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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1861
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
10
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1861
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
42. Landesregentschaftliche Verordnung, die Publikation des Strafgesetzbuches und eines anderweiten Gesetzes zum Schutze der Holzungen etc. betreffend.
Volume count:
42
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Strafgesetzbuch für das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

Nr. 16. 1914. 177 
gestempelten Wahlumschlag eingehen. Die Wahlumschläge sind in einem äußeren, an den 
Wahlleiter adressierten Umschlage zu verschließen. Auf dem Wahlumschlage wird bei den 
den Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen zugehenden Umschlägen amtlich vor der Über- 
sendung die Stimmenzahl vermerkt. Die Umschläge für die Vertriter der Krankenkassen 
und der Arzte müssen durch entsprechende Ausschriften oder verschiedene Farbe vonein- 
ander und von den in Nr. 15 der Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Arzte 
und der Krankenkassen zum Ausschuß für die Auswahl der Arzte vorgeschriebenen Um- 
schlägen unterschieden sein. Der Besitz des Wahlumschlags gilt als Wahlausweis. 
14. Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. 
Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der Vor- 
Gaichlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung der 
iste (Nr. 6) enthält, für die der Wöähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimmzettel, 
die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 
15. Die eingehenden Wahlumschläge sind un eröffnet, getrennt für Vertreter der 
Krankenkassen und der Arzte, vom Wahlleiter aufzubewahren. 
.16. Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlumschläge beruft der Wahl- 
leiter zur Feststellung des Wahlergebnisses einen zur Kassenpraxis zugelassenen Arzt und 
ein Mitglied der Organe der beteiligten Kassen zu Beissitzern. 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte Erfüllung 
ihrer Obliegenheiten. « 
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlberechtigten 
dürfen der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen. 
17. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, nimmt die Stimmzettel heraus 
und vermerkt auf ihnen die je auf ihrem Umschlag angegebene Stimmenzahl. Sodann 
prüft er die Gültigkeit der Stimmzeitel und stellt die Zahl der abgegebenen gültigen 
Stimmen und die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gülligen Stimmen fest. 
Jeder güliuge Stimmzettel zählt soviel Stimmen, als auf dem Wahlumschlage 
vermerkt sind. « 
Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 12 und 14 nicht entsprechen oder ein 
Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, sind un- 
ültig. Ungültig ist serner ein Slimmzettel, wenn sein Inhalt zweifelhaft ist. Befinden 
2 in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig über- 
einstimmen, nur als ein Stimmzettel gezählt, andernfalls sind sie ungülltig. 
18. Die Vertreter werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der 
Zahl der ihnen zugesfallenen Stimmen (Nr. 17) verteilt, und zwar in der Reihenfolge 
der der Größe nach grordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rechnung er- 
geben, für die in Anlage II als Muster ein Beispiel beigesügt ist. 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer 
Reihe nebeneinander zu stellen und alle durch I, 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die ermittelten 
Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen. 
Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus den 
früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr ent- 
stehen. Bruchtcile von Zahlen sind wegzulassen. 
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so 
entscheidet das Los. 
34
	        

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