein, das weit genug unter dem Luftgewichte bleibt. Nur 
der letzte Weg hat sich als ausreichend erwiesen, obwohl noch neuer- 
dings in Fachkreisen die Verwendung luftleerer Hohlkörper erörtert 
worden ist. Sie würde an sich die höchste erreichbare Auktriebs- 
kraft ermöglichen. Was der Durchführung dieses Gedankens entgegen- 
steht, ist vor allem die Schwierigkeit, die Hülle eines solchen Hobl- 
körpers genügend widerstandsfähig gegen den Druck der umgeben- 
den Luft zu machen, ohne das Gewicht so zu erhöhen, daß die Auf- 
triebskraft des Hohlkörpers dadurch aufgehoben wird. In Fachkreisen 
überwiegt bis jetzt die Anschauung, daß dies nicht möglich ist. Die 
Verwendung erbitzter und dadurch verdünnter Luft ist für längere In- 
anspruchnahme des Fabrzeuges nicht geeignet, weil ohne besondere 
Erwärmungsvorrichtung die Abkühlung nicht verhindert werden kann. 
und weil die Anbringung einer Feuerungseinrichtung zur Erneuerung 
der Lufterwärmung mit erheblichen Gefahren verbunden ist, ohne die 
Mitnahme von Brennstoffen für längere Fahrten zu ermöglichen. Uber- 
dies ist die Gewichtsverminderung der Luft durch Erwärmung nicht 
sehr erheblich. Auch bei 100 Grad Celsius wiegt der Kubikmeter Luft 
noch rund 0,95 kg. Ein damit gefüllter Ballon hat also nur 0,343 kg 
Auftrieb auf 1 chm, also nur eine geringe Tragkraft im Verhältnis zur 
Größe des Tragkörpers. Nach oben wäre die Steigkraft dadurch 
begrenzt, daß in 2500 m Höhe die erwärmte Luft des Tragkörpers 
obenso schwer ist, wie die umgebende Luft. Die Benutzung ander- 
weitig verdünnter Luft würde eine zu geringe Auftriebskraft ergeben. 
Tatsächlich herrscht deshalb die Gasfüllung. Das Wasserstoffgas, von 
HENR„ CAVIENDH 1766 entdeckt, wiegt nur 0,0896 kg für 1 chm in 
chemisch reinem Zustande, gibt also eine Auftriebskraft von rund 1,2 kg 
für 1 chm, und auch bei unreiner Beschaffenheit bleibt noch eine 8so 
große Auftriebskraft, daß dieses Gas von erheblicher Bedeutung für den 
Luftverkehr geworden ist. Auch Wassergas, 1730 von FoJTATNA erfunden, 
und Steinkohlengas (Leuchtgas), 1727 und 1739 von HALES und CrAr#tos-
	        

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