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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
helmolt_weltkrieg_1914
Title:
Die geheime Vorgeschichte des Weltkrieges.
Author:
Helmolt, Hans Ferdinand
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Weltkrieg
Dreibund
Entende
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
K. F. Koehler
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
333 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Hinter den Kulissen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die diplomatischen Vorgänge tageweise geordnet.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der 4. August.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 9. Regierungs-Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an den Consumverein in Greiz betreffend. (9)
  • 10. Regierungs-Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an den Webschulverein in Greiz betreffend. (10)
  • 11. Regierungs-Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an de Verschönerungsverein zu Greiz betreffend. (11)
  • 12. Regierungs-Verordnung, betreffend eine Abänderung der Ausführungs-Vorschriften in Bezug auf die Unfallversicherung der bei dem Baue und der Unterhaltung von Landstraßen und Staatsbrücken beschäftigten Personen enthaltenden Regierungs-Verordnung vom 24 Dezember 1887. (12)
  • 13. Landesherrliche Verordnug, eine Abänderung der den Beitritt der Landesangehörigen zu den im Auslande bestehebden Feuerversicherungsanstalten betreffenden Landesherrlichen Verordnung vom 20. Februar 1852 betreffend. (13)
  • 14. Regierungs-Bekanntmachung, Abänderungen der Postordung vom 8. März 1879 betreffend. (14)
  • 15. Regierungs-Bekanntmachung, den zwischen den Staatsregierungen des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie und des Königreichs Sachsen wegen der Erwerbung und des Betriebs der Eisenbahnlinie Greiz-Brunn durch den Königlich Sächsischen Staat abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. (15)
  • Staatsvertrag.
  • 16. Regierungs-Bekanntmachung, den zwischen den Staatsregierungen des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie, des Königreichs Sachsen und des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach wegen der Erwerbung und des Betriebs der Eisenbahn Wolfsgefährt-Weischlitz und der dazu gehörigen Verbundungsbahn bei Greiz durch den Königlich SächsischenStaat abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. (16)
  • Druckfehlerberichtigung.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Sachregister.

Full text

L 
Artilel 5. 
Jeder der beiden betheiligten Reglerungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich 
der in ihrem Gebieke gelegenen Bahnstrecke und es sollen die auf derselben anzubringenden 
Hoheitszeichen diejenigen der Regierung des betreffenden Landes sein. 
Die Vahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig giltigen Bahnpolizeireglements 
für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der Eisenbahnverwaltung ausgeübt. 
Artikel 6. 
In allen Verwaltungsangelegenheiten, welche sich auf Eisenbahngrundstücke und 
auf den Eisenbahnbelrieb des Königlich Sächsischen Staales innerhalb des Fürstlich 
Reußischen Staatsgebietes beziehen, sind die für die Königlich Sächsische Staatseisenbahn- 
verwaltung bestimmten Zufertigungen der Landesbehörden — insoweit nicht der Verkehr 
zwischen dem Königlich Sächsischen Finanzministerium und der Fürstlich Reußischen Landes- 
regierung in Frage kommt — an die Generaldirektion der Königlich Sächsischen Staats- 
eisenbahnen zu richten. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird, kalls die Fürstlich Reußische Regierung 
es wünschen sollte, derselben einen in derem Gebiete wohnenden Beamten oder eine daselbst 
befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, welcher die an die Generaldirektion der 
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen gerichteten amtlichen Zufertigungen mit rechtlicher 
Wirkung behändigt werden können. 
Artikel 7. 
Staatsangehsörige des Fürstenthumes Reuß, welche beim Betriebe der Greiz-Brunner 
Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch nicht ihre Staatsangehörigkeit. Die Be- 
triebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte angesehen; dieselben 
lind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Diseiplin den zuständigen 
Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden 
des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Die Verpflichtung der Vahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die König- 
lich Sächsische Staats-Eisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu 
zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber, insoweit sie in- 
nerhalb des Gebietes des Fürstenthumes Reuß stationirt werden, einen Revers zu unter- 
zeichnen, in welchen sie sich an Eides Statt verpflichten, den Gesetzen des Fürstenthumes 
euß und den allgemeinen Verordnungen der zuständigen Fürstlichen Landesbehörden ge- 
nau und pünktlich nachzukommen. Diese Reverse werden der Fürstlichen Regierung überreicht. 
Bel Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Fürstlich Reußischen 
Staatsgebsetes soll bei sonst gleicher Qualifikation auf Angehörige des Bürstenthums Reuß 
besondere Rücksiht genommen werden. 
5
	        

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